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Unternehmensgründung

Gesellschafterliste § 40 GmbHG: rechtssichere Vorlage

Gesellschafterliste streng nach § 40 GmbHG und MoPeG: alle Pflichtangaben, Prozentsatz und Notarpflicht korrekt geregelt. Vom Profi für das Handelsregister.
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Die Liste der Gesellschafter (Gesellschafterliste) ist das öffentliche Verzeichnis aller Gesellschafter einer GmbH, das beim Handelsregister hinterlegt wird und darüber entscheidet, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt. Wer einen Geschäftsanteil überträgt, Kapital erhöht oder einen Gesellschafter aufnimmt, muss eine aktualisierte Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG einreichen. Unsere Vorlage führt Sie durch jede Pflichtangabe, von den laufenden Nummern der Geschäftsanteile über die Nennbeträge bis zum gesondert auszuweisenden Prozentsatz der Gesamtbeteiligung. Sie erstellen das Dokument als Word und PDF, formgerecht und einreichungsfertig.

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Gesellschafterliste § 40 GmbHG: rechtssichere Vorlage

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Was ist eine Liste der Gesellschafter?

Die Gesellschafterliste ist kein internes Verwaltungspapier, sondern eine registerrechtliche Urkunde mit erheblicher materieller Wirkung. Sie verzeichnet jeden Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nach laufender Nummer und Nennbetrag. Maßgeblich ist die gutgläubige Anknüpfung an die im Handelsregister aufgenommene Liste: Wer dort eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, und an die Liste kann ein gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils anknüpfen. Genau das macht die Richtigkeit der Liste so wichtig.

Verwechseln Sie die Gesellschafterliste nicht mit dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gründungsprotokoll. Der Gesellschaftsvertrag regelt die innere Verfassung der GmbH, während die Liste rein deklaratorisch die aktuelle Beteiligungsstruktur abbildet. Anders als bei juristischen Personen, die im Aktienregister geführt werden, betrifft die Gesellschafterliste ausschließlich die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt). Bei der UG gelten dieselben Anforderungen, weil sie nach § 5a GmbHG nur eine Sonderform der GmbH ist. Wer seine Satzung erst noch aufsetzt, findet bei unserem Gesellschaftsvertrag GmbH mit Vinkulierung und Abfindungsklausel die passende Grundlage, auf der die spätere Liste aufbaut.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die Anteilsübertragung: Verkauft ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil, ändert sich die Personenliste, und eine neue Gesellschafterliste muss eingereicht werden. Weil ein solcher Verkauf nach § 15 GmbHG notariell zu beurkunden ist, übernimmt hier in aller Regel der Notar die Einreichung. Genauso löst eine Kapitalerhöhung die Pflicht aus, da neue Geschäftsanteile entstehen und sich Nennbeträge sowie Prozentsätze verschieben. Auch die Aufnahme eines Investors über einen Beteiligungsvertrag nach §§ 15, 55 GmbHG endet stets in einer aktualisierten Liste.

Im Erbfall geht der Geschäftsanteil auf die Erben über, und die Geschäftsführer müssen die Liste nach Vorlage des Erbnachweises anpassen. Bei der Einziehung eines Anteils oder beim Ausschluss eines Gesellschafters verändert sich die Struktur ebenfalls, was eine Neueinreichung erfordert. Ein praxisrelevanter Sonderfall betrifft die Gesellschafter-GbR: Wechselt dort die Beteiligung auf Ebene der GbR, muss auf Ebene der GmbH eine neue Liste eingereicht werden, obwohl der eingetragene Gesellschafter formal derselbe bleibt. Wer diesen mittelbaren Wechsel übersieht, führt eine unrichtige Liste. Schließlich entsteht schon bei der Gründung die erste Liste, die der Notar gemeinsam mit dem Gesellschaftsvertrag einreicht.

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Wichtige Bestandteile unserer Vorlage

  • Die vollständige Gesellschafteridentifikation verlangt Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort jeder natürlichen Person. Bei juristischen Personen treten Firma, Rechtsform, Sitz und das zuständige Register samt Registernummer an diese Stelle. Unsere Vorlage trennt beide Fälle sauber, damit das Registergericht keine Beanstandung ausspricht.
  • Die laufende Nummer und der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils bilden das Herzstück der Liste. Jeder Anteil erhält eine eindeutige laufende Nummer, die über alle künftigen Listen hinweg stabil bleiben muss, damit die Anteile zweifelsfrei zurückverfolgbar sind. Die Summe aller Nennbeträge muss exakt dem Stammkapital entsprechen.
  • Der prozentuale Gesamtumfang der Beteiligung ist gesondert auszuweisen, sobald ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält. Diese seit der Geldwäscherichtlinie geltende Pflicht aus § 40 Abs. 1 GmbHG wird von Laienvorlagen regelmäßig vergessen und ist ein häufiger Grund für Zwischenverfügungen.
  • Die Veränderungsspalte und das Einreichungsdatum dokumentieren, welcher Vorgang die neue Liste ausgelöst hat und auf welchen Stand sie sich bezieht. Das erleichtert dem Registergericht den Abgleich mit der zuletzt aufgenommenen Liste.
  • Die Unterschriftszeile ist auf die Geschäftsführer zugeschnitten, mit Platz für die Vertretungsregelung nach § 35 GmbHG. Bei notarieller Mitwirkung wird sie durch die Notarbescheinigung ersetzt.
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Regionale Besonderheiten

Die Gesellschafterliste beruht auf Bundesrecht und gilt in allen Ländern identisch, doch die praktische Abwicklung läuft über das jeweils örtlich zuständige Registergericht. Maßgeblich ist das Amtsgericht am Sitz der GmbH, dem als Registergericht die Führung des Handelsregisters obliegt. In den großen Wirtschaftszentren wie Frankfurt am Main, München, Hamburg oder Köln sind die Registergerichte hoch frequentiert, weshalb elektronisch eingereichte Listen über das EGVP oder den Notar deutlich schneller bearbeitet werden als Papiereinreichungen.

Eine landesrechtliche Besonderheit betrifft die Auslegung der Notarpflicht. Während früher einzelne Gerichte schon bei einer Sitzverlegung eine notarielle Listeneinreichung verlangten, hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass eine reine Adress- oder Firmenänderung von den Geschäftsführern selbst eingereicht werden darf. Diese Linie ist nicht bundesweit deckungsgleich vertreten, sodass Sie bei einem Wohnsitz- oder Sitzwechsel die Praxis Ihres konkreten Registergerichts prüfen sollten. Im Zweifel ist die kurze Rückfrage beim Registergericht günstiger als eine zurückgewiesene Liste.

Für international aufgestellte Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern gilt: Auch eine im Ausland ansässige natürliche oder juristische Person ist mit vollständiger Anschrift und, bei Gesellschaften, mit dem ausländischen Register aufzunehmen. Wer parallel die innere Organisation regeln will, etwa über eine Gesellschaftervereinbarung mit Vesting und Drag-Along nach § 15 GmbHG, sollte die dort vereinbarten Übertragungsbeschränkungen mit den Angaben in der Liste konsistent halten.

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So füllen Sie die Liste der Gesellschafter aus

Sie beginnen mit den Stammdaten der GmbH, also Firma, Sitz und der Handelsregisternummer, unter der die Gesellschaft geführt wird. Anschließend erfassen Sie jeden Gesellschafter einzeln, wobei das Formular automatisch zwischen natürlichen und juristischen Personen unterscheidet und die jeweils passenden Pflichtfelder einblendet. Für jeden Geschäftsanteil tragen Sie die laufende Nummer und den Nennbetrag ein, und sobald ein Gesellschafter mehrere Anteile hält, ergänzt die Vorlage automatisch das Feld für den prozentualen Gesamtanteil.

Danach prüft die Vorlage, ob die Summe der Nennbeträge dem angegebenen Stammkapital entspricht, sodass Rechenfehler vor dem Druck auffallen. Zum Schluss wählen Sie den Anlass der Liste, etwa Gründung, Anteilsübertragung oder Kapitalerhöhung, und das Dokument formatiert sich als notarreife und registerfähige Fassung. Sie laden es als Word zur weiteren Bearbeitung oder als PDF zur direkten Unterschrift herunter. Steht eine vereinfachte Gründung an, ergänzt das Musterprotokoll für die vereinfachte GmbH- und UG-Gründung die erste Gesellschafterliste passgenau.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die fehlende Prozentangabe bei Gesellschaftern mit mehreren Geschäftsanteilen. Seit der Änderung des § 40 GmbHG durch die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie ist dieser Gesamtprozentsatz Pflicht, und das Registergericht weist Listen ohne diese Angabe regelmäßig per Zwischenverfügung zurück. Ebenso verbreitet ist die Vergabe inkonsistenter laufender Nummern: Wer bei jeder neuen Liste die Anteile neu durchnummeriert, statt die bestehenden Nummern fortzuführen, macht die Anteilshistorie unleserlich und riskiert eine Beanstandung. Die Nummern müssen über alle Listen hinweg eindeutig bleiben.

Ein dritter Klassiker ist die verspätete Einreichung. Das Gesetz verlangt die Einreichung unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung, also ohne schuldhaftes Zögern, und Geschäftsführer, die diese Pflicht verletzen, haften nach § 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber den Betroffenen und den Gläubigern als Gesamtschuldner. Viele Gründer übersehen außerdem, dass eine Gesellschafter-GbR seit dem MoPeG im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss, bevor sie überhaupt in die Liste aufgenommen werden kann. Wird die Liste schließlich nicht von der korrekt vertretungsberechtigten Geschäftsführung unterschrieben, fehlt ihr die Wirksamkeit, selbst wenn der Inhalt stimmt.

Wichtige Punkte zum Merken

REGISTERWIRKUNG

Im Handelsregister zählt nur die Liste

Die Gesellschafterliste ist eine registerrechtliche Urkunde mit materieller Wirkung: Gegenüber der GmbH gilt als Gesellschafter, wer in der beim Handelsregister aufgenommenen Liste steht. An diese öffentliche Liste knüpft sogar ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen an. Fehler oder veraltete Angaben können damit nicht nur intern stören, sondern die Rechtsposition nach außen verschieben.

PFLICHTANGABEN

§ 40 GmbHG verlangt Vollständigkeit

Nach § 40 GmbHG muss die aktualisierte Liste nach jeder Veränderung bei Gesellschaftern oder Beteiligungsumfang eingereicht werden. Pflicht sind insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters sowie die Geschäftsanteile nach laufender Nummer und Nennbetrag. Hält jemand mehrere Anteile, muss zusätzlich der Gesamtumfang seiner Beteiligung als Prozentsatz am Stammkapital gesondert ausgewiesen werden.

ZUSTÄNDIGKEIT

Wer einreicht: Geschäftsführer oder Notar

Grundsätzlich trifft die Einreichungspflicht die Geschäftsführer: Sie müssen unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung eine von ihnen unterschriebene Liste beim Handelsregister einreichen. Wirkt bei der Veränderung ein Notar mit, etwa bei beurkundeter Anteilsabtretung oder Kapitalerhöhung, geht die Pflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG auf ihn über, inklusive Signatur und Bescheinigung. Ohne Notar bleibt es Chefsache der Geschäftsführung.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich sind die Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, nach jeder Veränderung in der Person oder Beteiligung eines Gesellschafters eine aktualisierte Liste einzureichen, § 40 Abs. 1 GmbHG. Hat jedoch ein Notar an der Veränderung mitgewirkt, etwa bei einer beurkundeten Anteilsabtretung oder Kapitalerhöhung, geht die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG auf ihn über. Bei rein internen Vorgängen ohne Notar, sowie bei reinen Adress- oder Firmenänderungen, bleibt die Pflicht bei den Geschäftsführern, die die Liste dann selbst unterschreiben und einreichen.

Ja. Die Vorlage bildet sämtliche Pflichtangaben des § 40 GmbHG ab, einschließlich der gesondert auszuweisenden Prozentangabe bei mehreren Geschäftsanteilen und der korrekten Fortführung der laufenden Nummern. Damit erfüllt sie genau die Form, die Registergerichte bundesweit verlangen, und vermeidet die typischen Beanstandungsgründe. Die rechtliche Wirksamkeit hängt zusätzlich davon ab, dass die korrekt vertretungsberechtigten Geschäftsführer unterschreiben und, bei notarieller Mitwirkung, die Notarbescheinigung beigefügt ist. Die Vorlage liefert das formgerechte Gerüst, in das Sie nur noch Ihre konkreten Daten eintragen.

Sie erhalten das fertige Dokument sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Die Word-Fassung eignet sich, wenn Sie einzelne Angaben noch anpassen oder die Liste in Ihre eigene Vorlagenstruktur übernehmen möchten. Die PDF-Fassung ist auf die direkte Unterschrift und Einreichung ausgelegt und behält ihr Layout unabhängig vom Gerät bei. Beide Formate stehen nach der Erstellung sofort zum Download bereit, sodass Sie die Liste noch am selben Tag unterschreiben und beim Handelsregister oder über Ihren Notar einreichen können.

Das Gesetz schreibt keine starre Frist in Tagen vor, sondern verlangt die Einreichung unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis also innerhalb weniger Tage. Wer zu lange wartet, riskiert die persönliche Haftung als Geschäftsführer nach § 40 Abs. 3 GmbHG. Wirkt ein Notar mit, reicht er die Liste typischerweise unmittelbar nach Wirksamwerden des beurkundeten Vorgangs ein, sodass Sie sich um die Frist nicht selbst kümmern müssen. Bei rein internen Änderungen liegt die Verantwortung dagegen vollständig bei Ihnen.

Ja, seit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur dann als Gesellschafterin in die Liste eingetragen werden, wenn sie zuvor selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist und damit zur eingetragenen GbR (eGbR) geworden ist. Ohne diese Voreintragung kann das Registergericht die GbR nicht in der Gesellschafterliste der GmbH aufnehmen. Wer eine GbR als Holdingstruktur über einer GmbH plant, sollte diese Eintragung frühzeitig veranlassen, idealerweise bereits bei der Gestaltung des GbR-Gesellschaftsvertrags nach neuem Personengesellschaftsrecht.

Eine fehlerhafte Liste wird vom Registergericht in der Regel nicht aufgenommen, sondern mit einer Zwischenverfügung zur Korrektur zurückgegeben, was den gesamten Vorgang verzögert. Solange die unrichtige Liste im Register liegt, knüpft der Rechtsverkehr an falsche Angaben an, was im schlimmsten Fall einen gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Dritten ermöglicht. Die Geschäftsführer haften für Schäden aus einer pflichtwidrig unrichtigen oder verspäteten Liste als Gesamtschuldner. Deshalb sollten Sie vor der Einreichung jede Angabe gegen die letzte im Register aufgenommene Liste abgleichen und die Summe der Nennbeträge mit dem Stammkapital prüfen.

Nicht immer. Ein Notar ist nur dann zwingend mit der Einreichung befasst, wenn er aktiv an der zugrunde liegenden Veränderung mitgewirkt hat, etwa bei einer beurkundeten Anteilsabtretung oder Kapitalerhöhung. In diesen Fällen reicht er die Liste nach § 40 Abs. 2 GmbHG selbst ein. Bei Vorgängen ohne notarielle Beteiligung, wie einer Einziehung kraft Satzung oder einer reinen Adressänderung eines Gesellschafters, dürfen die Geschäftsführer die Liste eigenhändig erstellen, unterschreiben und einreichen. Für diese selbst zu erstellenden Listen ist unsere Vorlage gemacht. Weitere Gründungsunterlagen finden Sie in der Übersicht aller Dokumente zur Unternehmensgründung.

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Aktualisiert am 6. Juni 2026

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