Das Zeugnisrecht ist bundeseinheitlich geregelt, denn § 109 GewO und § 630 BGB gelten unabhängig vom Bundesland. Trotzdem gibt es Unterschiede in der Praxis, die weniger mit Geografie als mit Branche und Arbeitsgerichtsbezirk zu tun haben. Vor den Arbeitsgerichten in Ballungsräumen wie München, Frankfurt oder Hamburg ist die Rechtsprechung zur Zeugnissprache besonders ausdifferenziert, weil dort hohe Fallzahlen zu detaillierten Maßstäben geführt haben. Ein dort übliches Detail: Die Beweislast für eine unterdurchschnittliche Bewertung trägt der Arbeitgeber, für eine überdurchschnittliche der Arbeitnehmer, was bei einer Note schlechter als "befriedigend" prozessrelevant wird.
In tarifgebundenen Betrieben, etwa im öffentlichen Dienst nach TVöD oder in der Metall- und Elektroindustrie, kann der Tarifvertrag zusätzliche Vorgaben zur Form und zur Frist machen. Das betrifft seltener das Zwischenzeugnis selbst, häufiger aber die Frage, wie schnell es auszustellen ist. Wer in einem Konzern mit Matrixstruktur arbeitet, sollte darauf achten, dass die unterzeichnende Person tatsächlich zeichnungsberechtigt ist und hierarchisch über dem Beurteilten steht, sonst verliert das Zeugnis an Aussagekraft. In Kleinbetrieben wiederum fehlt oft eine eigene Personalabteilung, sodass Geschäftsführer das Zeugnis selbst formulieren, was die Verwechslungsgefahr mit dem Endzeugnis erhöht. Branchenspezifische Besonderheiten gelten zudem für reglementierte Berufe, etwa im Gesundheitswesen, wo Zeugnisse oft zusätzliche Qualifikationsnachweise spiegeln müssen.