Mein Dokument erstellen
Anmelden

Land auswählen

FranceBelgiqueEspañaUnited StatesUnited KingdomMarocDeutschlandItaliaSchweiz
Unternehmensgründung

Geschäftsführerliste nach § 35 GmbHG | Muster Vorlage

Geschäftsführer und Vertretungsbefugnis rechtssicher nach §§ 35, 37 GmbHG und § 181 BGB dokumentieren. Vom Juristen geprüfte Vorlage als Word und PDF.
4.8/523 Bewertungen50 000+ DownloadsSofortiger Download
Teilen

Eine Liste der Geschäftsführer mit Angabe ihrer Vertretungsbefugnis ist das interne Übersichtsdokument, mit dem eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) festhält, wer das Unternehmen rechtsgeschäftlich vertritt und in welchem Umfang. Sie richtet sich an Geschäftsführer, Gesellschafter, kaufmännische Leitung und Compliance-Verantwortliche, die für Banken, Behörden, Notare oder Vertragspartner jederzeit belegen müssen, wer für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist. Das Dokument bündelt Name, Bestelldatum und die konkrete Vertretungsregelung jedes Organmitglieds, also Einzel- oder Gesamtvertretung sowie eine etwaige Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Es ersetzt keine Handelsregistereintragung, sondern dient als saubere, sofort vorzeigbare Arbeitsgrundlage für den täglichen Rechtsverkehr und die interne Dokumentation.

Konform

Gesetzgebung 2026

50 000+ Kunden

vertrauen uns

Erschwinglich

Ab 4,90 € / Dokument

Sichere Zahlung

Sofortiger Download

Geschäftsführerliste nach § 35 GmbHG | Muster Vorlage

Sichere Zahlung · Kein Abo

Vorlage ausfüllen

Was ist eine Liste der Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis?

Die Liste ist ein organschaftliches Verzeichnis, das den aktuellen Stand der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft abbildet. Sie verzeichnet jeden bestellten Geschäftsführer namentlich und ordnet ihm die nach außen geltende Vertretungsmacht zu. Maßgeblich ist dabei § 35 GmbHG, wonach die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Wichtig ist die Abgrenzung zur Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG: Diese listet die Inhaber der Geschäftsanteile und wird beim Handelsregister eingereicht, während die Geschäftsführerliste die Vertretungsorgane betrifft und in erster Linie internen Dokumentations- und Nachweiszwecken dient.

Praktisch wird die Liste oft mit der amtlichen Verlautbarung im Handelsregister verwechselt. Beides hängt zusammen, ist aber nicht identisch. Die Bestellung jedes Geschäftsführers muss nach § 39 GmbHG zur Eintragung angemeldet werden, doch das interne Verzeichnis geht über die knappe Registerangabe hinaus und hält etwa Bestelldaten, Anstellungsverhältnis oder Prokura-Verknüpfungen fest. Wer die beiden Ebenen vermischt, riskiert widersprüchliche Angaben gegenüber Vertragspartnern. Für die korrekte Dokumentation der Organbestellung selbst empfiehlt sich der passende Gesellschafterbeschluss zur Bestellung eines Geschäftsführers, der die Grundlage für jeden Eintrag in der Liste bildet.

1

Rechtlicher Rahmen

Die Vertretung der GmbH ist im GmbH-Gesetz abschließend geregelt. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer vertreten; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, gilt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG der gesetzliche Grundsatz der Gesamtvertretung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Abweichungen, etwa eine Einzelvertretungsbefugnis, bedürfen daher einer Satzungsgrundlage oder eines auf einer Satzungsöffnungsklausel beruhenden Gesellschafterbeschlusses. Eine zentrale Besonderheit betrifft § 37 GmbHG: Beschränkungen der Vertretungsbefugnis wirken im Innenverhältnis, sind aber gegenüber Dritten nach § 37 Abs. 2 GmbHG unwirksam. Im Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers also unbeschränkbar, weshalb die korrekte Erfassung der Vertretungsregelung in der Liste so wichtig ist.

Hinzu kommt das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. Ohne ausdrückliche Befreiung darf ein Geschäftsführer keine Geschäfte zwischen sich selbst und der Gesellschaft abschließen. Die Befreiung muss in der Satzung verankert und zur Eintragung angemeldet werden; das Registergericht entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen über den genauen Eintragungswortlaut und ordnet die Befreiung regelmäßig in Spalte 4 der Registereintragung zu. Für die Anmeldung selbst verlangt § 39 GmbHG die notarielle Form, und der Geschäftsführer hat seine notariell beglaubigte Unterschrift beim Registergericht zu hinterlegen. Den verbindlichen Wortlaut des Vertretungsrechts liefert der amtliche Gesetzestext zu § 35 GmbHG auf gesetze-im-internet.de, den jede saubere Liste als Bezugspunkt nennen sollte. Wer eine Einzelvertretung ohne Satzungsgrundlage in die Liste schreibt, dokumentiert eine Befugnis, die rechtlich gar nicht besteht. Für UG-spezifische Fragen lohnt der Blick in den passenden UG-Gesellschaftsvertrag für mehrere Gesellschafter, der die Vertretungsregelung von Anfang an festlegt.

2

Wann benötigen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die Eröffnung oder Führung eines Geschäftskontos, denn Banken verlangen vor jeder Kontovollmacht einen klaren Nachweis, wer die Gesellschaft zeichnen darf. Ebenso oft fordert ein Notar bei Beurkundungen, ein Vertragspartner bei größeren Lieferverträgen oder ein Investor während der Due Diligence eine aktuelle Übersicht der vertretungsberechtigten Personen. Bei der Aufnahme eines zweiten Geschäftsführers wird die Liste zum Pflichtwerkzeug, weil sich mit dem Wechsel von der Einzel- zur Gesamtvertretung die gesamte Zeichnungslogik des Unternehmens ändert. Auch beim Ausscheiden eines Organmitglieds muss die Liste sofort fortgeschrieben werden, damit keine Person als zeichnungsberechtigt geführt wird, deren Bestellung bereits widerrufen wurde.

Zwei Konstellationen werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Die erste betrifft die Ein-Personen-GmbH, bei der der Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach § 35 Abs. 3 GmbHG zwingend von § 181 BGB befreit sein muss, um wirksam mit sich selbst zu kontrahieren; fehlt diese Angabe in der Liste, scheitern Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Die zweite ist die gemischte Gesamtvertretung, bei der ein Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem Prokuristen zeichnet. Solche unechten Vertretungsregelungen lassen sich ohne saubere Dokumentation kaum gegenüber Dritten belegen. Wer parallel die Prokura regelt, sollte den dazugehörigen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach § 611 BGB heranziehen, der das Anstellungsverhältnis vom Bestellungsakt trennt.

3

Welche Angaben unsere Vorlage enthält

Die Vorlage strukturiert alle Pflichtangaben so, dass die Liste vor Banken, Notaren und Behörden Bestand hat. Jeder Eintrag ist auf den juristischen Punkt gebracht und vermeidet die typischen Lücken, an denen selbst erstellte Tabellen scheitern.

  • Die Identifikation jedes Geschäftsführers erfasst Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort, exakt in der Form, die § 39 GmbHG für die Registeranmeldung verlangt. Abweichungen zwischen Liste und Handelsregister fallen bei jeder Bankprüfung sofort auf und führen zu Rückfragen.
  • Die Angabe der Vertretungsregelung unterscheidet sauber zwischen Einzelvertretung und Gesamtvertretung nach § 35 Abs. 2 GmbHG. Bei mehreren Geschäftsführern wird die konkrete Variante benannt, etwa gemeinsame Vertretung durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen.
  • Der Vermerk zur Befreiung von § 181 BGB hält für jedes Organmitglied fest, ob das Verbot des Selbstkontrahierens aufgehoben ist und auf welcher Satzungsgrundlage diese Befreiung beruht.
  • Das Bestelldatum und der Bestellungsgrundlage verknüpfen jeden Eintrag mit dem zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss, sodass die Vertretungsmacht jederzeit auf ihren Rechtsgrund zurückgeführt werden kann.
  • Ein Feld für Prokuristen und sonstige Bevollmächtigte ergänzt die organschaftliche Vertretung um die rechtsgeschäftliche, was besonders bei gemischter Gesamtvertretung unverzichtbar ist.
4

Regionale und gesellschaftsformbezogene Besonderheiten

Während das GmbHG bundeseinheitlich gilt, weicht die praktische Handhabung je nach Registergericht spürbar voneinander ab. Das zuständige Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den genauen Wortlaut der Vertretungsregelung, sodass eine Befreiung von § 181 BGB an einem Gericht in der allgemeinen Spalte, an einem anderen als besondere Vertretungsbefugnis des einzelnen Geschäftsführers eingetragen wird. Für die interne Liste bedeutet das: Sie sollte den tatsächlichen Eintragungswortlaut des eigenen Registergerichts spiegeln, nicht eine abstrakte Wunschformulierung. Wer in Berlin, München, Frankfurt oder Hamburg registriert ist, prüft den konkreten Registerauszug und übernimmt dessen Formulierung, statt eine pauschale Vorlage ungeprüft zu verwenden.

Auch die Rechtsform prägt den Inhalt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) gelten die GmbH-Vertretungsregeln über § 5a GmbHG vollständig, doch die Liste sollte den Sonderstatus erkennbar machen, weil Geschäftspartner aus der Firmierung ohnehin auf die Haftungsbeschränkung schließen. Bei der GbR verschiebt sich der gesetzliche Rahmen seit der Reform durch das MoPeG in die §§ 705 ff. BGB, wo die Vertretung grundsätzlich gemeinschaftlich erfolgt und für die eingetragene eGbR eigene Anmeldepflichten bestehen. Wer eine Personengesellschaft dokumentiert, arbeitet daher mit dem GbR-Gesellschaftsvertrag nach neuem Personengesellschaftsrecht und überträgt dessen Vertretungsklausel in die Liste. Eine Vorlage, die GmbH- und GbR-Regeln vermischt, erzeugt eine rechtlich unbrauchbare Übersicht.

5

So füllen Sie die Liste der Geschäftsführer aus

Sie beginnen mit der Auswahl der Rechtsform, woraufhin sich die abgefragten Felder automatisch an die geltenden Vertretungsregeln anpassen. Anschließend tragen Sie für jedes Organmitglied die persönlichen Angaben ein, genau in der Schreibweise, die im Handelsregister hinterlegt ist. Im nächsten Schritt wählen Sie die Vertretungsregelung aus, also Einzel- oder Gesamtvertretung, und das Dokument formuliert den juristisch korrekten Wortlaut, etwa die gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Geschäftsführer. Für jede Person geben Sie an, ob eine Befreiung von § 181 BGB vorliegt, und nennen die zugrunde liegende Satzungsgrundlage oder den Gesellschafterbeschluss. Zum Abschluss ergänzen Sie das Bestelldatum und laden die fertige Liste sofort als Word- und PDF-Datei herunter, bereit zur Vorlage bei Bank oder Notar. Wer parallel die Satzung anpassen muss, findet im Gesellschaftsvertrag GmbH Muster die passende Grundlage für die Vertretungsklausel.

6

Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenschwerste Fehler ist die Eintragung einer Einzelvertretung ohne Satzungsgrundlage. Da § 35 Abs. 2 GmbHG bei mehreren Geschäftsführern zwingend Gesamtvertretung vorsieht, ist jede abweichende Angabe ohne entsprechende Satzungsklausel schlicht falsch und führt dazu, dass Verträge angreifbar werden. Ebenso häufig wird die Befreiung von § 181 BGB schlicht vergessen, besonders bei der Ein-Personen-GmbH, wo das Fehlen dieser Angabe sämtliche Insichgeschäfte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers unwirksam macht. Ein dritter Klassiker ist die Verwechslung von Innen- und Außenverhältnis: Wer interne Zustimmungsvorbehalte als Beschränkung der Vertretungsmacht in die Liste schreibt, übersieht, dass diese gegenüber Dritten nach § 37 Abs. 2 GmbHG ohnehin wirkungslos sind.

Hinzu kommt die mangelnde Aktualisierung nach Personalwechseln. Scheidet ein Geschäftsführer aus oder wird ein neuer bestellt, ohne dass die Liste angepasst wird, führt das Dokument eine Person als zeichnungsberechtigt, deren Bestellung längst widerrufen wurde, mit erheblichem Haftungsrisiko. Schließlich übernehmen viele Unternehmen den Wortlaut aus einer Fremdvorlage, ohne ihn mit dem eigenen Handelsregisterauszug abzugleichen. Da das Registergericht den Eintragungswortlaut nach eigenem Ermessen festlegt, weicht die abstrakte Formulierung oft vom amtlichen Eintrag ab, und genau diese Diskrepanz bemängeln Banken bei der Kontoeröffnung.

Wichtige Punkte zum Merken

Zweck

Sofortiger Nachweis, wer die GmbH vertritt

Die Geschäftsführerliste ist ein internes Übersichtsdokument für GmbH oder UG, das Namen, Bestelldatum und die konkrete Vertretungsregelung je Geschäftsführer bündelt. Sie ist im Alltag schnell vorzeigbar, wenn Banken, Behörden, Notare oder Vertragspartner wissen wollen, wer zeichnungsberechtigt ist. Sie ersetzt keine Handelsregistereintragung, verhindert aber Suchaufwand und Unklarheiten im laufenden Rechtsverkehr.

Rechtsrahmen

Gesamt- oder Einzelvertretung sauber festhalten

Rechtlicher Anker ist § 35 GmbHG: Die Gesellschaft wird durch ihre Geschäftsführer vertreten; bei mehreren gilt grundsätzlich Gesamtvertretung, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Abweichungen wie Einzelvertretung brauchen eine Satzungsgrundlage oder einen darauf gestützten Gesellschafterbeschluss. Nach § 37 Abs. 2 GmbHG sind interne Beschränkungen gegenüber Dritten unwirksam, deshalb muss die nach außen geltende Vertretungsregelung in der Liste eindeutig stehen.

Risiko

Register, Liste und § 181 BGB nicht verwechseln

Die Liste wird leicht mit der Handelsregisterangabe verwechselt: Die Bestellung ist nach § 39 GmbHG zur Eintragung anzumelden, das interne Verzeichnis dokumentiert aber mehr Details. Wenn beides auseinanderläuft, drohen widersprüchliche Aussagen gegenüber Vertragspartnern. Zusätzlich muss eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ausdrücklich vorgesehen und zur Eintragung angemeldet werden; ohne sie sind Geschäfte des Geschäftsführers mit sich selbst für die Gesellschaft gesperrt.

Häufig gestellte Fragen

Die Liste ist ein internes Dokumentations- und Nachweisinstrument, kein konstitutiver Rechtsakt. Verbindlich gegenüber Dritten wird die Vertretungsbefugnis durch die Eintragung im Handelsregister, denn dieses genießt nach § 15 HGB öffentlichen Glauben. Eine korrekt geführte Liste hat dennoch erheblichen praktischen Wert: Sie dient als sofort vorzeigbarer Nachweis vor Banken, Notaren und Vertragspartnern und spiegelt die Registerlage in vollständiger, leichter lesbarer Form. Entscheidend ist, dass die Angaben mit dem Handelsregisterauszug übereinstimmen. Weicht die Liste vom Register ab, gilt im Zweifel die Registereintragung, und die Liste verliert ihren Nutzen als verlässlicher Beleg.

Sie erhalten die fertige Liste der Geschäftsführer sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Das Word-Format eignet sich für spätere Anpassungen, etwa wenn ein Geschäftsführer hinzukommt oder ausscheidet, sodass Sie die Liste ohne Neuerstellung fortschreiben können. Das PDF ist die saubere Fassung für die Weitergabe an Bank, Notar oder Geschäftspartner, weil es das Layout fixiert und unbeabsichtigte Änderungen ausschließt. Beide Dateien stehen unmittelbar nach der Fertigstellung zum Download bereit und lassen sich beliebig oft öffnen, drucken und archivieren.

Bei der Einzelvertretung darf ein Geschäftsführer die Gesellschaft allein wirksam binden, also Verträge ohne Mitwirkung eines zweiten Organmitglieds unterzeichnen. Die Gesamtvertretung verlangt das Zusammenwirken mehrerer Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers mit einem Prokuristen. Nach § 35 Abs. 2 GmbHG ist die Gesamtvertretung der gesetzliche Regelfall, sobald mehr als ein Geschäftsführer bestellt ist. Eine Einzelvertretung setzt daher eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag oder einen darauf gestützten Gesellschafterbeschluss voraus. Die Liste muss die tatsächlich geltende Variante exakt abbilden, weil davon abhängt, wer das Unternehmen rechtsgeschäftlich verpflichten kann.

Nein, die interne Geschäftsführerliste wird nicht beim Handelsregister eingereicht. Beim Register anzumelden ist nach § 39 GmbHG die Bestellung jedes einzelnen Geschäftsführers, und zwar in notarieller Form. Die Liste dient demgegenüber Ihrer internen Übersicht und dem Nachweis gegenüber Banken, Notaren und Geschäftspartnern. Sie verwechseln sie leicht mit der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG, die tatsächlich beim Register hinterlegt wird, aber die Inhaber der Geschäftsanteile betrifft, nicht die Vertretungsorgane. Für die ordnungsgemäße Anmeldung der Bestellung selbst benötigen Sie den notariell beglaubigten Vorgang, nicht die hier erstellte Übersicht.

Sie sollten die Liste unverzüglich nach jeder Veränderung der Geschäftsführung anpassen, also sobald ein Geschäftsführer bestellt, abberufen wird oder sein Amt niederlegt. Eine veraltete Liste birgt konkrete Risiken: Wird eine bereits ausgeschiedene Person weiter als zeichnungsberechtigt geführt, kann sie gegenüber gutgläubigen Dritten die Gesellschaft binden, solange die Änderung nicht im Handelsregister verlautbart ist. Parallel zur Listenpflege ist die Registeranmeldung der Veränderung anzustoßen, da erst diese den Rechtsschein nach außen korrigiert. Eine zeitnahe Aktualisierung schützt das Unternehmen vor Haftung und vor Widersprüchen bei der nächsten Bankprüfung.

Ja, die Vorlage deckt die UG (haftungsbeschränkt) vollständig ab, weil für sie über § 5a GmbHG dieselben Vertretungsregeln wie für die GmbH gelten. Die Geschäftsführer einer UG werden ebenso nach § 35 GmbHG vertretungsberechtigt, und auch hier greift bei mehreren Geschäftsführern der Grundsatz der Gesamtvertretung. Sinnvoll ist es, in der Liste die Rechtsform klar als UG auszuweisen, da die Firmierung den Zusatz haftungsbeschränkt zwingend führen muss. Inhaltlich unterscheidet sich die UG-Liste nicht von der GmbH-Variante; die Angaben zu Einzel- oder Gesamtvertretung und zur Befreiung von § 181 BGB werden identisch erfasst.

Wenn ein Geschäftsführer Geschäfte zwischen sich und der Gesellschaft abschließen soll, ist die Befreiung von § 181 BGB unverzichtbar, und sie gehört zwingend in die Liste. Ohne diese Befreiung sind sogenannte Insichgeschäfte schwebend unwirksam. Besonders kritisch ist die Ein-Personen-GmbH: Hier ordnet § 35 Abs. 3 GmbHG die Anwendung von § 181 BGB ausdrücklich an, sodass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ohne dokumentierte Befreiung nicht einmal seinen eigenen Anstellungsvertrag wirksam abschließen kann. Die Liste sollte für jede Person ausweisen, ob die Befreiung erteilt wurde und auf welcher Satzungsgrundlage sie beruht, damit Vertragspartner die Befugnis lückenlos nachvollziehen können.

4.8/5

23 verifizierte Bewertungen · 50 000+ Downloads

Geschäftsführerliste nach § 35 GmbHG | Muster Vorlage
  • Sofortzugriff auf das Dokument
  • PDF- und Word-Download
  • Konform mit der Gesetzgebung 2026
  • Von Juristen geprüft
Vorlage ausfüllen
Sichere Zahlung · Kein Abo
Aktualisiert am 6. Juni 2026

Das könnte Sie auch interessieren

gesellschafterbeschluss-gmbh-muster-word-pdf-vorlage
Geschäftsordnung Geschäftsführung GmbH