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Unternehmensgründung

Treuhandvertrag GmbH-Anteile: § 15 GmbHG & § 667 BGB

Rechtssichere Treuhandvereinbarung nach § 15 Abs. 4 GmbHG und § 667 BGB, abgestimmt auf die BGH-Rechtsprechung. Beurkundungspflicht korrekt berücksichtigt.
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Der Treuhandvertrag über GmbH-Anteile regelt das Verhältnis zwischen einem Treuhänder, der einen Geschäftsanteil nach außen als Gesellschafter hält, und einem Treugeber, dem die Anteile wirtschaftlich zustehen. Diese Konstruktion erlaubt es, Beteiligungen diskret zu strukturieren: Der Treugeber bleibt im Hintergrund, während der Treuhänder in der Gesellschafterliste erscheint und die Rechte aus dem Anteil im Innenverhältnis weisungsgebunden ausübt. Ein sauber formulierter Treuhandvertrag GmbH-Anteile sichert dem Treugeber das Weisungs-, Informations- und Herausgaberecht und schützt den Treuhänder vor einer Haftung, die ihn als bloßen Strohmann nicht treffen soll. Wer diese Vereinbarung ohne Kenntnis der Formvorschriften aufsetzt, riskiert die Nichtigkeit des gesamten Treuhandverhältnisses.

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Treuhandvertrag GmbH-Anteile: § 15 GmbHG & § 667 BGB

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Was ist ein Treuhandvertrag über GmbH-Anteile?

Ein Treuhandvertrag über GmbH-Anteile ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, mit der ein Gesellschafter (der Treuhänder) einen Geschäftsanteil im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält. Rechtlich handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB in Verbindung mit den Auftragsregeln der §§ 662 ff. BGB. Der Treuhänder ist nach außen Vollrechtsinhaber, im Innenverhältnis aber an die Weisungen des Treugebers gebunden und verpflichtet, alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte nach § 667 BGB herauszugeben.

Die Praxis unterscheidet drei Grundtypen, die nicht verwechselt werden dürfen. Bei der Vereinbarungstreuhand wird ein bereits beteiligter Gesellschafter durch Abrede mit dem Treugeber zum Treuhänder; seine eigene Beteiligung wandelt sich in eine treuhänderische um. Bei der Übertragungstreuhand überträgt der Treugeber einen ihm gehörenden Anteil auf den Treuhänder. Bei der Erwerbstreuhand erwirbt der Treuhänder den Anteil erst noch, etwa bei einer Gründung oder von einem Dritten, und hält ihn von Anfang an für den Treugeber. Anders als eine stille Beteiligung verschafft die Treuhand dem Treugeber die volle wirtschaftliche Inhaberschaft samt Rückübertragungsanspruch, während der stille Gesellschafter nach §§ 230 ff. HGB lediglich am Gewinn partizipiert. Die Gesellschaftervereinbarung GmbH ergänzt die Treuhand häufig dort, wo mehrere Gesellschafter ihre Rechte untereinander koordinieren.

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Rechtlicher Rahmen

Der entscheidende und am häufigsten unterschätzte Punkt ist die Beurkundungspflicht. Maßgeblich ist § 15 GmbHG: Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die dingliche Abtretung eines Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung, nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG gilt dasselbe für jede Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Abtretung begründet. Genau hier liegt der Knackpunkt der Treuhand. Sobald der Treuhandvertrag eine Verpflichtung zur Übertragung oder Rückübertragung des Anteils enthält, ist er notariell zu beurkunden, andernfalls ist er nach § 125 BGB nichtig.

Die Rechtsprechung hat die Reichweite präzise abgesteckt. Bei der Vereinbarungs- und der Übertragungstreuhand bejaht der BGH die Beurkundungspflicht regelmäßig, weil bei Beendigung des Treuhandverhältnisses ein beurkundungspflichtiger Gesellschafterwechsel angelegt ist. Auch die Erwerbstreuhand unterliegt nach gefestigter Rechtsprechung dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG, da der Treuhänder eine Erwerbs- und Rückübertragungsverpflichtung eingeht. Formfrei bleibt nach herrschender Meinung allein die Treuhandabrede über noch nicht entstandene Geschäftsanteile, also vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, weil zu diesem Zeitpunkt kein abtretbarer Anteil existiert; der BGH hat dies zuletzt mit Urteil vom 22.09.2016 (III ZR 427/15) bestätigt. Wichtig ist außerdem der Vollständigkeitsgrundsatz: Sämtliche Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien zum Treuhandverhältnis gehören, müssen mitbeurkundet werden, sonst erfasst die Nichtigkeit den ganzen Vertrag. Der genaue Wortlaut der Norm lässt sich in der amtlichen Fassung von § 15 GmbHG zur Übertragung von Geschäftsanteilen nachlesen. Eine korrekt aufgesetzte Mustersatzung für die GmbH sollte mit der Treuhandgestaltung abgestimmt sein, insbesondere bei Vinkulierungsklauseln.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der klassische Anlass ist die diskrete Beteiligung eines Investors oder Familienmitglieds, das nicht in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste erscheinen soll. Ein Geldgeber finanziert den Anteil, möchte aber aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen anonym bleiben; der Treuhänder hält die Beteiligung sichtbar, während der Treugeber im Hintergrund die Fäden zieht. Ebenso häufig dient die Treuhand der Bündelung von Stimmrechten: Mehrere Kleininvestoren übertragen ihre Anteile auf einen Treuhänder, der einheitlich abstimmt und so die Gesellschafterversammlung handhabbar hält.

Ein weiterer Anwendungsfall ist die Nachfolge- und Übergangsgestaltung, bei der ein Anteil bereits wirtschaftlich übergeben, formal aber noch gehalten wird, bis steuerliche oder familiäre Voraussetzungen erfüllt sind. Auch ausländische Treugeber nutzen die Konstruktion, um über einen inländischen Treuhänder am deutschen Markt präsent zu sein. Vorsicht ist geboten, wenn die Treuhand der Verschleierung gegenüber Gläubigern oder dem Finanzamt dienen soll: Solche Abreden sind nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig, und seit dem Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz ist der wirtschaftlich Berechtigte ohnehin meldepflichtig. Wer eine Beteiligung über die Beteiligungsvertrag für Investoren strukturiert, kombiniert diese oft mit einer flankierenden Treuhand.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses legt eindeutig fest, welcher der drei Typen vorliegt, weil sich daran die Frage der Beurkundungspflicht und die steuerliche Behandlung entscheiden. Die Vorlage benennt den konkreten Geschäftsanteil mit Nennbetrag und laufender Nummer und ordnet ihn dem Treugeber wirtschaftlich zu.
  • Das Weisungsrecht des Treugebers regelt, dass der Treuhänder seine Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, nur nach Weisung ausübt. Ohne diese Klausel könnte der Treuhänder nach außen wirksam gegen die Interessen des Treugebers handeln, was im Innenverhältnis zwar Schadensersatz auslöst, den Beschluss aber nicht beseitigt.
  • Der Herausgabe- und Rückübertragungsanspruch verankert die Pflicht des Treuhänders nach § 667 BGB, den Anteil samt Gewinnausschüttungen bei Beendigung herauszugeben. Diese Klausel ist das Kernstück und zugleich der Auslöser der Beurkundungspflicht.
  • Die Freistellungs- und Aufwendungsersatzregelung stellt den Treuhänder von Verbindlichkeiten frei, die ihn als formalen Gesellschafter treffen, etwa aus Nachschüssen oder der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG.
  • Die Regelung zu Vergütung und Dauer bestimmt, ob der Treuhänder ein Entgelt erhält und unter welchen Bedingungen das Verhältnis endet, gekündigt oder vererbt wird.
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Regionale und sektorale Besonderheiten

Das Gesellschaftsrecht ist bundeseinheitlich geregelt, sodass die materiellen Anforderungen an den Treuhandvertrag in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Berlin identisch sind. Unterschiede ergeben sich in der Praxis dennoch über die Notarkosten und Bearbeitungszeiten: In Ballungsräumen wie München, Hamburg oder Frankfurt am Main sind Notartermine teils mehrere Wochen im Voraus zu vereinbaren, während in ländlichen Amtsgerichtsbezirken kürzere Wartezeiten üblich sind. Die Gebühren selbst richten sich bundesweit einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Geschäftswert des Anteils, nicht am Wohnort.

Sektoral ist Vorsicht bei regulierten Branchen geboten. Hält der Treuhänder Anteile an einer GmbH, die einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis bedarf, etwa im Finanz-, Versicherungs- oder Heilwesen, kann der wirtschaftlich Berechtigte gegenüber der Aufsichtsbehörde offengelegt werden müssen; die Treuhand schützt dann nicht vor der Inhaberkontrolle. Bei Handwerksbetrieben mit Eintragung in die Handwerksrolle muss die fachliche Leitung unabhängig von der Treuhand sichergestellt sein. In jedem Fall greift die Meldepflicht zum Transparenzregister: Der Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter ist nach dem Geldwäschegesetz zu melden, unabhängig vom Sitz der Gesellschaft. Wer eine UG mit mehreren Gesellschaftern gründet, sollte die Treuhand bereits bei der Satzungsgestaltung mitdenken, da Vinkulierungsklauseln die spätere Rückübertragung berühren.

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So füllen Sie den Treuhandvertrag aus

Sie beginnen mit der Auswahl des Treuhandtyps, denn davon hängt ab, ob der Vertrag formfrei oder beurkundungspflichtig ist und welche Klauseln das Formular einblendet. Anschließend tragen Sie die Daten von Treuhänder und Treugeber sowie die genaue Bezeichnung des Geschäftsanteils mit Nennbetrag und Gesellschaft ein. Im nächsten Schritt legen Sie Reichweite und Grenzen des Weisungsrechts fest, etwa ob der Treuhänder bei Grundlagengeschäften eine gesonderte Zustimmung benötigt. Danach bestimmen Sie die Bedingungen für die Rückübertragung, die Vergütung und die Laufzeit. Das fertige Dokument erhalten Sie als Word- und PDF-Datei, sodass Sie es bearbeiten und zum Notartermin mitbringen können. Bringen Sie den Entwurf rechtzeitig zum Notar, denn die Beurkundung muss vor oder gleichzeitig mit der Anteilsabtretung erfolgen, nicht nachträglich. Wer parallel die Geschäftsführung regelt, findet im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die passende Ergänzung.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenschwerste Fehler ist die unterlassene notarielle Beurkundung. Viele Gründer setzen den Treuhandvertrag privatschriftlich auf, weil sie ihn für eine bloße Innenabrede halten. Sobald der Vertrag aber eine Übertragungs- oder Rückübertragungspflicht enthält, ist er nach § 15 Abs. 4 GmbHG ohne Beurkundung nichtig, und der Treugeber steht im Streitfall mit leeren Händen da. Ebenso verbreitet ist das Auslagern von Nebenabreden in separate Dokumente oder mündliche Absprachen: Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz zieht eine nicht beurkundete, aber gewollte Nebenabrede die Nichtigkeit des gesamten Vertrags nach sich.

Häufig wird zudem das Weisungsrecht zu vage formuliert, sodass unklar bleibt, ob der Treuhänder bei Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen eigenmächtig handeln darf. Ein weiterer Klassiker ist die fehlende Freistellung des Treuhänders, der dann für Nachschüsse oder die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG persönlich einstehen muss, obwohl er wirtschaftlich nichts vom Anteil hat. Schließlich vergessen viele die Meldung an das Transparenzregister: Der Treugeber bleibt als wirtschaftlich Berechtigter meldepflichtig, und ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz kann empfindliche Bußgelder auslösen. Wer diese vier Punkte sauber abdeckt, hat ein belastbares Treuhandverhältnis.

Wichtige Punkte zum Merken

FORMZWANG

Ohne Notar droht Nichtigkeit des Vertrags

Sobald der Treuhandvertrag eine Pflicht zur Übertragung oder Rückübertragung von GmbH-Anteilen enthält, greift die notarielle Beurkundung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Fehlt die Form, ist die Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig. Das trifft in der Praxis häufig Vereinbarungs-, Übertragungs- und auch Erwerbstreuhand, weil ein künftiger Gesellschafterwechsel angelegt ist.

INNENVERHÄLTNIS

Treugeber steuert, Treuhänder tritt nach außen auf

Nach außen steht der Treuhänder als Gesellschafter in der Gesellschafterliste, im Innenverhältnis handelt er weisungsgebunden für den Treugeber. Der Vertrag muss daher Weisungs- und Informationsrechte klar regeln und den Herausgabeanspruch absichern: Alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte ist nach § 667 BGB herauszugeben. So bleibt die wirtschaftliche Inhaberschaft beim Treugeber, trotz „Strohmann“-Auftreten des Treuhänders.

NEBENABREDEN

Alles, was dazugehört, muss mitbeurkundet werden

Bei beurkundungspflichtigen Treuhandkonstruktionen reicht es nicht, nur den Kernvertrag zu unterschreiben. Der Vollständigkeitsgrundsatz verlangt, dass sämtliche Nebenabreden, die nach dem Parteiwillen Teil des Treuhandverhältnisses sind, mitbeurkundet werden. Werden Rechte, Pflichten oder Rückübertragungsmodalitäten „ausgelagert“, kann die Formnichtigkeit den gesamten Vertrag erfassen. Das Risiko ist besonders hoch bei nachträglichen Ergänzungen per E-Mail oder Zusatzblatt.

Häufig gestellte Fragen

Das hängt vom Inhalt ab. Enthält der Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung oder Rückübertragung des Geschäftsanteils, ist er nach § 15 Abs. 4 GmbHG nur mit notarieller Beurkundung wirksam; ein privatschriftliches Dokument ist dann nach § 125 BGB nichtig. Formfrei bleibt allein die Treuhandabrede über Anteile, die noch gar nicht entstanden sind, also vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. In der Praxis enthält fast jeder Treuhandvertrag eine Rückübertragungspflicht, weshalb Sie regelmäßig zum Notar müssen. Unsere Vorlage weist Sie genau auf diesen Punkt hin und liefert einen beurkundungsreifen Entwurf.

Ja. Die Vorlage bildet die Anforderungen des deutschen GmbH-Rechts ab und stützt sich auf § 675 BGB, § 667 BGB und § 15 GmbHG sowie die einschlägige BGH-Rechtsprechung. Sobald Sie das Dokument vollständig ausgefüllt und, wo erforderlich, notariell beurkundet haben, entsteht ein rechtsverbindlicher Treuhandvertrag zwischen Treuhänder und Treugeber. Die Verbindlichkeit im Außenverhältnis setzt voraus, dass die Beurkundung eingehalten wurde, wo das Gesetz sie verlangt. Sie können das Muster individuell an Ihre Beteiligungsstruktur anpassen, ohne dass die rechtliche Tragfähigkeit verloren geht.

Sie erhalten den Vertrag sofort nach Fertigstellung als Word-Datei und als PDF. Die Word-Version eignet sich für letzte individuelle Anpassungen und für die Übersendung an Ihren Notar, der den Entwurf vor der Beurkundung prüft und ergänzt. Die PDF-Version ist das fertig formatierte Dokument für Ihre Unterlagen. Beide Formate können Sie beliebig oft herunterladen und ausdrucken. So bringen Sie zum Notartermin einen vollständigen, sauber strukturierten Entwurf mit, was die Beurkundung beschleunigt.

Nein, gerade das ist der Zweck der Treuhand. In der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG erscheint allein der Treuhänder als formaler Gesellschafter; der Treugeber bleibt nach außen unsichtbar. Allerdings ist der Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz dem Transparenzregister zu melden. Diese Meldung ist nicht öffentlich wie das Handelsregister, dient aber der Bekämpfung von Geldwäsche. Eine Treuhand, die diese Meldepflicht umgehen soll, ist unzulässig und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Den Entwurf erstellen Sie in wenigen Minuten. Die Wirksamkeit tritt bei formfreien Abreden sofort mit Unterschrift beider Parteien ein. Ist eine Beurkundung erforderlich, was die Regel ist, wird der Vertrag erst mit der notariellen Beurkundung wirksam. Den Notartermin sollten Sie frühzeitig vereinbaren, da in größeren Städten Wartezeiten von mehreren Wochen üblich sind. Nach der Beurkundung ist das Treuhandverhältnis im Innenverhältnis sofort bindend.

Grundsätzlich ja, sofern der Vertrag dies vorsieht. Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 667 BGB und umfasst den Geschäftsanteil samt aller daraus erlangten Erträge. Wann und unter welchen Bedingungen die Rückübertragung verlangt werden kann, regelt der Treuhandvertrag selbst, etwa durch Kündigungsfristen oder auflösende Bedingungen. Die Rückübertragung des Anteils selbst bedarf erneut der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 GmbHG. Eine klare Regelung im Vertrag erspart Ihnen im Streitfall langwierige Auseinandersetzungen über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Herausgabe.

Bei der Treuhand hält der Treuhänder den vollwertigen Geschäftsanteil für den Treugeber, der die volle wirtschaftliche Inhaberschaft samt Rückübertragungsanspruch behält. Die stille Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB gewährt dagegen keine Anteilsinhaberschaft, sondern nur eine Beteiligung am Gewinn und gegebenenfalls am Verlust, ohne Gesellschafterrechte. Der stille Gesellschafter kann nicht abstimmen und erhält bei Beendigung kein Anteil, sondern ein Auseinandersetzungsguthaben. Welche Form passt, hängt davon ab, ob der Geldgeber Kontrolle und spätere Inhaberschaft anstrebt oder sich mit einer reinen Renditebeteiligung begnügt.

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Aktualisiert am 6. Juni 2026

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