Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung hat keine eigene Anspruchsgrundlage im Gesetz, ihre Zulässigkeit folgt aber unmittelbar aus dem Weisungsrecht der Gesellschafter. Die grundlegende Norm, aus der sich das Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer ergibt, ist § 37 Abs. 1 GmbHG. Danach sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die ihnen durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter auferlegt werden. Auf dieser Grundlage dürfen die Gesellschafter den Geschäftsführern nicht nur Einzelweisungen erteilen, sondern auch allgemeine Regeln in Form einer Geschäftsordnung aufstellen. Die Gesellschafterversammlung kann allgemeine Weisungen für eine Vielzahl von Fällen in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festlegen, etwa Berichtspflichten an die Gesellschafter und einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte.
Zuständig für den Erlass ist regelmäßig die Gesellschafterversammlung. Das ergibt sich aus § 46 GmbHG, der den Gesellschaftern die Überwachung der Geschäftsführung und die Grundsatzentscheidungen zuweist. Die Geschäftsführer wiederum sind gehalten, nach dem Gesetz oder entsprechend den Weisungen der Gesellschafterversammlung laut Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Geschäftsführeranstellungsvertrag oder Einzelanweisung zu handeln. Ein einfacher Gesellschafterbeschluss genügt, solange die Satzung nichts anderes vorschreibt. Das ist der entscheidende praktische Vorteil gegenüber einer Regelung in der Satzung selbst. Wird der Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte direkt in die Satzung aufgenommen, ist jede spätere Änderung eine Satzungsänderung, die nach § 53 GmbHG eine notarielle Beurkundung und eine Dreiviertelmehrheit verlangt. In der Geschäftsordnung lässt sich derselbe Katalog jederzeit durch einfachen Beschluss anpassen.
Eine Formvorschrift kennt das Gesetz nicht, doch die Rechtsprechung verlangt Schriftform, sobald die Geschäftsordnung haftungsbegrenzend wirken soll. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Ressortverteilung nur dann eine Geschäftsführer aus der Haftung entlässt, wenn sie schriftlich fixiert ist (BFH, 17.5.1988, VII R 90/85). Mündliche Absprachen genügen nicht. Die maßgeblichen Normen lassen sich im amtlichen Volltext beim Bundesministerium der Justiz nachlesen, etwa in der Vorschrift zu den Beschränkungen der Vertretungsbefugnis nach § 37 GmbHG bei gesetze-im-internet.de.