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Transparenzregister Schweiz: Pflichten für AG und GmbH

Das neue Bundesregister macht wirtschaftlich Berechtigte zur Chefsache. Der Beitrag zeigt, warum Aktienbuch, GAFI-Meldungen und klare Beteiligungsunterlagen jetzt zählen.

Transparenzregister Schweiz: Pflichten für AG und GmbH

Ab dem 1. Oktober 2026 führt die Schweiz ein zentrales Transparenzregister: Gesellschaften müssen dem Bund melden, welche natürlichen Personen sie tatsächlich kontrollieren. Grundlage ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), das der Bundesrat zusammen mit dem revidierten Geldwäschereigesetz in Kraft gesetzt hat. Betroffen sind praktisch alle nicht börsenkotierten GmbH und AG, dazu Genossenschaften und bestimmte ausländische Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz. Der Einsatz ist erheblich: Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt oder falsche Angaben macht, riskiert eine Busse bis zu CHF 500'000. Dieser Beitrag erklärt Inhabern, Verwaltungsräten und Geschäftsführern, wer melden muss, welche Fristen laufen und wie saubere Gesellschaftsdokumente die Meldung erleichtern.

Was das Transparenzregister ist

Das Schweizerische Transparenzregister ist ein zentrales, elektronisch geführtes Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es erfasst diejenigen natürlichen Personen, die eine Gesellschaft am Ende der Beteiligungskette kontrollieren, unabhängig davon, wer formell als Eigentümerin auftritt. Geführt wird das Register vom Bundesamt für Justiz; eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement prüft Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Einträge. Das Register ist nicht öffentlich. Zugriff erhalten ausschliesslich bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und neu unterstellte Berater, soweit sie ihre Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz erfüllen müssen.

Neu ist die Idee nicht, neu ist der Adressat. Bisher führten AG und GmbH ein internes Verzeichnis ihrer wirtschaftlich Berechtigten, gestützt auf die sogenannte «GAFI-Meldung» der Aktionäre und Gesellschafter nach Art. 697j ff. OR und Art. 790a OR. Diese Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten des TJPG aufgehoben und in das neue Gesetz überführt; aus dem gesellschaftsinternen Verzeichnis wird eine Meldung an den Bund. Damit setzt die Schweiz eine Empfehlung der Financial Action Task Force um, über hundert Staaten kennen bereits ein vergleichbares Register. Für die anstehende FATF-Länderprüfung in den Jahren 2027 und 2028 will der Bund funktionierende Strukturen vorweisen können.

Rechtlicher Rahmen

Die parlamentarische Arbeit ist abgeschlossen. Die eidgenössischen Räte haben das TJPG am 26. September 2025 verabschiedet, die Referendumsfrist lief am 15. Januar 2026 unbenutzt ab, und am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat das Inkrafttreten samt Ausführungsverordnung auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Ausführliche Angaben zum Register und zum Meldeverfahren enthält die Übersicht des Bundesamts für Justiz zum Schweizerischen Transparenzregister.

Wirtschaftlich berechtigt ist nach Art. 4 TJPG, wer eine Gesellschaft letztlich kontrolliert, sei es durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen, sei es «auf andere Weise», etwa über Vetorechte, Stimmbindungen oder faktische Weisungsmacht. Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. Die Gesellschaft muss diese Personen identifizieren, die Angaben nach einem risikobasierten Ansatz überprüfen, dokumentieren und dem Transparenzregister melden (Art. 7 bis 9 TJPG). Gemeldet werden Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle. Ändert sich ein gemeldeter Umstand, bleibt nach Art. 10 TJPG ein Monat Zeit für die Aktualisierung. Spiegelbildlich müssen Aktionäre und Gesellschafter der Gesellschaft innert Monatsfrist mitteilen, wenn sie die Kontrolle erlangen (Art. 13 f. TJPG).

Die Sanktionen haben Gewicht. Wer Melde- oder Auskunftspflichten vorsätzlich verletzt oder falsche Angaben macht, riskiert eine Busse bis zu CHF 500'000 (Art. 43 TJPG); fahrlässige Fehler sind nicht strafbar. Die vorsätzliche Missachtung rechtskräftiger Verfügungen der Kontrollstelle kostet bis zu CHF 100'000 (Art. 44 TJPG). Daneben stehen Verwaltungsmassnahmen: eine gebührenpflichtige Mahnung, ein Vermerk im Register, der Zweifel an der Richtigkeit signalisiert, bei hartnäckigen Verstössen die Suspendierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte des säumigen Anteilseigners und als äusserstes Mittel die Auflösung der Gesellschaft.

Wer melden muss und wer ausgenommen ist

Meldepflichtig sind die juristischen Personen des schweizerischen Privatrechts, allen voran Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften, dazu bestimmte Investment- und Kommanditstrukturen. Erfasst werden auch ausländische Rechtseinheiten, wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung führen, ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt oder sie Grundeigentum in der Schweiz halten. Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt: Eine ausländische Gesellschaft, die nichts weiter besitzt als eine Ferienwohnung im Wallis, fällt unter die Meldepflicht.

Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Transparenz bereits anderweitig gesichert ist, namentlich börsenkotierte Unternehmen und unter bestimmten Voraussetzungen deren Tochtergesellschaften, ferner Vorsorgeeinrichtungen und Rechtseinheiten, die mehrheitlich der öffentlichen Hand gehören. Einzelfirmen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind keine juristischen Personen im Sinne des Gesetzes und bleiben deshalb draussen. Auch Vereine und Stiftungen sind grundsätzlich nicht erfasst; wer einen Verein führt, hält seine Grundordnung dennoch am besten mit Musterstatuten für den Verein nach ZGB aktuell, denn Banken verlangen bei der Kontoeröffnung längst vergleichbare Angaben zu den Verantwortlichen.

In der Praxis unterscheidet sich der Aufwand je nach Rechtsform deutlich. Bei der GmbH stehen die Gesellschafter mit ihren Stammanteilen im Handelsregister, die Ausgangslage ist oft rasch geklärt. Bei der AG sind die Aktionäre nicht publiziert; hier zählen Aktienbuch, bisheriges Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten und allfällige Treuhand- oder Nutzniessungsverhältnisse. Je verschachtelter die Haltekette, desto früher sollte die Analyse beginnen.

Fristen: wann die Meldung fällig wird

Eine einheitliche Übergangsfrist gibt es nicht. Wie viel Zeit einer bestehenden Gesellschaft für die Erstmeldung bleibt, hängt von Rechtsform, Revisionsstatus und Eigentümerstruktur ab. Die Fristen sind gestaffelt und reichen in einfachen Konstellationen, in denen sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister ergeben, bis zu zwei Jahre ab dem 1. Oktober 2026. Wer die Übergangsfrist als Aufschub versteht, verschenkt den Vorteil: Kurz vor Ablauf drängen sich hunderttausende Meldungen, und ungeklärte Beteiligungsfragen lassen sich unter Zeitdruck schlecht bereinigen.

Zwei Konstellationen verkürzen die Frist drastisch. Nimmt eine bestehende Gesellschaft während der Übergangszeit eine Handelsregistermutation vor, etwa einen Sitzwechsel oder einen Wechsel im Verwaltungsrat, wird die Meldung an das Transparenzregister innert eines Monats nach der Mutation fällig. Und wer nach dem Inkrafttreten neu gründet, muss die wirtschaftlich berechtigten Personen innert eines Monats nach der Eintragung im Handelsregister melden; die Meldepflicht gehört damit von Anfang an zum Gründungsfahrplan.

Wer sein bisheriges Verzeichnis sauber geführt hat, startet nicht bei null. Bereits erstattete GAFI-Meldungen behalten ihre Wirkung, soweit die Angaben noch stimmen (Art. 49 TJPG). Die Meldung selbst läuft in erster Linie über die Bundesplattform EasyGov; die Registrierung dort ist kostenlos und lässt sich vorab erledigen. Ein Weg über das kantonale Handelsregister ist nur vorgesehen, wenn sämtliche wirtschaftlich Berechtigten dort ohnehin als Aktionäre oder Organe eingetragen sind und die Meldung mit einem Handelsregistergeschäft zusammenfällt.

So bereiten sich GmbH und AG auf die Meldung vor

Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandesaufnahme der Kontrollverhältnisse. Massgebend ist nicht das Organigramm, sondern die Wirklichkeit: Treuhandabreden, Aktionärbindungsverträge mit Stimmbindung, Nutzniessungen oder Optionen können eine Kontrolle «auf andere Weise» begründen, die im Aktienbuch nicht sichtbar ist. Der Verwaltungsrat einer AG gleicht deshalb Aktienbuch und bisheriges Verzeichnis ab und fordert fehlende Meldungen der Aktionäre aktiv ein; die Geschäftsführung einer GmbH prüft, ob der Handelsregistereintrag die tatsächlichen Stammanteilsverhältnisse noch abbildet.

Danach gehört die Zuständigkeit geregelt. Das Gesetz adressiert die Gesellschaft als solche, verantwortlich handeln aber ihre Organe. Es empfiehlt sich, eine Person im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung zu bezeichnen, die den EasyGov-Zugang einrichtet, die Erstmeldung auslöst und Mutationen im Blick behält, denn die Monatsfrist läuft ab der Änderung, nicht ab deren Entdeckung. Wer Transparenzpflichten dauerhaft vernachlässigt, riskiert neben Bussen auch verantwortlichkeitsrechtliche Vorwürfe gegen die Organe.

Schliesslich lohnt der Blick in die Gründungsdokumente. Statuten, die Vinkulierung, Stimmrechtsaktien oder besondere Quoren vorsehen, beeinflussen die Kontrollanalyse unmittelbar. Bei der Aktiengesellschaft bilden beurkundungsreife AG-Statuten nach Art. 620 ff. OR zusammen mit einem nachgeführten Aktienbuch die Basis, auf der sich die Meldung ohne Rückfragen begründen lässt.

Die Meldung an das Transparenzregister ist nur so belastbar wie die Dokumente, auf denen sie beruht. Genau hier setzt Captain.Legal an. Im Generator wählen Sie die Rechtsform, erfassen Firma, Sitz, Kapital sowie die Gesellschafter oder Aktionäre mit ihren Anteilen und Stimmrechten, und das System baut daraus ein stimmiges Dokument nach schweizerischem Obligationenrecht. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entstehen so GmbH-Statuten nach Art. 772 ff. OR, in denen Stammanteile, Vinkulierung und Beschlussquoren von Beginn an konsistent geregelt sind. Wer bei der Gründung präzise arbeitet, erspart sich später Diskussionen darüber, wer die Gesellschaft kontrolliert.

Das zahlt sich doppelt aus, weil bei Neugründungen die Erstmeldung innert Monatsfrist nach der Handelsregistereintragung fällig wird. Wer Statuten, Gründungsunterlagen und Anteilsdokumentation aus einer Hand erstellt, hat die Angaben für EasyGov bereits beisammen und muss sie nicht aus verstreuten Entwürfen zusammensuchen. Ergänzende Vorlagen, vom Aktionärbindungsvertrag bis zur Wahlannahmeerklärung, finden sich gebündelt unter sämtliche Vorlagen zur Unternehmensgründung. Jedes Dokument steht nach der Erstellung als Word- und PDF-Datei bereit, lässt sich firmenspezifisch anpassen und bei späteren Mutationen erneut generieren, damit Statutenlage, Handelsregister und Transparenzmeldung dauerhaft übereinstimmen.

Häufige Fehler in der Praxis

Der häufigste Fehler ist das Abwarten. Viele Inhaber lesen «Übergangsfrist» und legen das Thema beiseite, übersehen dabei aber, dass jede Handelsregistermutation die Frist auf einen Monat verkürzt; ein banaler Domizilwechsel macht die Meldung plötzlich dringend. Fast ebenso verbreitet ist die Verwechslung von formeller und wirtschaftlicher Berechtigung: Gemeldet wird nicht, wer im Aktienbuch steht, sondern wer am Ende der Kette kontrolliert. Treuhänder, die eigene Namen statt der dahinterstehenden Personen angeben, setzen die Gesellschaft dem Vorwurf der Falschmeldung aus, und der beginnt bei Vorsatz bei einer Busse von bis zu einer halben Million Franken.

Unterschätzt wird auch die Qualität der Ausgangsdaten. Ein Aktienbuch, das seit Jahren nicht nachgeführt wurde, oder GAFI-Meldungen, die bei Anteilsübertragungen schlicht vergessen gingen, liefern eine brüchige Grundlage; die Kontrollstelle darf Belege verlangen, und Lücken fallen spätestens dann auf. Vierter Klassiker: Die Zuständigkeit bleibt ungeklärt, niemand richtet den EasyGov-Zugang ein, und die Erstmeldung scheitert an fehlenden Berechtigungen statt an fehlendem Willen. Und schliesslich wiegen sich ausländische Strukturen zu Unrecht in Sicherheit. Schon Grundeigentum in der Schweiz genügt, um eine ausländische Gesellschaft der Meldepflicht zu unterstellen, auch ohne Büro, Personal oder Umsatz im Land.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das Transparenzregister in der Schweiz?

Das TJPG gilt ab dem 1. Oktober 2026; der Bundesrat hat diesen Termin am 12. Juni 2026 zusammen mit der Ausführungsverordnung beschlossen. Ab dann laufen die gestaffelten Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften, die je nach Konstellation bis zu zwei Jahre betragen. Neu gegründete Gesellschaften melden innert eines Monats nach der Handelsregistereintragung, und wer während der Übergangszeit eine Registermutation vornimmt, muss ebenfalls innert Monatsfrist melden. Für die Vorbereitung, insbesondere die Registrierung auf EasyGov, muss niemand auf das Stichdatum warten.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Wirtschaftlich berechtigt ist nach Art. 4 TJPG jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert, typischerweise durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen. Kontrolle «auf andere Weise» genügt ebenfalls, etwa über Stimmbindungsverträge, Vetorechte oder Treuhandkonstruktionen. Findet sich keine solche Person, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt, bei der AG regelmässig der Verwaltungsratspräsident, bei der GmbH der Vorsitzende der Geschäftsführung.

Ist das Transparenzregister öffentlich einsehbar?

Nein. Das Schweizer Register ist bewusst nicht öffentlich und vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Einsicht erhalten ausschliesslich berechtigte Behörden, etwa Strafverfolgungsstellen und die Kontrollstelle, sowie Finanzintermediäre und dem Geldwäschereigesetz unterstellte Berater zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten. Konkurrenten, Medien oder Privatpersonen können die Eigentümerstruktur einer GmbH oder AG dort nicht abfragen. Die Sorge vor einer öffentlichen Offenlegung der Vermögensverhältnisse ist deshalb unbegründet; die Meldepflicht selbst bleibt davon unberührt.

Welche Bussen drohen bei fehlender oder falscher Meldung?

Die vorsätzliche Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten kostet bis zu CHF 500'000 (Art. 43 TJPG); fahrlässige Fehler sind nicht strafbar, müssen aber korrigiert werden. Wer einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle vorsätzlich nicht Folge leistet, riskiert zusätzlich bis zu CHF 100'000 (Art. 44 TJPG). Daneben kann die Behörde den Registereintrag mit einem Zweifelsvermerk versehen, die Mitwirkungs- und Vermögensrechte säumiger Anteilseigner suspendieren und in schweren Fällen die Auflösung der Gesellschaft einleiten. Der teuerste Fehler bleibt die bewusst falsche Angabe.

Gilt die Meldepflicht auch für Einzelfirmen und Vereine?

Nein. Die Einzelfirma ist keine juristische Person; wer sie über die Handelsregisteranmeldung für die Einzelfirma eintragen lässt, bleibt vom TJPG unberührt, haftet dafür aber persönlich und unbeschränkt. Auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Stiftungen sind grundsätzlich nicht meldepflichtig. Wer allerdings eine Einzelfirma später in eine GmbH oder AG umwandelt, wechselt in den Anwendungsbereich des Gesetzes und muss die wirtschaftlich berechtigten Personen innert Monatsfrist nach der neuen Handelsregistereintragung melden.

Kann die Gesellschaft die Meldung delegieren?

Ja. Die Meldung über EasyGov kann ein Treuhänder, eine Anwältin oder ein beauftragtes Organmitglied vornehmen; die Verantwortung für Richtigkeit und Aktualität bleibt jedoch bei der Gesellschaft und ihren Organen. Für die Vertretung gegenüber Behörden und Plattformen empfiehlt sich eine schriftlich sauber gefasste Bevollmächtigung, etwa eine widerrufbare Generalvollmacht nach Art. 32 ff. OR, die den Umfang der Vertretung klar umschreibt. Intern gehört die Delegation dokumentiert, damit bei einem Wechsel des Dienstleisters keine Meldefrist verloren geht.

Bleiben bestehende Statuten mit dem TJPG gültig?

Ja. Das TJPG verlangt keine Statutenänderung; bestehende Statuten von GmbH und AG behalten ihre Gültigkeit unverändert. Das Gesetz hebt lediglich die bisherigen Meldebestimmungen der Art. 697j ff. OR und Art. 790a OR auf und verlagert die Pflicht in das neue Register. Ein Blick in die Statuten lohnt sich trotzdem: Vinkulierungsklauseln, Stimmrechtsaktien oder besondere Quoren beeinflussen, wer als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden ist. Mit Captain.Legal erstellte Statuten entsprechen dem geltenden Obligationenrecht und bilden eine verlässliche Grundlage für die Kontrollanalyse.

In welchem Format erhalte ich die Dokumente von Captain.Legal?

Alle Vorlagen, von den Statuten über die Handelsregisteranmeldung bis zur Vollmacht, stehen nach der Erstellung als Word- und PDF-Datei zum Download bereit. Die Word-Version lässt sich frei weiterbearbeiten, etwa wenn der Notar für die Beurkundung eine Formulierung anpasst oder das Handelsregisteramt eine Präzisierung wünscht. Die PDF-Version eignet sich für Unterschrift und Ablage. Bei späteren Mutationen generieren Sie das Dokument einfach neu, damit Statutenlage, Registereinträge und Transparenzmeldung jederzeit denselben Stand ausweisen.

CL

Von unserer Rechtsabteilung geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Rechtsabteilung von Captain.Legal erstellt, geprüft und nach geltendem Recht aktualisiert. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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