Das GmbH-Recht ist Bundesrecht und gilt einheitlich, doch die Praxis der Registergerichte unterscheidet sich spürbar. Bayern führt die Handelsregister bei wenigen zentralisierten Amtsgerichten wie München, Nürnberg und Augsburg, die für ihre genaue Prüfung des Unternehmensgegenstands bekannt sind. Ein zu unbestimmt formulierter Gegenstand wie "Handel mit Waren aller Art" wird hier regelmäßig nach § 9c GmbHG beanstandet, weshalb die Vorlage zu einer präzisen Tätigkeitsbeschreibung anhält. Wer in München gründet, sollte die Bearbeitungszeit großzügig kalkulieren, da das Aufkommen hoch ist.
Nordrhein-Westfalen arbeitet mit einer dichteren Verteilung der Registergerichte, etwa in Köln, Düsseldorf und Essen. Die elektronische Einreichung über den Notar läuft hier zügig, dennoch gilt auch in NRW, dass die inländische Geschäftsanschrift nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eine ladungsfähige Adresse sein muss und kein bloßes Postfach.
In Berlin ist ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig, das praktisch alle Handelssachen der Hauptstadt bündelt. Das hohe Volumen kann zu längeren Wartezeiten führen, weshalb eine fehlerfreie Erstanmeldung hier besonders wertvoll ist. Für die spätere Verwaltung der Gesellschaft lohnt ein Blick auf den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach § 611 BGB, der die Organstellung von der Anstellung trennt.
In Hamburg und den weiteren Stadtstaaten gilt dieselbe Rechtslage, hervorzuheben ist jedoch die seit dem 1. August 2022 mögliche Online-Gründung bei Bargründungen nach § 16a BeurkG, die über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer abgewickelt wird. Sie ändert nichts am Inhalt der Anmeldung, verlagert den Termin aber in die Videokonferenz. Unabhängig vom Bundesland ist nach der Eintragung die fristgebundene Meldung zum Transparenzregister zu beachten.