Der mit Abstand häufigste Anlass ist der regelmäßige Jahresabschluss. Sobald der Jahresabschluss aufgestellt und festgestellt ist, muss die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Ergebnisses entscheiden, typischerweise im selben Protokoll direkt im Anschluss an die Feststellung. Der zweite große Anwendungsfall ist die geplante Gewinnausschüttung an die Gesellschafter: Wer Geld aus der GmbH ins Privatvermögen holen will, braucht zwingend diesen Beschluss als steuerlichen und zivilrechtlichen Nachweis gegenüber Finanzamt und Bank.
Genauso oft dient der Beschluss dem Gegenteil, nämlich der Thesaurierung. Wenn die Gesellschafter den Gewinn im Unternehmen lassen wollen, etwa zur Stärkung der Eigenkapitalquote vor einer Kreditverhandlung oder einer Investition, dokumentiert der Beschluss die Einstellung in die Gewinnrücklagen oder den Vortrag auf neue Rechnung. Eine Bank, die eine Finanzierung prüft, will diesen Nachweis sehen.
Heikler wird es in der Zwei-Personen-GmbH oder bei zerstrittenen Gesellschaftern. Verweigert ein Gesellschafter die Mitwirkung, kann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ihn nach der Rechtsprechung zur Zustimmung verpflichten; im Extremfall klagt ein Minderheitsgesellschafter auf Fassung eines Ergebnisverwendungsbeschlusses. Ein Sonderfall ist die Vorabausschüttung während des laufenden Geschäftsjahres, die einen eigenen, vorläufigen Beschluss erfordert und besondere Vorsicht verlangt, weil bei späterem Verlust eine Rückzahlungspflicht drohen kann.