Begriffswahl
Telearbeit ist gesetzlich definiert, Homeoffice nicht
Nur Telearbeit ist in § 2 Abs. 7 ArbStättV klar beschrieben: ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Privatwohnung, mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Dauer. Homeoffice und mobiles Arbeiten sind dagegen Ausgestaltungen ohne eigene Definition. Die Einordnung entscheidet, welche Pflichten greifen, etwa ob Anforderungen der ArbStättV (inklusive Gefährdungsbeurteilung) oder nur die allgemeinen Regeln des ArbSchG maßgeblich sind.


