Bundeseinheitliches Gesellschaftsrecht gilt für die GmbH ohne landesrechtliche Abweichungen, sodass die Satzung in jedem Bundesland identisch wirkt. Praktische Unterschiede entstehen jedoch über die Gewerbesteuer, deren Hebesatz von der Sitzgemeinde der Holding festgelegt wird. Eine Holding mit Sitz in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz trägt im Fall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG eine spürbar geringere Last als eine Holding in einer Großstadt mit hohem Hebesatz. Bei der Sitzwahl lohnt der Blick auf den lokalen Gewerbesteuerhebesatz, weil er bei verfehltem 15-Prozent-Schachtelprivileg unmittelbar durchschlägt.
Internationale Beteiligungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Hält die Holding Anteile an ausländischen Tochtergesellschaften, richtet sich das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG statt nach § 9 Nr. 2a GewStG, und es gelten zusätzliche Anforderungen aus der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Satzung sollte den Unternehmensgegenstand daher nicht auf inländische Beteiligungen verengen.
Mehrstöckige Strukturen mit Holding, Zwischengesellschaft und operativer Tochter sind zulässig, erhöhen aber die Komplexität der Beteiligungsquoten. Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Quote multiplikativ ermittelt, sodass eine 50-prozentige Beteiligung an einer Gesellschaft, die wiederum 30 Prozent an einer dritten hält, zu einer durchgerechneten Quote von 15 Prozent führt. Wer eine solche Kette plant, sollte die Beteiligungshöhen bewusst so wählen, dass die Schwellen des § 8b KStG auf jeder Ebene gehalten werden. Die laufende Führung der Tochter regelt ergänzend ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach § 611 BGB.