Mein Dokument erstellen
Anmelden

Land auswählen

FranceBelgiqueEspañaUnited StatesUnited KingdomMarocDeutschlandItaliaSchweiz
Unternehmensgründung

Einladung Gesellschafterversammlung GmbH § 51 GmbHG | Muster

Rechtssichere Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung nach § 51 GmbHG. Wochenfrist, Ankündigung der Tagesordnung und Zustellung juristisch geprüft.
4.8/527 Bewertungen50 000+ DownloadsSofortiger Download
Teilen

Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ist das formale Dokument, mit dem die Geschäftsführer einer GmbH die Gesellschafter zur Beschlussfassung zusammenrufen. Wer hier patzt, riskiert mehr als einen Schönheitsfehler: Eine fehlerhafte Einberufung macht die gefassten Beschlüsse anfechtbar oder sogar nichtig. Dieses Muster richtet sich an Geschäftsführer, Gesellschafter mit Selbsthilferecht und Berater, die eine form- und fristgerechte Einladung mit vollständiger Tagesordnung erstellen müssen. Es bildet die Vorgaben des § 51 GmbHG präzise ab, von der Wochenfrist über die Ankündigung der Beschlussgegenstände bis zur korrekten Zustellung, und lässt sich in wenigen Minuten an Ihre Satzung anpassen.

Konform

Gesetzgebung 2026

50 000+ Kunden

vertrauen uns

Erschwinglich

Ab 4,90 € / Dokument

Sichere Zahlung

Sofortiger Download

Einladung Gesellschafterversammlung GmbH § 51 GmbHG | Muster

Sichere Zahlung · Kein Abo

Vorlage ausfüllen

Was ist eine Einladung zur Gesellschafterversammlung?

Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ist die schriftliche Aufforderung an alle Gesellschafter, an einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung teilzunehmen. Sie ist kein bloßer Terminhinweis, sondern der rechtlich konstitutive Akt der Einberufung nach § 49 GmbHG in Verbindung mit § 51 GmbHG. Maßgeblich für den Kreis der zu ladenden Personen ist allein die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste, nicht etwa die tatsächliche Beteiligungslage. Wer einen eingetragenen Gesellschafter übergeht, macht jeden gefassten Beschluss anfechtbar.

Zu unterscheiden ist die Einladung von der Tagesordnung und vom späteren Versammlungsprotokoll. Die Einladung eröffnet das Verfahren und nennt Ort, Datum, Uhrzeit sowie den Zweck der Versammlung. Die Tagesordnung konkretisiert die einzelnen Beschlussgegenstände und muss so genau gefasst sein, dass sich jeder Gesellschafter sinnvoll vorbereiten kann. Ein bloßes Verschiedenes als Tagesordnungspunkt genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn darüber Beschluss gefasst werden soll. Regelungsbefugt für die Einberufung ist grundsätzlich der Geschäftsführer; in den Fällen des § 50 GmbHG können auch Gesellschafter mit zusammen mindestens zehn Prozent der Anteile die Einberufung verlangen und im Wege des Selbsthilferechts selbst laden. Die genaue Ausgestaltung sollte stets mit dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag GmbH abgeglichen werden, da viele Formvorgaben dispositiv sind.

1

Rechtlicher Rahmen

Die formalen Anforderungen an die Einberufung ergeben sich aus § 51 GmbHG. Die Vorschrift verlangt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG die Einladung mittels eingeschriebenen Briefes, wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Einwurf-Einschreiben genügen lässt. Diese Form ist allerdings weitgehend dispositiv: Sehr viele Satzungen lockern sie und lassen einfache Schriftform oder Textform per E-Mail zu. Ist in der Satzung Schriftform vereinbart, reicht eine bloße E-Mail gerade nicht aus, die elektronische Form muss ausdrücklich genannt sein. Zwingend und nicht verkürzbar ist hingegen die Ladungsfrist von mindestens einer Woche nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Sie kann durch die Satzung verlängert, aber niemals unterschritten werden.

Die Fristberechnung folgt den allgemeinen Regeln der §§ 187 ff. BGB. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem nach üblichen Postlaufzeiten mit dem Zugang beim letzten Gesellschafter zu rechnen ist; der Tag des fristauslösenden Ereignisses zählt nicht mit. Soll die Versammlung an einem Mittwoch stattfinden, muss die Einladung dem Gesellschafter spätestens am Dienstag der Vorwoche zugegangen sein. Inhaltlich verlangt § 51 Abs. 2 GmbHG, dass der Zweck der Versammlung angekündigt wird, und § 51 Abs. 4 GmbHG schreibt vor, dass über einen Gegenstand nur dann wirksam Beschluss gefasst werden kann, wenn er mindestens drei Tage vor der Versammlung angekündigt wurde. Verstöße gegen diese Regularien führen zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, die Einberufung durch einen Unbefugten sogar zu deren Nichtigkeit. Eine Heilung kommt nach § 51 Abs. 3 GmbHG nur in der Universalversammlung in Betracht, also wenn sämtliche Gesellschafter anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Den genauen Wortlaut der Norm finden Sie in der amtlichen Fassung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf gesetze-im-internet.de.

2

Wann benötigen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die ordentliche Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Ergebnisverwendung, die in vielen Satzungen innerhalb der ersten acht oder elf Monate des Geschäftsjahres vorgeschrieben ist. Daneben steht die außerordentliche Versammlung, die immer dann einberufen wird, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, etwa bei drohendem Verlust der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 Abs. 3 GmbHG. Klassische Beschlussgegenstände sind die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder die Zustimmung zur Anteilsabtretung. In all diesen Fällen muss die Einladung den Gegenstand so präzise benennen, dass eine Überrumpelung der Gesellschafter ausgeschlossen ist.

Zwei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Verlangt eine Gesellschafterminderheit mit mindestens zehn Prozent der Anteile die Einberufung nach § 50 GmbHG und kommt der Geschäftsführer dem nicht nach, dürfen die Gesellschafter im Selbsthilferecht selbst laden. Die Einladung muss dann zusätzlich die mitwirkenden Gesellschafter, ihre Nennbeträge und die Gründe für die Einberufungsbefugnis nennen. Heikel ist auch die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund: Hier reicht der Tagesordnungspunkt allein nicht, vielmehr muss hilfsweise die Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG gesondert angekündigt werden. Wer die passende Satzungsgrundlage prüfen will, findet diese im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung für die GmbH.

3

Welche Bestandteile enthält unsere Vorlage?

  • Die Kopfangaben zur Gesellschaft führen Firma, Sitz, Handelsregisternummer und das zuständige Registergericht auf, damit die Einladung eindeutig der richtigen GmbH zugeordnet werden kann. Diese scheinbare Formalie verhindert Verwechslungen in Konzernstrukturen mit mehreren Gesellschaften gleichen Namens.
  • Die Angaben zu Ort, Datum und Uhrzeit legen den Versammlungstermin verbindlich fest und werden so platziert, dass die Wochenfrist des § 51 Abs. 1 GmbHG auf einen Blick nachvollziehbar bleibt. Die Vorlage weist Sie auf die rückwärtige Fristberechnung hin, damit der Zustellungstag korrekt kalkuliert wird.
  • Die vollständige Tagesordnung listet jeden Beschlussgegenstand einzeln und so konkret auf, dass eine sinnvolle Vorbereitung möglich ist. Pauschalpunkte wie Verschiedenes werden durch die genaue Bezeichnung des Beschlussthemas ersetzt, einschließlich der hilfsweisen Abberufungsformulierung nach § 38 Abs. 1 GmbHG bei personellen Maßnahmen.
  • Der Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit klärt die Gesellschafter über das Recht auf, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, und nennt die nach der Satzung erforderliche Form der Vollmacht.
  • Die Angaben zum Einberufenden dokumentieren die Einberufungsbefugnis und enthalten bei der Selbsthilfeladung nach § 50 GmbHG die zusätzlich geforderten Angaben zu den mitwirkenden Gesellschaftern und ihren Geschäftsanteilen.
4

Regionale und satzungsbezogene Besonderheiten

Anders als im Mietrecht hängt die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht vom Bundesland ab, sondern von der konkreten Satzung Ihrer GmbH. Das GmbHG ist Bundesrecht und gilt in Hamburg wie in München identisch, doch die dispositiven Vorschriften des § 51 GmbHG werden in der Praxis ganz unterschiedlich ausgestaltet. Prüfen Sie daher vor jeder Einladung den Gesellschaftsvertrag genau.

Beim Formerfordernis zeigt sich die größte Bandbreite. Schweigt die Satzung, gilt zwingend das eingeschriebene Schreiben nach § 51 Abs. 1 GmbHG. Viele moderne Satzungen lassen dagegen Textform per E-Mail zu, was die Einberufung erheblich beschleunigt. Eine Einladung in einer von der Satzung nicht vorgesehenen Form ist ein Einberufungsmangel, der die Beschlüsse angreifbar macht.

Bei der Ladungsfrist ist die gesetzliche Wochenfrist nur die Untergrenze. Sehr verbreitet sind satzungsmäßige Fristen von zwei oder drei Wochen, die dann strikt einzuhalten sind. Eine Verkürzung unter eine Woche ist dagegen unwirksam, selbst wenn alle Gesellschafter zustimmen, sofern keine Universalversammlung vorliegt.

Auch beim Zugang der Ladung lohnt ein zweiter Blick. Fällt der rechnerische Zugangstag oder das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Stichtag nach herrschender Meinung auf den nächsten Werktag. Wer im Inland mit drei Tagen Postlaufzeit kalkuliert, liegt bei klassischer Briefzustellung auf der sicheren Seite; bei europaweiter Versendung ist eher von vier Tagen auszugehen. Diese Sorgfalt entscheidet darüber, ob ein später gefasster Beschluss Bestand hat oder im Anfechtungsprozess kassiert wird.

5

So füllen Sie die Einladung zur Gesellschafterversammlung aus

Sie beginnen mit den Stammdaten Ihrer GmbH, also Firma, Sitz und Handelsregisternummer, die das Formular automatisch in den Briefkopf übernimmt. Anschließend wählen Sie zwischen ordentlicher und außerordentlicher Versammlung und legen Ort, Datum und Uhrzeit fest. Auf dieser Grundlage rechnet Ihnen die Vorlage den spätesten Versendungs- und Zugangszeitpunkt zurück, damit die Wochenfrist des § 51 GmbHG sicher gewahrt bleibt. Im nächsten Schritt erfassen Sie die einzelnen Tagesordnungspunkte; das Formular fordert für personelle Maßnahmen die präzise Formulierung an und warnt vor unzulässigen Sammelpunkten. Danach bestimmen Sie die nach Ihrer Satzung maßgebliche Zustellungsform, wobei das Muster die strengere gesetzliche Variante als Voreinstellung vorschlägt, wenn Sie unsicher sind. Zum Schluss ergänzen Sie die Angaben zum Einberufenden und exportieren das fertige Dokument als Word oder PDF. Wer parallel den passenden Anstellungsrahmen für die Leitung benötigt, findet diesen über den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

6

Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand teuerste Fehler ist die Unterschreitung der Wochenfrist. Viele Geschäftsführer rechnen vom Versandtag statt vom voraussichtlichen Zugangstag und verlieren dabei die drei Tage Postlaufzeit aus dem Blick. Eine knapp versandte Einladung führt dann zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse, obwohl die Versammlung formal stattgefunden hat. Ähnlich gefährlich ist die unzureichende Tagesordnung: Wer einen wichtigen Punkt nur als Verschiedenes ankündigt und darüber abstimmen lässt, schützt die Gesellschafter nicht vor Überrumpelung und riskiert die Aufhebung des Beschlusses. Gerade bei der Abberufung eines Geschäftsführers muss neben dem wichtigen Grund hilfsweise die ordentliche Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG genannt werden.

Ein zweiter Fehlerkreis betrifft Form und Adressatenkreis. Wird die Einladung in einer Form versandt, die die Satzung nicht zulässt, etwa per E-Mail trotz vereinbarter Schriftform, liegt ein Einberufungsmangel vor. Wer einen in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter schlicht vergisst, macht die Versammlung angreifbar, selbst wenn dieser nur einen Minimalanteil hält. Und die Einberufung durch eine unzuständige Person führt nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Wer diese Stolpersteine kennt, kann sie mit einer sauber strukturierten Vorlage zuverlässig umgehen; wichtige Eckpunkte zur Gründung und Organisation der Gesellschaft fasst auch unsere Übersicht zur Unternehmensgründung zusammen.

Wichtige Punkte zum Merken

GESELLSCHAFTERKREIS

Nur die Gesellschafterliste zählt bei Einladungen

Laden Sie alle Personen, die in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste stehen. Auf die tatsächliche Beteiligungslage oder interne Abreden kommt es für die Einladung nicht an. Wird ein eingetragener Gesellschafter übergangen, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse angreifbar. Prüfen Sie die Liste vor Versand und dokumentieren Sie, an wen die Einladung ging.

FRISTEN

Mindestens eine Woche Ladungsfrist einhalten

Die Ladungsfrist nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG beträgt mindestens eine Woche und darf nicht verkürzt werden. Maßgeblich ist der erwartete Zugang beim letzten Gesellschafter unter üblichen Postlaufzeiten; der Auslösetag zählt nicht mit (§§ 187 ff. BGB). Praktisch heißt das: Soll die Versammlung am Mittwoch stattfinden, muss die Einladung spätestens am Dienstag der Vorwoche zugehen.

FORM & AGENDA

Zustellung und Tagesordnung entscheiden über Wirksamkeit

Standard ist die Einladung per eingeschriebenem Brief (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), wobei ein Einwurf-Einschreiben genügen kann. Abweichungen hängen von der Satzung ab: Steht dort Schriftform, reicht eine E-Mail nicht, außer die elektronische Form ist ausdrücklich zugelassen. Inhaltlich muss der Zweck und die Tagesordnung so konkret sein, dass Vorbereitung möglich ist; „Verschiedenes“ taugt nicht für Beschlüsse. Beschlussgegenstände müssen zudem mindestens drei Tage vorher angekündigt sein (§ 51 Abs. 4 GmbHG).

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Vorlage bildet die zwingenden Anforderungen des § 51 GmbHG vollständig ab, von der Mindestfrist über die Ankündigung der Beschlussgegenstände bis zu den Angaben bei Selbsthilfeladungen nach § 50 GmbHG. Eine form- und fristgerecht versandte Einladung ist die rechtliche Grundlage für wirksame Gesellschafterbeschlüsse. Entscheidend bleibt, dass Sie die in Ihrer Satzung festgelegten abweichenden Regelungen, etwa zur Zustellungsform oder zu einer verlängerten Frist, korrekt übernehmen. Das Muster führt Sie durch diese Punkte und schlägt im Zweifel die strengere gesetzliche Variante vor, damit die spätere Anfechtbarkeit der Beschlüsse ausgeschlossen bleibt.

Die gesetzliche Mindestfrist beträgt eine Woche nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Sie beginnt nicht mit dem Versand, sondern mit dem Tag, an dem die Einladung nach üblichen Postlaufzeiten dem letzten Gesellschafter zugeht. Im Inland rechnet man mit bis zu drei Tagen Postlauf, europaweit eher mit vier. Soll die Versammlung an einem Mittwoch stattfinden, muss die Einladung also bereits am Dienstag der Vorwoche zugegangen sein. Die Satzung kann eine längere Frist vorsehen, häufig zwei oder drei Wochen, eine Verkürzung unter eine Woche ist dagegen unwirksam.

Nicht zwingend mit der Einladung selbst, aber sie muss spätestens drei Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden, sonst kann über den betreffenden Punkt kein wirksamer Beschluss gefasst werden, § 51 Abs. 4 GmbHG. In der Praxis wird die Tagesordnung fast immer direkt der Einladung beigefügt, weil das die Dreitagesfrist automatisch wahrt. Jeder Punkt muss so genau bezeichnet sein, dass sich die Gesellschafter inhaltlich vorbereiten können. Ein pauschales Verschiedenes genügt für Beschlüsse nicht und führt zur Anfechtbarkeit, falls dennoch abgestimmt wird.

Sie erhalten das fertige Dokument sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie nach dem Ausfüllen noch individuelle Anpassungen vornehmen oder firmeneigene Briefköpfe einbinden möchten. Die PDF-Fassung ist die saubere Endversion für den Versand und das Versammlungsarchiv. Beide Formate enthalten dieselben rechtlich geprüften Inhalte und lassen sich nach dem Download beliebig oft verwenden. Da viele Satzungen das eingeschriebene Schreiben verlangen, drucken die meisten Nutzer die PDF aus und versenden sie per Einwurf-Einschreiben.

Das hängt allein von Ihrer Satzung ab. Das Gesetz verlangt in § 51 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich den eingeschriebenen Brief, lässt aber abweichende Satzungsregelungen zu. Ist in der Satzung ausdrücklich die Textform oder die elektronische Form genannt, ist der E-Mail-Versand zulässig und beschleunigt das Verfahren erheblich. Schweigt die Satzung oder verlangt sie nur Schriftform, reicht eine E-Mail nicht aus und begründet einen Einberufungsmangel. Prüfen Sie diesen Punkt vor jeder elektronischen Einladung sorgfältig, da ein Formfehler die gefassten Beschlüsse angreifbar macht.

Wird ein in der Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter übergangen, liegt ein schwerer Einberufungsmangel vor, der die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar macht. Das gilt unabhängig von der Höhe seines Anteils. Maßgeblich ist ausschließlich die beim Handelsregister hinterlegte Liste, nicht die tatsächliche Beteiligung. Geheilt wird der Mangel nur in der sogenannten Universalversammlung nach § 51 Abs. 3 GmbHG, also wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und mit der Beschlussfassung trotz des Fehlers einverstanden sind. Sorgfältige Prüfung der aktuellen Gesellschafterliste vor jeder Ladung ist deshalb unverzichtbar.

Grundsätzlich sind das die Geschäftsführer nach § 49 GmbHG, und zwar jeder einzeln, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Daneben kann eine Minderheit von Gesellschaftern mit zusammen mindestens zehn Prozent der Anteile die Einberufung verlangen, § 50 GmbHG. Kommt der Geschäftsführer diesem Verlangen nicht nach, dürfen die Gesellschafter im Wege des Selbsthilferechts selbst einladen. In diesem Fall muss die Einladung zusätzlich die mitwirkenden Gesellschafter, ihre Nennbeträge und die Gründe für die Einberufungsbefugnis nennen. Lädt eine unzuständige Person ein, sind die gefassten Beschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

4.8/5

27 verifizierte Bewertungen · 50 000+ Downloads

Einladung Gesellschafterversammlung GmbH § 51 GmbHG | Muster
  • Sofortzugriff auf das Dokument
  • PDF- und Word-Download
  • Konform mit der Gesetzgebung 2026
  • Von Juristen geprüft
Vorlage ausfüllen
Sichere Zahlung · Kein Abo
Aktualisiert am 6. Juni 2026

Das könnte Sie auch interessieren

Stammkapital-Einzahlungsbestätigung GmbH
Handelsregisteranmeldung GmbH