Bei der Ein-Personen-GmbH ist die Bestellung formal einfacher, weil der Alleingesellschafter den Beschluss allein fasst, dafür aber dokumentationspflichtig ist. § 48 Abs. 3 GmbHG verlangt, dass der Alleingesellschafter über jeden Beschluss unverzüglich eine Niederschrift anfertigt und unterschreibt. Diese formale Pflicht wird häufig unterschätzt, ist aber im Streit- oder Prüfungsfall ein wichtiger Nachweis. Gerade hier ist die Befreiung von § 181 BGB faktisch unverzichtbar, weil sonst kein wirksamer Vertrag zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zustande kommt.
Bei der Mehrpersonen-GmbH spielen Stimmrechte und Stimmverbote eine größere Rolle. Ein Gesellschafter, der über seine eigene Bestellung oder Entlastung abstimmt, unterliegt teilweise Stimmverboten nach § 47 Abs. 4 GmbHG, etwa bei der eigenen Entlastung oder bei Rechtsgeschäften mit sich selbst. Bei der reinen Bestellung zum Geschäftsführer ist der betroffene Gesellschafter dagegen nach herrschender Meinung stimmberechtigt. Diese Differenzierung sollte im Protokoll sauber abgebildet werden, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.
Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten dieselben Regeln wie für die GmbH, da die UG nach § 5a GmbHG eine Variante der GmbH ist. Der Bestellungsbeschluss unterscheidet sich inhaltlich nicht. Wer noch am Anfang steht und die Grundlagen der Rechtsform klären möchte, findet weiterführende Vorlagen in der Kategorie zur Unternehmensgründung. Eine GbR kennt dagegen keine organschaftliche Geschäftsführerbestellung in diesem Sinne, da die Vertretung dort den Gesellschaftern selbst zusteht; für sie ist der GbR-Gesellschaftsvertrag nach §§ 705 ff. BGB das passende Dokument.