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Unternehmensgründung

Handelsregisteranmeldung GmbH nach §§ 7, 8 GmbHG

Rechtssichere Anmeldung mit Versicherungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG auf aktuellem Stand (§ 1825 BGB). Pflichtangaben vollständig erfasst.
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Die Handelsregisteranmeldung ist der Akt, mit dem eine GmbH ihre rechtliche Existenz begründet. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Gesellschaft als juristische Person; vorher haftet sie als Vor-GmbH nach anderen Regeln. Dieses Dokument bündelt alle Pflichtangaben und Versicherungen, die das Registergericht verlangt, in einer beim Notar unterschriftsreifen Vorlage. Es richtet sich an Gründer einer GmbH oder UG, die ihren Notartermin straff vorbereiten und teure Rückfragen des Gerichts vermeiden wollen. Wer mit einer vollständigen, sauber formulierten Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zum Termin erscheint, verkürzt die Bearbeitungszeit beim Amtsgericht spürbar und spart sich Nachbeurkundungen.

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Handelsregisteranmeldung GmbH nach §§ 7, 8 GmbHG

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Was ist eine Handelsregisteranmeldung?

Die Handelsregisteranmeldung ist die formelle Erklärung sämtlicher Geschäftsführer, mit der die GmbH zur Ersteintragung in Abteilung B (HRB) des Handelsregisters angemeldet wird. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Gesellschaftsvertrag und auch nicht mit dem Musterprotokoll. Der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis der Gesellschafter; die Anmeldung ist das nach außen gerichtete Dokument, das dem Registergericht die einzutragenden Tatsachen mitteilt und die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgibt.

Inhaltlich besteht sie aus drei Blöcken. Zuerst die anzumeldenden Tatsachen: Firma, Sitz, inländische Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Person und Vertretungsbefugnis jedes Geschäftsführers. Dann die Versicherungen der Geschäftsführer zur Kapitalaufbringung und zur eigenen persönlichen Eignung. Schließlich der Hinweis auf die beigefügten Anlagen wie Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung. Die Anmeldung wird von allen Geschäftsführern persönlich unterzeichnet, eine Vertretung ist nur über eine notariell beglaubigte Vollmacht zulässig. Bei einer UG gilt derselbe Aufbau, lediglich die Kapitalangaben unterscheiden sich, weil das Stammkapital schon ab einem Euro zulässig ist. Wer noch keinen Vertrag erstellt hat, beginnt sinnvollerweise mit dem Gesellschaftsvertrag GmbH mit Vinkulierung und Abfindungsklausel, bevor die Anmeldung formuliert wird.

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Rechtlicher Rahmen

Die Anmeldung der GmbH zur Eintragung ist in §§ 7, 8 GmbHG geregelt. § 7 Abs. 1 GmbHG schreibt vor, dass die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung anzumelden ist, und § 7 Abs. 2 GmbHG legt fest, dass die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil mit Bareinlage mindestens ein Viertel des Nennbetrags und insgesamt die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. § 8 GmbHG bestimmt den Inhalt: Beizufügen sind unter anderem der Gesellschaftsvertrag, die Legitimation der Geschäftsführer und eine Gesellschafterliste nach den Vorgaben des § 40 GmbHG. In § 8 Abs. 2 GmbHG geben die Geschäftsführer die Versicherung ab, dass die Einlagen geleistet wurden und sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in ihrer freien Verfügung befindet.

Besondere Aufmerksamkeit verdient § 8 Abs. 3 GmbHG. Danach müssen die Geschäftsführer versichern, dass keine Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG vorliegen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt wurden. Zum 1. Januar 2023 wurde der Verweis auf den früheren § 1903 BGB durch § 1825 BGB ersetzt, und der frühere Verweis auf § 313 UmwG ist entfallen. Veraltete Mustertexte, die noch auf § 1903 BGB oder § 313 UmwG verweisen, führen heute regelmäßig zur Zwischenverfügung des Gerichts. § 8 Abs. 4 GmbHG verlangt die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift sowie Art und Umfang der Vertretungsbefugnis. Die Einreichung erfolgt nach § 12 HGB ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form über den Notar. Wer die Tragweite falscher Angaben unterschätzt, sollte § 82 GmbHG kennen, der falsche Versicherungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Den amtlichen Gesetzestext bietet die amtliche Fassung des GmbHG auf gesetze-im-internet.de.

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Wann benötigen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die Ersteintragung einer neu gegründeten GmbH, sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet und das Stammkapital im erforderlichen Umfang auf das Geschäftskonto eingezahlt ist. Genau dieser Moment löst die Anmeldepflicht aus, denn ohne Eintragung existiert die GmbH als solche noch nicht. Der zweite große Anwendungsfall ist die Gründung einer UG, bei der die Anmeldung trotz geringem Stammkapital denselben formalen Anforderungen unterliegt und in der Praxis sogar anfälliger für Rückfragen des Registergerichts ist. Auch wer von einer Bargründung über eine zusätzliche Gesellschaftervereinbarung mit Vesting und Drag-Along flankiert wird, kommt an der separaten Anmeldung nicht vorbei.

Daneben gibt es spätere Anlässe, die häufig übersehen werden. Tritt nach der Gründung ein weiterer Geschäftsführer ein oder scheidet einer aus, ist diese Änderung nach § 39 GmbHG gesondert anzumelden, samt der Versicherung des neuen Geschäftsführers. Ein praktischer Sonderfall sind internationale Gesellschafter: Erfolgt die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte, ist nach § 2 Abs. 2 GmbHG eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht zwingend, und fremdsprachige Urkunden brauchen eine beglaubigte Übersetzung. Ein zweiter Edge Case betrifft die Sachgründung. Werden Sacheinlagen vereinbart, müssen der Anmeldung ein Sachgründungsbericht und Wertnachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG beiliegen, sonst verweigert das Gericht die Eintragung.

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Schlüsselangaben in unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung der anzumeldenden Tatsachen umfasst Firma, Sitz, inländische Geschäftsanschrift und Unternehmensgegenstand wortgleich zum beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Schon eine Abweichung in der Firmierung zwischen Satzung und Anmeldung führt zur Beanstandung, deshalb sind die Felder so aufgebaut, dass sie sich eins zu eins aus der Urkunde übernehmen lassen.
  • Die Versicherung zur Kapitalaufbringung nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist im genauen Gesetzeswortlaut hinterlegt. Sie bestätigt, dass die fälligen Einlagen bewirkt sind und sich der Gegenstand endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, ergänzt um den Hinweis, dass das Gericht bei Zweifeln Einzahlungsbelege verlangen kann.
  • Die Versicherung zur persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 3 GmbHG ist auf dem aktuellen Stand mit Verweis auf § 1825 BGB formuliert, ohne den überholten Bezug auf § 313 UmwG. Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht ist integriert, sodass der Notar sie unmittelbar dokumentieren kann.
  • Die Angabe der Vertretungsbefugnis nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG unterscheidet zwischen Einzelvertretung, gemeinschaftlicher Vertretung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, jeweils mit dem korrekten Wortlaut für die Eintragung.
  • Der Anlagenkatalog listet Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG, Geschäftsführerbestellung und gegebenenfalls Vollmachten auf, damit beim Notartermin nichts fehlt.
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Regionale Besonderheiten

Das GmbH-Recht ist Bundesrecht und gilt einheitlich, doch die Praxis der Registergerichte unterscheidet sich spürbar. Bayern führt die Handelsregister bei wenigen zentralisierten Amtsgerichten wie München, Nürnberg und Augsburg, die für ihre genaue Prüfung des Unternehmensgegenstands bekannt sind. Ein zu unbestimmt formulierter Gegenstand wie "Handel mit Waren aller Art" wird hier regelmäßig nach § 9c GmbHG beanstandet, weshalb die Vorlage zu einer präzisen Tätigkeitsbeschreibung anhält. Wer in München gründet, sollte die Bearbeitungszeit großzügig kalkulieren, da das Aufkommen hoch ist.

Nordrhein-Westfalen arbeitet mit einer dichteren Verteilung der Registergerichte, etwa in Köln, Düsseldorf und Essen. Die elektronische Einreichung über den Notar läuft hier zügig, dennoch gilt auch in NRW, dass die inländische Geschäftsanschrift nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eine ladungsfähige Adresse sein muss und kein bloßes Postfach.

In Berlin ist ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig, das praktisch alle Handelssachen der Hauptstadt bündelt. Das hohe Volumen kann zu längeren Wartezeiten führen, weshalb eine fehlerfreie Erstanmeldung hier besonders wertvoll ist. Für die spätere Verwaltung der Gesellschaft lohnt ein Blick auf den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach § 611 BGB, der die Organstellung von der Anstellung trennt.

In Hamburg und den weiteren Stadtstaaten gilt dieselbe Rechtslage, hervorzuheben ist jedoch die seit dem 1. August 2022 mögliche Online-Gründung bei Bargründungen nach § 16a BeurkG, die über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer abgewickelt wird. Sie ändert nichts am Inhalt der Anmeldung, verlagert den Termin aber in die Videokonferenz. Unabhängig vom Bundesland ist nach der Eintragung die fristgebundene Meldung zum Transparenzregister zu beachten.

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So füllen Sie diese Handelsregisteranmeldung aus

Sie beginnen mit der Auswahl der Rechtsform, also GmbH oder UG, woraufhin die Vorlage die passenden Kapitalangaben und Versicherungstexte einblendet. Anschließend übernehmen Sie Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand exakt so, wie sie im beurkundeten Gesellschaftsvertrag stehen, da jede Abweichung beim Gericht zur Rückfrage führt. Danach tragen Sie die inländische Geschäftsanschrift ein, die als ladungsfähige Adresse dienen muss. Im nächsten Schritt erfassen Sie jeden Geschäftsführer mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort und wählen die Vertretungsbefugnis, also Einzel- oder Gesamtvertretung sowie eine etwaige Befreiung von § 181 BGB. Sind diese Angaben gesetzt, generiert die Vorlage automatisch die Versicherungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG im aktuellen Wortlaut. Zum Schluss laden Sie das fertige Dokument als Word und PDF herunter und bringen es zum Notartermin mit, wo die Unterschriften beglaubigt und die Unterlagen elektronisch an das Registergericht übermittelt werden. Eine vergleichbare Logik kennen Sie womöglich vom Musterprotokoll zur vereinfachten Gründung.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Verwendung veralteter Versicherungstexte. Viele frei kursierende Muster verweisen noch auf § 1903 BGB statt auf den seit Januar 2023 geltenden § 1825 BGB oder führen den entfallenen § 313 UmwG auf. Das Registergericht erkennt solche Texte sofort und erlässt eine Zwischenverfügung, was Wochen kostet. Ebenso oft scheitert die Eintragung an einer Diskrepanz zwischen Satzung und Anmeldung: Schreibt der Vertrag eine bestimmte Firmierung vor und weicht die Anmeldung auch nur in einem Wort davon ab, prüft das Gericht nach. Ein dritter Klassiker ist die verfrühte Anmeldung. Wird sie eingereicht, bevor das nach § 7 Abs. 2 GmbHG erforderliche Viertel des Stammkapitals tatsächlich eingezahlt und nachweisbar ist, verweigert das Gericht die Eintragung.

Weiter unterschätzen Gründer die inländische Geschäftsanschrift. Ein reines Postfach oder eine Adresse ohne tatsächliche Erreichbarkeit genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG nicht. Schließlich wird die Tragweite der Versicherungen verkannt: Wer falsche Angaben macht, riskiert nicht nur die Ablehnung, sondern auch die Strafbarkeit nach § 82 GmbHG. Unterschreiben Sie die Anmeldung niemals, ohne jede Versicherung Wort für Wort geprüft zu haben. Wer parallel Arbeitsverträge aufsetzen will, findet im Arbeitsvertrag unbefristet nach NachwG eine passende Ergänzung für die operative Phase.

Wichtige Punkte zum Merken

EINTRAGUNG

Erst das Register macht die GmbH echt

Die Handelsregisteranmeldung ist der Schritt, der die GmbH als juristische Person entstehen lässt: Erst mit der Eintragung in Abteilung B (HRB) des Handelsregisters existiert sie rechtlich. Davor gelten andere Haftungsregeln für die Vor-GmbH. Wer die Anmeldung sauber vorbereitet, reduziert Rückfragen des Registergerichts und spart im Notartermin Zeit, Nachbeurkundungen und zusätzliche Kosten.

PFLICHTANGABEN

Diese Daten müssen vollständig gemeldet sein

Die Anmeldung bündelt die nach außen mitzuteilenden Tatsachen: Firma, Sitz, inländische Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand, Stammkapital sowie Person und Vertretungsbefugnis jedes Geschäftsführers. Dazu kommen Anlagen wie Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung. Das ist nicht der Gesellschaftsvertrag: Der regelt das Innenverhältnis, die Anmeldung informiert das Registergericht. Bei der UG bleibt der Aufbau gleich, nur die Kapitalangaben unterscheiden sich.

FORMALITÄTEN

Versicherungen, Unterschrift und Notar-Upload

Rechtlich hängt viel an den richtigen Erklärungen nach §§ 7, 8 GmbHG. Die Geschäftsführer versichern u.a. die Kapitalaufbringung (§ 8 Abs. 2 GmbHG) und das Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen (§ 8 Abs. 3 GmbHG) samt Belehrung über die Auskunftspflicht. Achten Sie auf aktuelle Verweise: Seit 1. Januar 2023 gilt § 1825 BGB; alte Muster mit § 1903 BGB oder § 313 UmwG führen oft zur Zwischenverfügung. Alle Geschäftsführer müssen persönlich unterschreiben; Vertretung nur mit notariell beglaubigter Vollmacht. Eingereicht wird ausschließlich elektronisch über den Notar (§ 12 HGB).

Häufig gestellte Fragen

Die Vorlage bildet die gesetzlichen Anforderungen der §§ 7, 8 GmbHG vollständig ab und enthält die Versicherungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG im aktuellen Wortlaut. Rechtswirksam wird die Anmeldung allerdings erst, wenn die Unterschriften aller Geschäftsführer notariell beglaubigt sind und der Notar das Dokument nach § 12 HGB elektronisch beim Registergericht einreicht. Das Muster ist also juristisch belastbar vorbereitet, ersetzt aber nicht die zwingende notarielle Beglaubigung. Es bringt Sie unterschriftsreif zum Termin und reduziert das Risiko einer Zwischenverfügung erheblich.

Sie erhalten die Handelsregisteranmeldung als Word-Datei und als PDF. Das Word-Format eignet sich, wenn Ihr Notar vor dem Termin noch individuelle Anpassungen vornehmen möchte, etwa bei einer atypischen Vertretungsregelung. Das PDF ist die saubere Druckfassung für den Termin selbst. Beide Versionen enthalten denselben gesetzeskonformen Text, sodass Sie je nach Arbeitsweise Ihres Notariats frei wählen können.

Nach der notariellen Beglaubigung und elektronischen Einreichung hängt die Dauer vom jeweiligen Registergericht ab. Bei einer vollständigen, fehlerfreien Anmeldung vergehen häufig wenige Tage bis zu zwei Wochen, bei Kapitalgesellschaften können es je nach Auslastung des Gerichts auch mehrere Wochen sein. Entscheidend ist die Vollständigkeit: Jede Beanstandung des Gerichts löst eine Zwischenverfügung aus und verlängert das Verfahren spürbar. Eine sorgfältig ausgefüllte Anmeldung ist daher der wirksamste Hebel, um die Eintragung zu beschleunigen.

Nein. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form über den Notar, der nach § 378 FamFG als zur Einreichung ermächtigt gilt. Sie unterschreiben die Anmeldung vor dem Notar, dieser beglaubigt die Unterschriften und übermittelt das Dokument an das zuständige Registergericht. Ein direkter Versand durch die Gesellschafter ist nicht vorgesehen und würde vom Gericht zurückgewiesen.

Ja, und in der Regel müssen sie das sogar. § 78 GmbHG verlangt, dass die Anmeldung von sämtlichen Geschäftsführern vorgenommen wird. Jeder von ihnen gibt die persönliche Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG zur eigenen Eignung ab, da sich diese Erklärung nicht delegieren lässt. Ist ein Geschäftsführer verhindert, kann er sich nur über eine notariell beglaubigte Vollmacht vertreten lassen, wobei die höchstpersönliche Versicherung dennoch von ihm stammen muss.

Falsche Angaben haben gestufte Folgen. Zunächst verweigert das Registergericht die Eintragung oder erlässt eine Zwischenverfügung mit der Aufforderung zur Korrektur. Schwerwiegender sind falsche Versicherungen zur Kapitalaufbringung oder zur persönlichen Eignung: Hier droht nach § 82 GmbHG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Deshalb ist es entscheidend, jede Angabe vor der Unterschrift genau zu prüfen und insbesondere sicherzustellen, dass das Stammkapital im erforderlichen Umfang tatsächlich eingezahlt ist.

Ja. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer und jede Beendigung einer Vertretungsbefugnis ist nach § 39 GmbHG gesondert zur Eintragung anzumelden. Der neue Geschäftsführer gibt dabei dieselbe Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG ab wie bei der Gründung, und die Bestellungsurkunde ist beizufügen. Diese Folgeanmeldung läuft wiederum über den Notar und ist von der ursprünglichen Gründungsanmeldung zu unterscheiden.

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Aktualisiert am 6. Juni 2026

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