Anders als im Mietrecht gibt es im Kündigungsrecht keine bundeslandspezifischen Abweichungen, da das BGB und das KSchG bundeseinheitlich gelten. Die entscheidenden Unterschiede ergeben sich nicht aus der Region, sondern aus Betriebsgrösse, Branche und Tarifbindung, und genau diese werden in der Praxis am häufigsten falsch eingeschätzt.
Die wichtigste Schwelle ist die Betriebsgrösse. In Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als zehn Vollzeitkräften greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, sodass eine ordentliche Kündigung ohne soziale Rechtfertigung möglich ist, solange sie nicht treuwidrig oder diskriminierend erfolgt. Teilzeitkräfte werden bei der Berechnung anteilig gezählt, was die Grenze gerne kippen lässt. Wer knapp über zehn Köpfen liegt, sollte vor jeder Kündigung sorgfältig prüfen, ob der Schwellenwert tatsächlich überschritten ist.
Die Tarifbindung verschiebt häufig die Fristen. In tarifgebundenen Betrieben des Bauhauptgewerbes, des öffentlichen Dienstes oder der Metallindustrie gelten teils abweichende Kündigungsfristen, die den gesetzlichen Staffeln des § 622 BGB vorgehen. Ein Arbeitgeber, der die gesetzliche Frist anwendet, obwohl der Tarifvertrag eine längere vorsieht, kündigt zum falschen Termin und riskiert die Unwirksamkeit zum gewünschten Datum.
Branchenspezifisch fällt der Betriebsrat ins Gewicht. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung nach § 102 BetrVG zwingend und muss vollständig erfolgt sein, bevor das Kündigungsschreiben zugeht. Im öffentlichen Dienst tritt an dessen Stelle der Personalrat. Branchen mit hohem Anteil befristeter oder geringfügiger Beschäftigung, etwa Gastronomie und Handel, sollten zudem die Verzahnung mit dem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag im Blick behalten, weil dort vereinbarte Ausschlussfristen die Abwicklung mitbestimmen.