Der entscheidende Hebel sitzt im Sozialversicherungsrecht. Das Werkstudentenprivileg stützt sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, ergänzt durch die Parallelregelungen in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es greift nur, wenn der oder die Studierende den größeren Teil von Zeit und Arbeitskraft fürs Studium aufwendet. In Zahlen heißt das: maximal 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit. In der vorlesungsfreien Zeit darf die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden steigen, ohne dass das Privileg fällt. Maßgeblich sind dabei die offiziellen Semesterzeiten der Hochschule, an der die Person eingeschrieben ist, nicht das eigene Bauchgefühl über "Ferien".
Daneben steht die oft übersehene 26-Wochen-Regel aus § 27 Abs. 4 SGB III. Wer innerhalb eines rollierenden Zwölfmonatszeitraums an mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeitet, verliert den Werkstudentenstatus, selbst wenn die Spitzenwochen brav in den Semesterferien lagen. Diese Grenze entscheidet über volle Beitragspflicht, und sie wird in der Praxis am häufigsten gerissen, weil niemand mitzählt.
Arbeitsrechtlich gelten die allgemeinen Regeln voll. Der Urlaubsanspruch folgt dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), mit mindestens 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche, anteilig umgerechnet auf die tatsächlichen Arbeitstage. Seit der Reform 2022 zwingt das Nachweisgesetz (NachwG) dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen vollständig und fristgerecht festzuhalten, andernfalls droht ein Bußgeld. Wird der Vertrag befristet, was bei Werkstudenten die Regel ist, verlangt § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten vor Arbeitsbeginn. Den verbindlichen Wortlaut aller genannten Normen finden Sie im amtlichen Gesetzestext des Sozialgesetzbuchs beim Bundesministerium der Justiz.