Die Gesellschafterliste beruht auf Bundesrecht und gilt in allen Ländern identisch, doch die praktische Abwicklung läuft über das jeweils örtlich zuständige Registergericht. Maßgeblich ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH, dem als Registergericht die Führung des Handelsregisters obliegt. In den großen Wirtschaftszentren wie Frankfurt am Main, München, Hamburg oder Köln sind die Registergerichte hoch frequentiert, weshalb elektronisch eingereichte Listen über das EGVP oder den Notar deutlich schneller bearbeitet werden als Papiereinreichungen.
Eine landesrechtliche Besonderheit betrifft die Auslegung der Notarpflicht. Während früher einzelne Gerichte schon bei einer Sitzverlegung eine notarielle Listeneinreichung verlangten, hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass eine reine Adress- oder Firmenänderung von den Geschäftsführern selbst eingereicht werden darf. Diese Linie ist nicht bundesweit deckungsgleich vertreten, sodass Sie bei einem Wohnsitz- oder Sitzwechsel die Praxis Ihres konkreten Registergerichts prüfen sollten. Im Zweifel ist die kurze Rückfrage beim Registergericht günstiger als eine zurückgewiesene Liste.
Für international aufgestellte Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern gilt: Auch eine im Ausland ansässige natürliche oder juristische Person ist mit vollständiger Anschrift und, bei Gesellschaften, mit dem ausländischen Register aufzunehmen. Wer parallel die innere Organisation regeln will, etwa über eine Gesellschaftervereinbarung mit Vesting und Drag-Along nach § 15 GmbHG, sollte die dort vereinbarten Übertragungsbeschränkungen mit den Angaben in der Liste konsistent halten.