Anders als im Mietrecht hängt die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht vom Bundesland ab, sondern von der konkreten Satzung Ihrer GmbH. Das GmbHG ist Bundesrecht und gilt in Hamburg wie in München identisch, doch die dispositiven Vorschriften des § 51 GmbHG werden in der Praxis ganz unterschiedlich ausgestaltet. Prüfen Sie daher vor jeder Einladung den Gesellschaftsvertrag genau.
Beim Formerfordernis zeigt sich die größte Bandbreite. Schweigt die Satzung, gilt zwingend das eingeschriebene Schreiben nach § 51 Abs. 1 GmbHG. Viele moderne Satzungen lassen dagegen Textform per E-Mail zu, was die Einberufung erheblich beschleunigt. Eine Einladung in einer von der Satzung nicht vorgesehenen Form ist ein Einberufungsmangel, der die Beschlüsse angreifbar macht.
Bei der Ladungsfrist ist die gesetzliche Wochenfrist nur die Untergrenze. Sehr verbreitet sind satzungsmäßige Fristen von zwei oder drei Wochen, die dann strikt einzuhalten sind. Eine Verkürzung unter eine Woche ist dagegen unwirksam, selbst wenn alle Gesellschafter zustimmen, sofern keine Universalversammlung vorliegt.
Auch beim Zugang der Ladung lohnt ein zweiter Blick. Fällt der rechnerische Zugangstag oder das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Stichtag nach herrschender Meinung auf den nächsten Werktag. Wer im Inland mit drei Tagen Postlaufzeit kalkuliert, liegt bei klassischer Briefzustellung auf der sicheren Seite; bei europaweiter Versendung ist eher von vier Tagen auszugehen. Diese Sorgfalt entscheidet darüber, ob ein später gefasster Beschluss Bestand hat oder im Anfechtungsprozess kassiert wird.