Ein Vorsorgeauftrag, der formgültig errichtet wurde und im Bücherregal liegt, nützt im Ernstfall wenig. Genau das passiert häufiger, als man denkt: Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Beistandschaft an, weil niemand von dem Dokument weiss, oder das Behandlungsteam entscheidet ohne Kenntnis der Patientenverfügung, weil die Angehörigen sie erst Tage später im Ordner finden. Das Zivilgesetzbuch regelt sehr genau, wie beide Dokumente entstehen, sagt aber kaum etwas darüber, wie sie im entscheidenden Moment auffindbar werden. Dieser Beitrag zeigt, wo Sie Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung hinterlegen, wie der Eintrag beim Zivilstandsamt funktioniert und welche Rolle das elektronische Patientendossier dabei spielt.
Zwei Dokumente, zwei völlig verschiedene Aufgaben
Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB regelt die Vertretung: Eine handlungsfähige Person bestimmt, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt. Beauftragen lassen sich natürliche wie juristische Personen. Die Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB betrifft ausschliesslich medizinische Massnahmen: Ihr Verfasser legt fest, welchen Behandlungen er zustimmt und welchen nicht, und kann eine Vertretungsperson für medizinische Entscheide einsetzen.
In der Praxis greifen beide ineinander, decken aber unterschiedliche Zeitpunkte ab. Bei einem Hirnschlag entscheidet zuerst das Behandlungsteam über Intubation und Reanimation, also die Patientenverfügung. Erst danach stellen sich die Fragen nach Rechnungen, Versicherungen, Wohnung und Bankvollmacht, also der Vorsorgeauftrag. Wer nur eines der beiden Dokumente erstellt, lässt eine Lücke offen, die im Zweifel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde füllt. Ohne Vorsorgeauftrag ordnet die KESB eine Beistandschaft an, und die Angehörigen haben auf die Auswahl der Person nur beschränkten Einfluss. Art. 378 ZGB sieht zwar eine gesetzliche Reihenfolge vertretungsberechtigter Angehöriger für medizinische Entscheide vor, doch diese Kaskade führt regelmässig zu Streit unter Geschwistern.
Rechtlicher Rahmen: Form und Registrierung nach ZGB
Bei der Form trennen sich die beiden Dokumente deutlich. Der Vorsorgeauftrag muss nach Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB entweder von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden. Ein am Computer verfasster und bloss unterschriebener Vorsorgeauftrag ist nichtig, ohne Ausnahme. Die Patientenverfügung verlangt nach Art. 371 Abs. 1 ZGB nur Schriftform mit Datum und Unterschrift, sie darf also ausgedruckt und von Hand signiert werden.
Für die Auffindbarkeit sieht das Gesetz zwei getrennte Kanäle vor. Nach Art. 361 Abs. 3 ZGB trägt das Zivilstandsamt auf Antrag die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, sowie den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein, also ins Personenstandsregister Infostar. Eingetragen wird nur diese Information, nicht der Inhalt, und das Zivilstandsamt prüft weder Existenz noch Gültigkeit des Dokuments. Auskunft erteilt es ausschliesslich den Erwachsenenschutzbehörden und nur im Fall der Urteilsunfähigkeit. Für die Patientenverfügung läuft der Kanal über die Gesundheitsversorgung: Art. 371 Abs. 2 ZGB erlaubt den Eintrag von Existenz und Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte, und nach Art. 372 Abs. 1 ZGB klärt die behandelnde Ärztin anhand dieser Karte ab, ob eine Verfügung vorliegt, ausser in dringlichen Fällen. Ergänzend lässt sich eine Kopie elektronisch ablegen, wie die offizielle Informationsplattform von Bund und Kantonen zum elektronischen Patientendossier beschreibt.
Wohin mit dem Original: Hinterlegung in der Praxis
Ein Vorsorgeauftrag, den niemand findet, wirkt genauso wenig wie gar keiner. Das Original gehört an einen Ort, der im Ernstfall innert Stunden zugänglich ist, und nicht in ein Bankschliessfach, dessen Zugang ausgerechnet die urteilsunfähige Person kontrolliert. Bewährt hat sich die Kombination aus einem Original bei der beauftragten Person, einem Vermerk beim Zivilstandsamt und einer Kopie beim Hausarzt. Mehrere Kantone lassen die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags zusätzlich bei der KESB zu, geregelt im kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB. Der Eintrag beim Zivilstandsamt ist kostenpflichtig, formlos beantragbar bei jedem Zivilstandsamt der Schweiz und jederzeit änderbar oder löschbar.
Für die Patientenverfügung nach Art. 370 ZGB gilt die umgekehrte Logik: Sie soll möglichst breit gestreut sein. Eine Kopie beim Hausarzt, eine bei der Vertretungsperson, eine zu Hause an einer bekannten Stelle. Dazu gehört eine Hinweiskarte im Portemonnaie mit Hinterlegungsort und Telefonnummer der Vertretungsperson, denn die Rettungskräfte durchsuchen im Notfall zuerst das Portemonnaie. Den Eintrag auf der Versichertenkarte nehmen Ärztinnen und andere medizinische Leistungserbringer vor, nicht Sie selbst.
Das elektronische Patientendossier als zusätzliche Ebene
Das EPD ist eine Sammlung persönlicher Gesundheitsdokumente, auf die Sie und die von Ihnen freigegebenen Gesundheitsfachpersonen über eine gesicherte Verbindung zugreifen. Die Eröffnung ist für die Bevölkerung freiwillig und läuft über eine zertifizierte Stammgemeinschaft. Sie können eigene Dokumente selbst hochladen, und die Patientenverfügung gehört zu den häufigsten davon. Der Vorteil liegt auf der Hand: Ein Spital, das der Stammgemeinschaft angeschlossen ist, findet die Verfügung, ohne dass jemand zu Hause einen Ordner durchsuchen muss.
Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht allein. Nicht alle Gesundheitsfachpersonen beteiligen sich am EPD, und Dokumente, die Sie mit einer erhöhten Vertraulichkeitsstufe versehen, bleiben im Notfallzugriff unsichtbar. Prüfen Sie deshalb die Zugriffseinstellungen nach jedem Hochladen. Der Vorsorgeauftrag hat im EPD ohnehin keinen Platz, weil es sich nicht um ein Gesundheitsdokument handelt und das Original ohnehin nur handschriftlich oder beurkundet gilt. Für ihn bleibt der Eintrag beim Zivilstandsamt der einzige behördliche Weg.
Wer Bescheid wissen muss, bevor es ernst wird
Die beauftragte Person braucht mehr als das Wissen um den Aufbewahrungsort. Sie sollte den Inhalt kennen und zugestimmt haben, denn niemand ist verpflichtet, einen Vorsorgeauftrag anzunehmen. Wird die auftraggebende Person urteilsunfähig, prüft die KESB nach Art. 363 ZGB, ob der Auftrag gültig errichtet wurde, ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind und ob die beauftragte Person geeignet ist. Anschliessend erhält diese eine Urkunde über ihre Befugnisse, die sie bei Banken, Versicherungen und Behörden vorlegt.
Danach beginnt die eigentliche Arbeit, und sie ist konkreter, als die meisten erwarten. Steht ein Heimeintritt an, muss die Wohnsituation geregelt werden, oft über eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags statt über eine Kündigung mit langer Frist. Für laufende Bankgeschäfte verlangen viele Institute zusätzlich eine eigene Vollmacht. Eine Generalvollmacht nach Art. 32 ff. OR kann diese Lücke schliessen, allerdings nur, wenn sie ausdrücklich über den Verlust der Handlungsfähigkeit hinaus gelten soll. Ohne diese Klausel erlischt sie nach Art. 35 Abs. 1 OR genau dann, wenn Sie sie brauchen.
Beide Dokumente online vorbereiten
Auf Captain.Legal beantworten Sie einen geführten Fragebogen und erhalten daraus ein auf Ihre Situation zugeschnittenes Dokument. Beim Vorsorgeauftrag nach ZGB geht es um die beauftragte Person und eine Ersatzperson, um den Umfang der Befugnisse in Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr, um Weisungen zu Liegenschaften oder Beteiligungen sowie um eine allfällige Entschädigung. Bei der Patientenverfügung stehen Reanimation, künstliche Ernährung, Schmerzbehandlung, Organspende und die Bezeichnung der medizinischen Vertretungsperson im Zentrum.
Das Ergebnis erhalten Sie als PDF und als Word-Datei. Die Patientenverfügung drucken Sie aus, datieren und unterschreiben sie, damit ist die Form nach Art. 371 Abs. 1 ZGB erfüllt. Beim Vorsorgeauftrag dient das erzeugte Dokument als Textvorlage, die Sie vollständig von Hand abschreiben, datieren und unterzeichnen, oder die Sie zur Beurkundung mitnehmen. Die Word-Version brauchen Sie später, wenn sich Familiensituation, Vermögen oder Gesundheitszustand ändern und Sie beide Dokumente neu ausstellen.
Häufige Fehler bei Aufbewahrung und Aktualisierung
Der teuerste Fehler ist der getippte Vorsorgeauftrag. Er sieht professionell aus, ist aber nichtig, und das stellt sich erst heraus, wenn die KESB ihn prüft. Fast ebenso häufig: Niemand kennt den Aufbewahrungsort. Ein Dokument im verschlossenen Schreibtisch mit Schlüssel in der Handtasche erfüllt seinen Zweck nicht. Der dritte Klassiker betrifft die Ersatzperson. Wer nur eine einzige Person einsetzt und diese verstirbt, erkrankt oder ablehnt, steht wieder am Anfang.
Der vierte Punkt ist die Aktualisierung. Nach einer Scheidung bleibt der Ex-Gatte als beauftragte Person eingetragen, bis das Dokument widerrufen wird, und nach Art. 362 ZGB geschieht das nur in der Errichtungsform oder durch Vernichtung der Urkunde. Errichten Sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne den alten ausdrücklich aufzuheben, tritt er an dessen Stelle, was bei mehreren umlaufenden Kopien zu Verwirrung führt. Der fünfte Fehler: Der Eintrag beim Zivilstandsamt wird nach einem Umzug oder einem Wechsel des Hinterlegungsorts nicht angepasst.
Häufige Fragen
Muss der Vorsorgeauftrag wirklich vollständig von Hand geschrieben sein?
Ja, sofern Sie ihn nicht öffentlich beurkunden lassen. Art. 361 Abs. 2 ZGB verlangt, dass die auftraggebende Person den Text von Anfang bis Ende eigenhändig niederschreibt, datiert und unterzeichnet. Ein ausgedrucktes und nur unterschriebenes Dokument ist ungültig, ebenso ein teilweise handschriftlicher Text. Wer wegen einer Erkrankung nicht mehr schreiben kann, muss den Weg über das Notariat wählen. Die Patientenverfügung ist davon nicht betroffen, für sie genügt Schriftform.
Wo bewahre ich die beiden Dokumente am besten auf?
Trennen Sie die Wege. Den Vorsorgeauftrag hinterlegen Sie bei der beauftragten Person oder, wo das kantonale Recht es vorsieht, bei der KESB, und lassen den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen. Die Patientenverfügung streuen Sie breiter: Kopie beim Hausarzt, bei der Vertretungsperson, allenfalls im EPD, dazu eine Hinweiskarte im Portemonnaie. Ein Bankschliessfach eignet sich für keines der beiden Dokumente, weil der Zugang im Ernstfall blockiert ist.
Ist ein selbst erstellter Vorsorgeauftrag ohne Notar gültig?
Ja. Das Gesetz stellt die eigenhändige Errichtung der öffentlichen Beurkundung gleich, ein Notariat ist keine Gültigkeitsvoraussetzung. Massgebend sind die handschriftliche Form, Datum, Unterschrift und ein Inhalt, der die Befugnisse klar umschreibt. Eine strukturierte Vorlage für den Vorsorgeauftrag verhindert dabei die typischen inhaltlichen Lücken. Bei komplexem Vermögen, Liegenschaften im Ausland oder Unternehmensbeteiligungen ist die Beurkundung trotzdem die ruhigere Variante.
In welchem Format erhalte ich die Dokumente zum Herunterladen?
Sie erhalten beide als PDF und als Word-Datei. Die Patientenverfügung ist mit Ausdruck, Datum und Unterschrift fertig. Der Vorsorgeauftrag dient Ihnen als Textvorlage zum handschriftlichen Abschreiben, weil das Gesetz die Eigenhändigkeit verlangt. Bewahren Sie die digitale Fassung auf, dann müssen Sie bei einer späteren Änderung nicht bei null beginnen, sondern passen den Text an und schreiben ihn erneut ab.
Wie lange dauert es, bis der Vorsorgeauftrag wirksam wird?
Er wird nicht automatisch wirksam. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde von der Urteilsunfähigkeit, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt, zieht das Dokument bei und prüft nach Art. 363 ZGB Gültigkeit, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Eignung der beauftragten Person. Je nach Kanton und Komplexität dauert das Wochen. Gegen den Entscheid der Behörde kann nach Art. 450b Abs. 1 ZGB innert dreissig Tagen seit Mitteilung Beschwerde geführt werden.
Was passiert mit meiner Firma, wenn ich urteilsunfähig werde?
Der Vorsorgeauftrag kann die Vertretung bei Beteiligungen und Stimmrechten ausdrücklich regeln, das ersetzt aber keine gesellschaftsrechtliche Vorsorge. Bei mehreren Gesellschaftern gehört die Urteilsunfähigkeit in die Vereinbarung zwischen ihnen, etwa über Kaufrechte oder Stimmbindungen in einem Aktionärbindungsvertrag. Fehlt beides, blockiert der Ausfall eines Alleinaktionärs die Generalversammlung, und die KESB muss eine Beistandschaft für die Vermögenssorge einsetzen.
Reicht es, die Patientenverfügung im EPD abzulegen?
Als alleinige Massnahme nicht. Das EPD ist freiwillig, längst nicht alle Gesundheitsfachpersonen sind angeschlossen, und Dokumente mit erhöhter Vertraulichkeitsstufe erscheinen im Notfallzugriff nicht. Kombinieren Sie die elektronische Ablage deshalb mit dem Eintrag auf der Versichertenkarte, einer Papierkopie beim Hausarzt und der Hinweiskarte im Portemonnaie. Prüfen Sie nach jeder Aktualisierung, ob im EPD noch eine überholte Fassung liegt, und löschen Sie diese.
