GmbH mit mehreren Gesellschaftern bildet den Standardfall, für den diese Vorlage primär gedacht ist. Hier zählt jeder Euro Geschäftsanteil eine Stimme nach § 47 Abs. 2 GmbHG, und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt für laufende Beschlüsse. Die Versammlung sollte mit Ladungsfrist und Tagesordnung nach § 51 GmbHG einberufen werden, es sei denn, alle Gesellschafter erscheinen freiwillig zur Vollversammlung. Achten Sie darauf, dass ein Gesellschafter bei Beschlüssen über die eigene Entlastung oder über ein Rechtsgeschäft mit sich selbst nach § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot unterliegt. Wird dieses Stimmverbot übersehen, ist der Beschluss anfechtbar.
Einpersonen-GmbH verlangt besondere Sorgfalt, obwohl nur ein Wille gebildet wird. Der Alleingesellschafter realisiert stets die Vollversammlung und kann jederzeit Beschlüsse fassen, muss nach § 48 Abs. 3 GmbHG aber unverzüglich eine unterschriebene Niederschrift über Hergang und Inhalt erstellen. Diese Pflicht wird in der Praxis häufig vergessen und führt zu Beweisproblemen gegenüber Finanzamt und Registergericht.
UG (haftungsbeschränkt) folgt denselben Beschlussregeln wie die GmbH, da § 5a GmbHG nur Sonderregeln zum Stammkapital und zur Rücklagenbildung enthält. Wer eine UG führt, nutzt dieselbe Vorlage, sollte aber den Beschluss zur gesetzlichen Rücklage gesondert dokumentieren. Für die strukturelle Grundlage einer UG mit mehreren Beteiligten empfiehlt sich vorab ein sauberer UG-Gesellschaftsvertrag nach § 5a GmbHG, auf den die späteren Beschlüsse aufsetzen.