Das Gesellschaftsrecht ist bundeseinheitlich geregelt, sodass die materiellen Anforderungen an den Treuhandvertrag in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Berlin identisch sind. Unterschiede ergeben sich in der Praxis dennoch über die Notarkosten und Bearbeitungszeiten: In Ballungsräumen wie München, Hamburg oder Frankfurt am Main sind Notartermine teils mehrere Wochen im Voraus zu vereinbaren, während in ländlichen Amtsgerichtsbezirken kürzere Wartezeiten üblich sind. Die Gebühren selbst richten sich bundesweit einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Geschäftswert des Anteils, nicht am Wohnort.
Sektoral ist Vorsicht bei regulierten Branchen geboten. Hält der Treuhänder Anteile an einer GmbH, die einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis bedarf, etwa im Finanz-, Versicherungs- oder Heilwesen, kann der wirtschaftlich Berechtigte gegenüber der Aufsichtsbehörde offengelegt werden müssen; die Treuhand schützt dann nicht vor der Inhaberkontrolle. Bei Handwerksbetrieben mit Eintragung in die Handwerksrolle muss die fachliche Leitung unabhängig von der Treuhand sichergestellt sein. In jedem Fall greift die Meldepflicht zum Transparenzregister: Der Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter ist nach dem Geldwäschegesetz zu melden, unabhängig vom Sitz der Gesellschaft. Wer eine UG mit mehreren Gesellschaftern gründet, sollte die Treuhand bereits bei der Satzungsgestaltung mitdenken, da Vinkulierungsklauseln die spätere Rückübertragung berühren.