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Unternehmensführung

Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III: Pflicht & Vorlage

Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III: Pflichten, Fristen und BEA-Verfahren verständlich erklärt, mit rechtssicherer Vorlage als Word und PDF zum Download.
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Die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist das Dokument, mit dem ein Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit bescheinigt, was während eines beendeten Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich passiert ist: Tätigkeit, Dauer, Entgelt und Beendigungsgrund. Ohne sie kann die Agentur über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entscheiden. Diese Vorlage richtet sich an Personalverantwortliche, Geschäftsführer und kleinere Betriebe ohne eigene HR-Abteilung, die eine Beschäftigungsbescheinigung schnell, vollständig und im richtigen Format brauchen. Sie ist als Word und PDF nutzbar, dient als saubere Ausfüllhilfe vor der elektronischen Meldung und folgt der Struktur des amtlichen Formulars der Bundesagentur.

Eine fehlerhafte oder verspätete Bescheinigung verzögert die Leistungszahlung an Ihren ehemaligen Mitarbeitenden und kann Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Deshalb lohnt es sich, das Dokument von Anfang an richtig aufzubauen.

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Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III: Pflicht & Vorlage

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Was ist eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III?

Eine Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde, mit der der Arbeitgeber alle Tatsachen festhält, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Geregelt ist das in § 312 SGB III. Konkret geht es um die Art der Tätigkeit, um Beginn, Ende, Unterbrechung und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie um das Arbeitsentgelt und sonstige Geldleistungen. Die Agentur für Arbeit nutzt diese Angaben, um Anspruch, Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes zu berechnen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Dokumenten, die im selben Moment fällig werden. Das Arbeitszeugnis bewertet Leistung und Verhalten und richtet sich an künftige Arbeitgeber; die Arbeitsbescheinigung dagegen enthält nüchterne sozialversicherungsrechtliche Daten und geht an eine Behörde. Davon zu trennen ist außerdem die EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III, die nur greift, wenn Leistungen im europäischen Ausland beantragt werden, sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Verwechseln Sie diese Formulare nicht, denn die Agentur weist eine falsch gewählte Bescheinigung zurück und das kostet beide Seiten Zeit. Wer beim Austritt ohnehin alle Unterlagen vorbereitet, sollte parallel das passende Kündigungsschreiben und die HR-Dokumente aus dem Bereich Unternehmensführung bereithalten, damit der Austrittsprozess in einem Zug erledigt ist.

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Rechtsrahmen

Die zentrale Norm ist § 312 Absatz 1 SGB III. Danach hat der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle relevanten Tatsachen zu bescheinigen. Diese Formulierung ist entscheidend, denn seit dem 1. Januar 2016 besteht keine automatische Ausstellungspflicht mehr bei jeder Beendigung. Die Pflicht entsteht erst, sobald der ehemalige Beschäftigte oder die Agentur die Bescheinigung ausdrücklich anfordert. Sobald sie verlangt wird, ist sie zwingend; eine Verweigerung ist nicht zulässig, und das gilt auch dann, wenn noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig ist.

Seit dem 1. Januar 2023 hat sich das Verfahren grundlegend geändert. Für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, ist die elektronische Übermittlung über das BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) verpflichtend, geregelt im Bescheinigungsverfahren nach § 313a SGB III. Die Pflicht gilt unabhängig von Größe oder Branche des Unternehmens. Das frühere Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen die elektronische Übermittlung ist entfallen. Übermittelt wird entweder aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal; nur private Haushalte und Betriebe ohne EDV-gestützte Abrechnung dürfen in seltenen Ausnahmefällen noch Papier nutzen. Die Papiervorlage der Bundesagentur dient heute vor allem als Ausfüllhilfe zur Vorbereitung der elektronischen Meldung.

Wer die Bescheinigung trotz Aufforderung verweigert, riskiert nach § 404 SGB III ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro, und nach § 321 SGB III kommt zusätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch die Verzögerung ein Nachteil entsteht. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie in der amtlichen Fassung des § 312 SGB III auf gesetze-im-internet.de. Reichen Sie nie eine unvollständig ausgefüllte Bescheinigung ein, denn die Agentur gibt sie zur Ergänzung zurück und die Leistung verzögert sich entsprechend.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die Beendigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, gleich ob durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, durch Ablauf eines befristeten Vertrags oder durch Aufhebungsvertrag. In jedem dieser Fälle kann der ausscheidende Mitarbeitende die Bescheinigung verlangen, sobald er Arbeitslosengeld beantragen will. In der Praxis kommt die Anforderung oft erst Wochen nach dem letzten Arbeitstag, weil sich die Person zwischenzeitlich arbeitslos gemeldet hat und die Agentur die Daten anfordert.

Ein zweiter, häufig unterschätzter Anlass: Die Agentur für Arbeit selbst fordert Sie direkt auf, unabhängig davon, ob der frühere Mitarbeitende Sie kontaktiert hat. Auch dann läuft die Pflicht, und auch dann gilt die Frist als kurz bemessen. Wer hier zögert, blockiert die Leistungszahlung an eine Person, die möglicherweise dringend auf das Geld angewiesen ist.

Es gibt Konstellationen, die schnell knifflig werden. Bei Heimarbeit gelten nach § 312 Absatz 1 Satz 3 dieselben Pflichten für Zwischenmeister und Auftraggeber. Schwieriger wird es, wenn ein Mitarbeitender während der Beschäftigung mehrere Aus- und Wiedereintritte hatte, etwa nach Elternzeit oder einer befristeten Pause. Dann muss die Bescheinigung jede Phase sauber abbilden, sonst stockt die Berechnung. Eine weitere Falle betrifft die Behauptung, die Arbeitslosigkeit sei Folge eines Arbeitskampfes: Diese müssen Sie nach § 312 Absatz 2 gesondert darlegen und glaubhaft machen. Wer parallel einen Austritt organisiert, findet im Bereich Vorlagen für die deutsche Unternehmensführung die passenden Begleitdokumente.

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Welche Angaben unsere Vorlage abdeckt

Die Vorlage orientiert sich am amtlichen Aufbau der Bundesagentur und führt Sie durch genau die Felder, an denen Bescheinigungen erfahrungsgemäß zur Rückgabe führen.

  • Die Angaben zum Arbeitgeber umfassen Name, Anschrift, Betriebsnummer und den korrekten Ansprechpartner für Personal und Entgelt. Stimmt die Betriebsnummer nicht, ordnet die Agentur die Meldung nicht zu und das gesamte Verfahren steht.
  • Die Angaben zur arbeitnehmenden Person verlangen vollständige Stammdaten samt Sozialversicherungsnummer. Ein Zahlendreher hier führt regelmäßig zu Rückfragen, die Tage kosten.
  • Die Art der Tätigkeit wird nach § 312 Absatz 1 Nr. 1 konkret beschrieben, nicht mit einem Sammelbegriff wie "Sachbearbeitung", sondern mit der tatsächlich ausgeübten Funktion.
  • Beginn, Ende und Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses werden nach Nr. 2 mit exaktem Datum erfasst, einschließlich Phasen wie Elternzeit, Krankheit über die Entgeltfortzahlung hinaus oder unbezahltem Urlaub.
  • Der Grund für die Beendigung wird präzise angegeben, denn er beeinflusst eine mögliche Sperrzeit. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers wirkt anders als eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers.
  • Das Arbeitsentgelt der relevanten Monate folgt Nr. 3. Übermittelt werden nur Monate, die am Tag des Austritts bereits abgerechnet waren, üblicherweise die letzten zwölf Monate.
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Regionale Besonderheiten

Die Arbeitsbescheinigung beruht auf Bundesrecht und gilt in allen sechzehn Bundesländern identisch, denn das SGB III lässt anders als das Mietrecht keine landesrechtlichen Abweichungen zu. Eine Bescheinigung aus München folgt denselben Regeln wie eine aus Hamburg oder Leipzig. Trotzdem gibt es organisatorische Unterschiede, die im Alltag spürbar werden.

In Bayern und Baden-Württemberg mit ihrer hohen Dichte an kleinen und mittleren Betrieben sind viele Arbeitgeber erst durch die BEA-Pflicht seit 2023 gezwungen, von der gewohnten Papierbescheinigung auf die elektronische Meldung umzustellen. Wer keine systemgeprüfte Lohnsoftware nutzt, sollte sich frühzeitig im SV-Meldeportal registrieren, weil die Einrichtung Tage dauern kann.

In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen ist die Agentur für Arbeit für eine sehr große Zahl von Anträgen zuständig, was Rückfragen bei unvollständigen Bescheinigungen verlängern kann. Hier zahlt sich Sorgfalt beim ersten Versuch besonders aus.

Für Betriebe in grenznahen Regionen wie Aachen, Saarbrücken oder dem Bodenseeraum ist die Abgrenzung zur EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III relevant. Beschäftigt ein Unternehmen Grenzpendler, die im Nachbarland Leistungen beantragen, greift das andere Formular. Wer das verwechselt, erlebt eine doppelte Bearbeitungsschleife. Sitzt Ihr Betrieb in einem Verein oder gemeinnützigen Träger, lohnt zusätzlich ein Blick auf die Vorlagen rund um die Vereinsverwaltung, weil dort eigene Beschäftigungsregeln gelten können.

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So füllen Sie die Arbeitsbescheinigung aus

Sie beginnen mit den Stammdaten Ihres Betriebs, insbesondere der korrekten Betriebsnummer, weil daran die gesamte Zuordnung bei der Agentur hängt. Danach erfassen Sie die persönlichen Daten der ausscheidenden Person inklusive Sozialversicherungsnummer und übernehmen diese am besten direkt aus der Entgeltabrechnung, statt sie abzutippen. Im nächsten Schritt tragen Sie die Tätigkeit, das genaue Eintritts- und Austrittsdatum sowie sämtliche Unterbrechungen ein, gefolgt vom Beendigungsgrund, den Sie wahrheitsgemäß und konkret formulieren. Anschließend ergänzen Sie die Entgeltangaben der abgerechneten Monate. Die ausgefüllte Vorlage dient Ihnen als saubere Grundlage, bevor Sie die Daten elektronisch über das BEA-Verfahren an die Bundesagentur senden und Ihrem ehemaligen Mitarbeitenden einen Abdruck für die Unterlagen zukommen lassen. Korrigieren Sie einen Fehler, übermitteln Sie die Bescheinigung im BEA-Verfahren einfach erneut. Brauchen Sie davor noch ein passendes Austrittsdokument, finden Sie im Katalog aller verfügbaren Rechtsdokumente die passende Vorlage.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist das Hinauszögern. Viele Arbeitgeber behandeln die Anforderung als nachrangig, dabei hängt am Tempo direkt die Leistungszahlung an eine Person, die gerade ihr Einkommen verloren hat. Reagieren Sie nicht, leitet die Agentur ein Verfahren ein, und nach § 404 SGB III droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro. Fast ebenso häufig ist die unvollständige Bescheinigung: Ein fehlendes Datum, eine vergessene Unterbrechung oder eine falsche Betriebsnummer reichen, damit die Agentur das Formular zur Ergänzung zurückgibt und alles von vorn beginnt.

Ein zweiter Klassiker betrifft die Inhalte selbst. Der Beendigungsgrund wird oft zu vage angegeben, obwohl er über eine mögliche Sperrzeit mitentscheidet, und das Arbeitsentgelt wird falsch abgegrenzt, wenn Monate gemeldet werden, die am Austrittstag noch gar nicht abgerechnet waren. Schließlich verwechseln gerade kleinere Betriebe die reguläre Bescheinigung mit der EU-Variante oder reichen noch Papier ein, obwohl die elektronische Übermittlung seit 2023 verpflichtend ist. Prüfen Sie vor dem Versand jedes Feld einmal vollständig durch, denn jede Rückfrage kostet beide Seiten wertvolle Tage.

Wichtige Punkte zum Merken

Zweck

Ohne Arbeitsbescheinigung kein Arbeitslosengeld-Bescheid

Die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III hält die Tatsachen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis fest: Tätigkeit, Dauer, Entgelt, Unterbrechungen und Beendigungsgrund. Diese Angaben braucht die Agentur für Arbeit, um Anspruch, Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes zu berechnen. Fehlen Daten oder sind sie unklar, kann die Entscheidung nicht getroffen werden und die Auszahlung an ehemalige Mitarbeitende verzögert sich.

Pflichtauslöser

Pflicht entsteht erst bei Verlangen

Seit dem 1. Januar 2016 gibt es keine automatische Ausstellung bei jeder Beendigung mehr. Nach § 312 Absatz 1 SGB III müssen Arbeitgeber die Bescheinigung erst erstellen, wenn sie ausdrücklich von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer oder von der Bundesagentur für Arbeit verlangt wird. Ab diesem Moment ist die Ausstellung zwingend; verweigern geht nicht, auch dann nicht, wenn parallel noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren läuft.

Verfahren

BEA ist seit 2023 verpflichtend

Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, muss die Arbeitsbescheinigung elektronisch über das BEA-Verfahren übermittelt werden (§ 313a SGB III). Das gilt unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche; ein Widerspruchsrecht gegen die elektronische Übermittlung gibt es nicht mehr. Übermittlung erfolgt typischerweise aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal; Papier bleibt nur seltenen Ausnahmen vorbehalten.

Häufig gestellte Fragen

Die Vorlage bildet die Inhalte ab, die § 312 SGB III vorschreibt, und folgt dem amtlichen Aufbau der Bundesagentur. Rechtlich verbindlich wird die Bescheinigung durch die korrekten Angaben und die Übermittlung, nicht durch das Dokument an sich. Seit 2023 akzeptiert die Agentur die Daten ausschließlich elektronisch über das BEA-Verfahren, weshalb die ausgefüllte Vorlage als Ausfüllhilfe und interne Grundlage dient. Sie erfassen die Angaben sauber, geben sie dann über Ihre Lohnsoftware oder das SV-Meldeportal weiter und stellen so sicher, dass die Bescheinigung anerkannt wird.

Sie erhalten die Vorlage als Word-Datei und als PDF. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie die Felder bequem ausfüllen, interne Vermerke ergänzen oder die Datei an die Lohnbuchhaltung weiterleiten wollen. Die PDF-Version nutzen Sie als unveränderliches Belegexemplar für Ihre Personalakte und für den Abdruck, den Sie der ausscheidenden Person aushändigen. Beide dienen der Vorbereitung der elektronischen BEA-Meldung, da die eigentliche Übermittlung an die Agentur für Arbeit digital erfolgt.

Das Gesetz nennt keine starre Tagesfrist, verlangt aber die Ausstellung "auf Verlangen", was in der Praxis als zügig zu verstehen ist. Sobald die Person oder die Agentur die Bescheinigung anfordert, sollten Sie innerhalb weniger Tage liefern. Viele Anforderungsschreiben setzen eine Frist von etwa sieben Tagen. Verzögern Sie ohne Grund, kann die Agentur ein Bußgeld nach § 404 SGB III verhängen und es droht ein Schadensersatzanspruch nach § 321 SGB III, falls dem Betroffenen ein Nachteil entsteht.

Ja. Die Pflicht aus § 312 SGB III besteht unabhängig davon, ob noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren über die Wirksamkeit der Kündigung anhängig ist. Sie bescheinigen die Tatsachen so, wie sie stehen, und tragen den Beendigungsgrund entsprechend der ausgesprochenen Kündigung ein. Ändert sich die Rechtslage später durch ein Urteil oder einen Vergleich, korrigieren Sie die Angaben und übermitteln die Bescheinigung im BEA-Verfahren erneut. Eine Verweigerung mit Verweis auf das laufende Verfahren ist nicht zulässig.

Seit dem 1. Januar 2016 gibt es keine automatische Ausstellungspflicht bei jeder Beendigung mehr. Sie müssen die Bescheinigung nur ausstellen, wenn die ausscheidende Person oder die Agentur für Arbeit dies ausdrücklich verlangt. Sobald die Anforderung vorliegt, ist die Ausstellung jedoch zwingend und nicht verhandelbar. Es empfiehlt sich trotzdem, beim Austritt vorbereitet zu sein, weil die Anforderung oft kurzfristig und außerhalb Ihrer eigenen Planung kommt.

Beide entstehen beim Austritt, erfüllen aber völlig verschiedene Zwecke. Das Arbeitszeugnis beschreibt Aufgaben, Leistung und Verhalten und richtet sich an künftige Arbeitgeber; es muss wahr, klar und wohlwollend sein. Die Arbeitsbescheinigung dagegen enthält rein sozialversicherungsrechtliche Daten zu Tätigkeit, Dauer, Beendigungsgrund und Entgelt und geht an die Agentur für Arbeit zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. Sie ersetzen einander nicht, und beide sollten beim Austritt parat liegen, damit die abscheidende Person weder bei der Jobsuche noch beim Leistungsantrag aufgehalten wird.

Ja, und das ist im BEA-Verfahren ausdrücklich vorgesehen. Stellen Sie nach dem Versand fest, dass ein Wert falsch war oder eine Unterbrechung fehlt, übermitteln Sie die korrigierte Bescheinigung einfach erneut elektronisch. Die Agentur arbeitet dann mit der aktuellen Fassung. Wichtig ist, dass Sie Korrekturen zeitnah vornehmen, weil die Leistungsberechnung auf Ihren Daten beruht und jede Verzögerung den Antrag des Betroffenen blockiert. Saubere Angaben beim ersten Versuch ersparen Ihnen diese zweite Runde fast immer.

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Aktualisiert am 5. Juni 2026

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