Der Praktikumsvertrag bewegt sich zwischen mehreren Gesetzen, die ineinandergreifen. Die Grundnorm ist § 26 BBiG, der die §§ 10 bis 16 und 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 BBiG für anwendbar erklärt. Daraus folgen unter anderem Regelungen zu Inhalt, Probezeit und Beendigung des Vertragsverhältnisses, allerdings in der gelockerten Form, die § 26 vorsieht. Die entscheidende Weiche stellt aber das MiLoG. Nach § 22 Abs. 1 MiLoG gelten Praktikanten grundsätzlich als Arbeitnehmer und haben damit Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Davon gibt es jedoch klar umrissene Ausnahmen, und genau die müssen im Vertrag korrekt abgebildet sein.
Ein Pflichtpraktikum, das in einer Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung verbindlich vorgeschrieben ist, unterliegt nicht dem Mindestlohn, unabhängig von der Dauer. Ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung oder studienbegleitend ist bis zu einer Dauer von drei Monaten mindestlohnfrei. Überschreitet ein freiwilliges Praktikum diese Grenze, greift der Mindestlohn, und zwar nach überwiegender Auffassung rückwirkend ab dem ersten Tag. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde. Eine nachträgliche Verlängerung über drei Monate hinaus löst die volle Mindestlohnpflicht aus, weshalb die vereinbarte Dauer im Vertrag wasserdicht stehen muss.
Hinzu kommen flankierende Pflichten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die tägliche und wöchentliche Praktikumszeit, und bei Praktikanten unter 18 Jahren greift zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Auch das Nachweisgesetz (NachwG) wirkt hinein, sobald das Verhältnis arbeitnehmerähnlich ausgestaltet ist. Den vollständigen Gesetzestext zur Mindestlohnpflicht für Praktikanten liefert die amtliche Fassung von § 22 MiLoG bei Gesetze im Internet, das offizielle Portal des Bundesministeriums der Justiz. Weiterführende HR-Dokumente für den laufenden Betrieb stehen in der Kategorie Vorlagen zur Unternehmensführung nach deutschem Arbeitsrecht bereit.