Der folgenschwerste Fehler ist die Eintragung einer Einzelvertretung ohne Satzungsgrundlage. Da § 35 Abs. 2 GmbHG bei mehreren Geschäftsführern zwingend Gesamtvertretung vorsieht, ist jede abweichende Angabe ohne entsprechende Satzungsklausel schlicht falsch und führt dazu, dass Verträge angreifbar werden. Ebenso häufig wird die Befreiung von § 181 BGB schlicht vergessen, besonders bei der Ein-Personen-GmbH, wo das Fehlen dieser Angabe sämtliche Insichgeschäfte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers unwirksam macht. Ein dritter Klassiker ist die Verwechslung von Innen- und Außenverhältnis: Wer interne Zustimmungsvorbehalte als Beschränkung der Vertretungsmacht in die Liste schreibt, übersieht, dass diese gegenüber Dritten nach § 37 Abs. 2 GmbHG ohnehin wirkungslos sind.
Hinzu kommt die mangelnde Aktualisierung nach Personalwechseln. Scheidet ein Geschäftsführer aus oder wird ein neuer bestellt, ohne dass die Liste angepasst wird, führt das Dokument eine Person als zeichnungsberechtigt, deren Bestellung längst widerrufen wurde, mit erheblichem Haftungsrisiko. Schließlich übernehmen viele Unternehmen den Wortlaut aus einer Fremdvorlage, ohne ihn mit dem eigenen Handelsregisterauszug abzugleichen. Da das Registergericht den Eintragungswortlaut nach eigenem Ermessen festlegt, weicht die abstrakte Formulierung oft vom amtlichen Eintrag ab, und genau diese Diskrepanz bemängeln Banken bei der Kontoeröffnung.