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Unternehmensführung

Homeoffice-Vereinbarung: Muster nach § 2 ArbStättV

Telearbeitsvereinbarung nach § 2 Abs. 7 ArbStättV und ArbSchG. Juristisch geprüfte Vorlage mit Regelungen zu DSGVO, Arbeitsmitteln und Kosten.
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Eine Homeoffice- oder Telearbeitsvereinbarung ist die schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, mit der Arbeitgeber und Beschäftigte regeln, wann, wie und unter welchen Bedingungen von zu Hause aus gearbeitet wird. Sie betrifft jedes Unternehmen, das Mitarbeitenden ganz oder teilweise das Arbeiten außerhalb des Betriebs ermöglicht, vom kleinen Start-up bis zum etablierten Mittelstand. Geregelt werden Arbeitsort, Umfang und Lage der Telearbeit, Erreichbarkeit, Datenschutz, Arbeitsmittel und Kostentragung. Wer diese Punkte nur mündlich klärt, sammelt unnötige Angriffsfläche: Im Streitfall steht Aussage gegen Aussage, und die deutsche Rechtsprechung legt schweigende Lücken regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers aus.

Die saubere Telearbeitsvereinbarung ist kein Bürokratie-Selbstzweck. Sie schützt beide Seiten, weil sie genau die Reibungspunkte vorab klärt, an denen sonst Konflikte entstehen: Rückrufrecht, Geräterückgabe, Erreichbarkeitszeiten und der heikle Punkt des Zutrittsrechts zur Privatwohnung.

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Homeoffice-Vereinbarung: Muster nach § 2 ArbStättV

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Was ist eine Homeoffice- und Telearbeitsvereinbarung?

Im deutschen Arbeitsrecht muss man drei Begriffe sauber trennen, weil daran ganz unterschiedliche Pflichten hängen. Telearbeit ist der einzige gesetzlich definierte Begriff. Nach § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung vereinbart wurden. Ein solcher Platz gilt erst dann als eingerichtet, wenn die Bedingungen arbeitsvertraglich oder per Vereinbarung festgelegt sind und der Arbeitgeber Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt hat.

Homeoffice und mobiles Arbeiten sind dagegen nicht kodifiziert. Mobiles Arbeiten meint das Arbeiten an wechselnden Orten mit mobilen Endgeräten, im Zug, im Café oder spontan zu Hause, ohne fest eingerichteten Platz. Homeoffice ist der Oberbegriff, der je nach Ausgestaltung als Telearbeit oder als mobile Arbeit einzuordnen ist. Diese Einordnung entscheidet über den Pflichtenumfang, etwa ob die volle ArbStättV mit Gefährdungsbeurteilung greift oder nur die allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Eine gute Vereinbarung benennt die gewählte Variante ausdrücklich und vermeidet so spätere Streitigkeiten über die richtige Rechtsgrundlage. Wer ohnehin den Grundvertrag neu aufsetzt, sollte beide Dokumente aufeinander abstimmen, idealerweise direkt beim unbefristeten Arbeitsvertrag mit Homeoffice-Klausel.

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Rechtsrahmen

Anders als in vielen Nachbarländern gibt es in Deutschland kein eigenständiges "Homeoffice-Gesetz". Der Rahmen ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen, und genau das macht eine durchdachte Vereinbarung so wertvoll. Den Ausgangspunkt bildet § 106 Gewerbeordnung (GewO): Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht grundsätzlich nicht so weit, Telearbeit einseitig anzuordnen, und umgekehrt besteht kein einseitiger Anspruch der Beschäftigten auf Homeoffice. Beides muss vereinbart werden, was die Zusatzvereinbarung zum eigentlichen Gestaltungsinstrument macht. Wird ein echter Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV eingerichtet, gelten nach § 1 Abs. 4 ArbStättV bestimmte Anforderungen an Ergonomie und Gefährdungsbeurteilung auch in der Privatwohnung.

Hinzu kommt der Arbeitsschutz: Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Gefährdungen zu beurteilen, auch wenn er den heimischen Arbeitsplatz nur eingeschränkt kontrollieren kann. Hier liegt ein zentraler Knackpunkt, denn ein Zutrittsrecht zur Wohnung besteht wegen Art. 13 Grundgesetz nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne entsprechende Klausel darf der Arbeitgeber die Wohnung nicht betreten, auch nicht für Arbeitsschutzkontrollen. Beim Datenschutz greifen DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Der Arbeitgeber bleibt für die Sicherheit personenbezogener Daten verantwortlich, selbst wenn diese am Küchentisch verarbeitet werden. Schließlich ist die Mitbestimmung zu beachten. Wo ein Betriebsrat existiert, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Den amtlichen Wortlaut der Begriffsbestimmung finden Sie in der Einzelnorm zu § 2 ArbStättV auf gesetze-im-internet.de. Wer die Vereinbarung für mehrere Mitarbeitende standardisiert, sollte sie mit der internen Geschäftsordnung und HR-Dokumentation verzahnen, damit Prozesse und Zuständigkeiten konsistent bleiben.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die Einführung von Homeoffice für einen bestehenden Mitarbeitenden, der bisher ausschließlich im Betrieb gearbeitet hat. Hier reicht eine knappe E-Mail nicht, weil sich Arbeitsort, Erreichbarkeit und Haftung ändern. Ebenso typisch ist die Neueinstellung, bei der Telearbeit von Anfang an Teil des Pakets sein soll. In diesem Fall verzahnt sich die Vereinbarung eng mit dem Grundvertrag, und beide müssen widerspruchsfrei sein. Ein dritter Klassiker ist der Wechsel von informellem "Corona-Homeoffice" zu einer dauerhaften, sauber geregelten Lösung, denn die pandemiebedingten Notlösungen entsprachen selten den Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV.

Daneben gibt es Konstellationen, die in der Praxis gern unterschätzt werden. Bei hybriden Modellen mit festen Bürotagen muss geregelt sein, an welchen Tagen Präsenz erwartet wird und wer das im Zweifel festlegt. Besonders heikel wird es bei der grenzüberschreitenden Telearbeit, wenn ein Mitarbeitender dauerhaft aus dem Ausland arbeiten möchte: Dann drohen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen sowie womöglich die Anwendung ausländischen Arbeitsrechts. Solche Fälle gehören zwingend in die Vereinbarung, sonst entsteht ungewollt eine Betriebsstätte oder eine doppelte Versicherungspflicht. Wer parallel weitere Personaldokumente benötigt, etwa zur Befristung oder zu flexiblen Modellen, findet die passenden Vorlagen in der Kategorie Unternehmensführung und Arbeitsrecht.

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Schlüsselklauseln in unserer Vorlage

  • Die Bestimmung von Arbeitsort und Umfang legt fest, ob ein fester Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV oder mobiles Arbeiten vereinbart wird, an wie vielen Tagen pro Woche und ob bestimmte Präsenztage im Betrieb verpflichtend bleiben. Diese Klausel entscheidet darüber, welcher Pflichtenkatalog überhaupt greift.
  • Die Regelung zur Erreichbarkeit und Arbeitszeit definiert Kernzeiten, in denen der Mitarbeitende erreichbar sein muss, und stellt klar, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten auch zu Hause gilt. Sie schützt Beschäftigte vor ständiger Verfügbarkeit und den Arbeitgeber vor Dokumentationsmängeln.
  • Die Datenschutz- und Vertraulichkeitsklausel verpflichtet zur sicheren Verarbeitung personenbezogener Daten nach DSGVO und BDSG, regelt die Nutzung gesicherter Geräte, den Umgang mit Papierunterlagen und den Schutz vor Einsicht durch Dritte im Haushalt.
  • Die Vereinbarung zu Arbeitsmitteln und Kosten klärt, wer Hardware, Software und Mobiliar stellt, wie es um Pauschalen für Strom und Internet steht und unter welchen Bedingungen Geräte zurückzugeben sind. Ohne diese Klausel entstehen die meisten Streitigkeiten nach Beendigung der Telearbeit.
  • Das Rückrufrecht und die Beendigungsregelung legen fest, unter welchen Voraussetzungen die Telearbeit mit welcher Frist beendet werden kann, etwa bei betrieblichen Gründen oder unzureichender Aufgabenerfüllung. Ein einseitiger Widerruf ohne vereinbarte Grundlage ist regelmäßig unwirksam.
  • Die Zutritts- und Kontrollklausel regelt, ob und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber den heimischen Arbeitsplatz für Arbeitsschutzkontrollen betreten darf. Wegen Art. 13 GG ist dieser Zutritt nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich.
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Regionale und betriebliche Besonderheiten

In Deutschland gilt das Arbeitsrecht bundeseinheitlich, daher gibt es keine Unterschiede zwischen Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Hamburg wie etwa zwischen US-Bundesstaaten. Entscheidend sind stattdessen betriebliche Faktoren, die jede Vereinbarung mitdenken muss. Der wichtigste ist die Existenz eines Betriebsrats. In mitbestimmten Betrieben kann die Ausgestaltung der mobilen Arbeit nicht allein per Einzelvereinbarung erfolgen, weil § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einräumt. Üblich ist dann eine Rahmenregelung per Betriebsvereinbarung, die durch individuelle Zusatzvereinbarungen konkretisiert wird. Wird das übersehen, kann eine an sich saubere Einzelvereinbarung kollektivrechtlich angreifbar sein.

Ein zweiter Faktor ist die Tarifbindung. In tarifgebundenen Unternehmen können Tarifverträge eigene Regeln zu mobilem Arbeiten, Erreichbarkeit oder Aufwandspauschalen enthalten, die der Einzelvereinbarung vorgehen, soweit sie günstiger sind. Wer einen einschlägigen Tarifvertrag hat, sollte dessen Telearbeitsklauseln vor der Unterzeichnung abgleichen. Relevant ist drittens die Betriebsgröße im Hinblick auf den Datenschutz: Sobald regelmäßig zehn oder mehr Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist nach § 38 BDSG ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, der bei Homeoffice-Konzepten frühzeitig eingebunden gehört. Schließlich spielt die grenznahe Lage eine praktische Rolle: In Regionen nahe der Schweiz, Österreichs oder Frankreichs arbeiten Pendler oft von jenseits der Grenze, was die erwähnten sozialversicherungsrechtlichen Fragen auslöst und in der Vereinbarung adressiert werden sollte.

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So füllen Sie diese Vereinbarung aus

Sie beginnen mit der Auswahl der Grundkonstellation, also ob ein fester Telearbeitsplatz nach ArbStättV oder mobiles Arbeiten vereinbart werden soll. Davon hängen die folgenden Felder ab, denn das Formular blendet je nach Wahl die passenden Klauseln zu Gefährdungsbeurteilung und Ausstattung ein. Anschließend tragen Sie die Eckdaten ein: Name und Anschrift beider Parteien, das Datum des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags sowie den vereinbarten Umfang der Telearbeit in Tagen oder Stunden pro Woche.

Im nächsten Schritt legen Sie die inhaltlichen Punkte fest, also Erreichbarkeitszeiten, die Verteilung der Arbeitsmittel und die Kostenregelung. Hier sollten Sie die tatsächlich gelebte Praxis abbilden statt Wunschvorstellungen, weil eine realitätsferne Klausel später schwer durchsetzbar ist. Danach entscheiden Sie über die heiklen Optionen: Rückrufrecht mit Frist, Zutrittsrecht zur Wohnung und die Behandlung grenzüberschreitender Arbeit. Zum Schluss prüfen Sie das fertige Dokument, ergänzen Ort und Datum und stellen es als Word zur internen Freigabe oder als PDF zur Unterschrift bereit. Eine ergänzende Vorlage zur internen Bestätigung von Vereinbarungen finden Sie unter den Alltagsdokumenten und Vollmachten.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die rein mündliche Absprache. Viele Arbeitgeber gewähren Homeoffice "auf Zuruf" und merken erst im Konfliktfall, dass weder Rückrufrecht noch Datenschutzpflichten geregelt sind. Ähnlich verbreitet ist die falsche rechtliche Einordnung: Wird ein faktischer Telearbeitsplatz eingerichtet, ohne die Anforderungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV zu bedenken, fehlen Gefährdungsbeurteilung und Ausstattungsregelung, und der Arbeitgeber haftet dennoch. Ein dritter Klassiker betrifft die Mitbestimmung. In Betrieben mit Betriebsrat wird das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG übersehen, was die Vereinbarung kollektivrechtlich angreifbar macht.

Teuer wird es auch beim Datenschutz und bei der Auslandsarbeit. Wer keine konkreten Vorgaben zur Gerätesicherheit und zum Umgang mit Unterlagen macht, riskiert Datenpannen, für die er nach DSGVO haftet. Und wer einem Mitarbeitenden stillschweigend dauerhafte Telearbeit aus dem Ausland gestattet, löst womöglich Sozialversicherungspflicht und Lohnsteuerfolgen im anderen Staat aus. Solche Punkte gehören ausdrücklich geregelt, nicht geduldet. Wer mehrere Verträge und Nachträge parallel verwaltet, sollte sie zudem mit der übrigen Vertrags- und Dokumentenverwaltung sauber dokumentieren, damit im Zweifel nachvollziehbar bleibt, was wann vereinbart wurde.

Wichtige Punkte zum Merken

Begriffswahl

Telearbeit ist gesetzlich definiert, Homeoffice nicht

Nur Telearbeit ist in § 2 Abs. 7 ArbStättV klar beschrieben: ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Privatwohnung, mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Dauer. Homeoffice und mobiles Arbeiten sind dagegen Ausgestaltungen ohne eigene Definition. Die Einordnung entscheidet, welche Pflichten greifen, etwa ob Anforderungen der ArbStättV (inklusive Gefährdungsbeurteilung) oder nur die allgemeinen Regeln des ArbSchG maßgeblich sind.

Vereinbarung

Ohne Zusatzvertrag gibt es keine klare Basis

Weder kann der Arbeitgeber Homeoffice einfach anordnen, noch haben Beschäftigte automatisch einen Anspruch darauf. § 106 GewO setzt Grenzen des Direktionsrechts, deshalb wird die schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zum zentralen Steuerungsinstrument. Sie legt Arbeitsort, Umfang, Erreichbarkeit, Rückrufrecht und Geräterückgabe fest. Wer das nur mündlich regelt, riskiert im Konfliktfall Aussage gegen Aussage und Lücken, die oft zulasten des Arbeitgebers ausgelegt werden.

Wohnungsschutz

Zutritt zur Privatwohnung nur mit Klausel

Arbeitsschutz endet nicht an der Wohnungstür, aber der Zugriff schon: Wegen Art. 13 Grundgesetz darf der Arbeitgeber die Privatwohnung nicht betreten, auch nicht für Arbeitsschutzkontrollen, wenn kein Zutrittsrecht ausdrücklich vereinbart ist. Gleichzeitig treffen ihn Pflichten aus dem ArbSchG und bei Telearbeit zusätzliche Anforderungen aus der ArbStättV. Eine klare Regelung zur Zutrittsmöglichkeit entschärft den Praxis-Konflikt zwischen Schutzpflichten und Unverletzlichkeit der Wohnung.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung, die von beiden Seiten unterschrieben wird, ist ein wirksamer Vertragsbestandteil und für beide Parteien verbindlich. Sie ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag und gilt im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, etwa des ArbZG und der DSGVO. Wichtig ist, dass die Vorlage auf Ihre konkrete Situation angepasst wird, also auf die gewählte Arbeitsform, die Betriebsgröße und eine eventuelle Mitbestimmung. Ein generisches Muster ohne Anpassung schützt Sie nicht, eine sorgfältig ausgefüllte Vereinbarung dagegen schon. Bei Betriebsratsbeteiligung sollte zusätzlich die kollektivrechtliche Ebene geprüft werden.

Eine gesetzliche Schriftform wie bei der Kündigung schreibt das Gesetz für die Telearbeitsvereinbarung nicht zwingend vor. Trotzdem ist die schriftliche Form aus zwei Gründen praktisch unverzichtbar. Erstens verlangt § 2 Abs. 7 ArbStättV, dass die Bedingungen der Telearbeit festgelegt sind, was sich nur schriftlich sauber nachweisen lässt. Zweitens dient das Nachweisgesetz, das wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich dokumentiert verlangt, ohnehin der Klarheit. Eine mündliche Absprache ist im Streitfall kaum zu beweisen und sollte deshalb nie genügen.

Sie erhalten die Vereinbarung als Word-Datei und als PDF. Das Word-Format eignet sich für die interne Bearbeitung und Freigabe, weil Sie Klauseln anpassen, Felder ausfüllen und eigene Formulierungen ergänzen können. Das PDF nutzen Sie für die finale Fassung, die unterschrieben und archiviert wird, weil das Layout dort fixiert ist und sich nicht versehentlich verändert. So können Sie die Vereinbarung intern abstimmen und anschließend professionell an den Mitarbeitenden versenden, ohne ein zusätzliches Programm zu benötigen.

In aller Regel nicht. Das Direktionsrecht aus § 106 GewO reicht grundsätzlich nicht so weit, Telearbeit einseitig anzuordnen, weil sie in die private Sphäre des Beschäftigten eingreift. Ebenso besteht kein einseitiges Recht der Mitarbeitenden auf Homeoffice. Beides muss vereinbart werden. Ein späterer Widerruf der Telearbeit ist nur möglich, wenn die Vereinbarung ein Rückrufrecht mit klaren Voraussetzungen und Fristen enthält. Fehlt diese Klausel, bleibt die einmal vereinbarte Telearbeit grundsätzlich bestehen, und ein einseitiger Widerruf ist unwirksam.

Eine gesetzliche Standardfrist gibt es nicht, sie ergibt sich aus der Vereinbarung selbst. Üblich sind angemessene Ankündigungsfristen von einigen Wochen, damit sich beide Seiten auf die Rückkehr in den Betrieb einstellen können. Sinnvoll ist es, die Frist an betriebliche Gründe zu koppeln und sie für beide Seiten gleich auszugestalten. Wird gar keine Frist vereinbart, entstehen im Konfliktfall genau die Auseinandersetzungen, die eine gute Vorlage vermeidet. Achten Sie darauf, dass die Beendigungsregelung nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst berührt, sondern nur den Arbeitsort.

Das hängt von der gewählten Arbeitsform ab. Bei einem echten Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV muss der Arbeitgeber die Ausstattung mit Mobiliar und Arbeitsmitteln bereitstellen, weil der Platz sonst gar nicht als eingerichtet gilt. Beim mobilen Arbeiten ist die Kostentragung freier verhandelbar, sollte aber ausdrücklich geregelt werden. In der Praxis stellen Arbeitgeber häufig Laptop und Software, während Strom und Internet über eine Pauschale abgegolten werden. Klare Regelungen verhindern Streit über die Rückgabe von Geräten bei Beendigung der Telearbeit.

Ja, der Arbeitgeber bleibt für den Arbeitsschutz verantwortlich, auch wenn die Kontrolle erschwert ist. Bei einem Telearbeitsplatz greifen bestimmte Anforderungen der ArbStättV an Ergonomie und Gefährdungsbeurteilung, beim mobilen Arbeiten die allgemeinen Regeln des ArbSchG. Ein Zutrittsrecht zur Wohnung besteht wegen Art. 13 Grundgesetz allerdings nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Deshalb ist es üblich, die Beschäftigten zu verpflichten, Arbeitsunfälle zu melden und die Gefährdungsbeurteilung durch Selbstauskunft zu unterstützen. So erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten, ohne das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu verletzen.

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Aktualisiert am 5. Juni 2026

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