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Unternehmensführung

Zwischenzeugnis nach § 109 GewO: rechtssichere Vorlage

Qualifiziertes Zwischenzeugnis nach § 109 GewO und § 630 BGB. Wahr, wohlwollend und gerichtsfest formuliert, mit Bindungswirkung fürs Endzeugnis.
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Ein Zwischenzeugnis ist die schriftliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die ein Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausstellt, nicht erst zum Schluss. Es richtet sich an Arbeitnehmer, die sich diskret bewerben, einen Vorgesetztenwechsel erleben oder bei einer Umstrukturierung eine belastbare Momentaufnahme ihrer Karriere brauchen. Der Text bewertet Aufgaben, Erfolge und Sozialverhalten zu einem klar benannten Stichtag und liefert damit Bewerbungsunterlagen, ohne dass die Kündigung im Raum stehen muss. Wer eine Zwischenzeugnis Vorlage sucht, will in der Regel beides: eine korrekte rechtliche Struktur und Formulierungen, die wohlwollend sind, ohne zu beschönigen.

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Zwischenzeugnis nach § 109 GewO: rechtssichere Vorlage

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Was ist ein Zwischenzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis beurteilt das Arbeitsverhältnis während seines Bestehens, im Gegensatz zum Endzeugnis, das erst bei der Beendigung ausgestellt wird. Inhaltlich folgen beide demselben Aufbau: Einleitung mit Personalien, Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung, Verhaltensbeurteilung. Der entscheidende Unterschied steckt im Tempus und im Schlusssatz. Ein Zwischenzeugnis ist im Präsens formuliert, weil das Arbeitsverhältnis weiterläuft, und es endet ohne Beendigungs- und Bedauerfloskel. Steht am Ende ein Satz wie "wir bedauern sein Ausscheiden", outet sich die Vorlage sofort als schlecht zusammenkopiertes Endzeugnis.

Zu trennen ist das Zwischenzeugnis außerdem vom einfachen Zeugnis, das nur Art und Dauer der Tätigkeit nennt. Praktisch relevant ist fast immer das qualifizierte Zwischenzeugnis, das zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet, weil nur diese Variante für eine Bewerbung etwas taugt. Ein Zeugnis ohne Leistungsbewertung sendet im Bewerbungsmarkt ein negatives Signal, selbst wenn der reine Wortlaut neutral wirkt. Wer den Unterschied zwischen den HR-Dokumenten im Detail nachvollziehen möchte, findet weitere arbeitsrechtliche Vorlagen für die laufende Unternehmensführung in derselben Kategorie. Das Zwischenzeugnis ist damit kein Notbehelf, sondern ein eigenständiges Instrument der Personalakte.

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Rechtsrahmen

Anders als beim Endzeugnis gibt es für das Zwischenzeugnis keine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage. Der reguläre Zeugnisanspruch folgt aus § 109 GewO für Arbeitnehmer und aus § 630 BGB für arbeitnehmerähnliche Personen wie freie Mitarbeiter oder Heimarbeiter, knüpft dem Wortlaut nach aber an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Daraus leitet die Rechtsprechung den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ab, sobald ein berechtigtes Interesse besteht, gestützt auf die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Diese Konstruktion ist gefestigt, aber sie erklärt, warum Arbeitgeber den Anlass nicht ignorieren dürfen, wenn er triftig ist.

Als berechtigte Anlässe gelten ein Vorgesetztenwechsel, eine bevorstehende Bewerbung, eine Versetzung in eine andere Abteilung, ein Betriebsübergang nach § 613a BGB oder eine längere Unterbrechung etwa durch Elternzeit. Die inhaltlichen Maßstäbe übernimmt das Zwischenzeugnis vollständig vom Endzeugnis: Es muss wahr und zugleich wohlwollend sein, und nach § 109 Abs. 2 GewO darf es keine versteckten Merkmale enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage transportieren. Die berüchtigte "Zeugnissprache" steht damit unter rechtlicher Beobachtung. Seit dem 1. Januar 2025 ist neben der zwingenden Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift auch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig, sofern der Arbeitnehmer zustimmt. Eine schlichte E-Mail oder ein eingescanntes PDF erfüllt diese Form nicht. Den genauen Wortlaut des maßgeblichen Paragrafen liefert die amtliche Fassung von § 630 BGB zur Pflicht der Zeugniserteilung. Wichtig bleibt: Ein einmal erteiltes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber, das spätere Endzeugnis darf ohne neuen Sachgrund nicht schlechter ausfallen.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist der Vorgesetztenwechsel. Verlässt die Führungskraft das Unternehmen, die Sie über Jahre beurteilen konnte, droht das Wissen über Ihre Leistung verloren zu gehen. Ein Zwischenzeugnis konserviert diese Einschätzung, bevor der Nachfolger Sie nur noch aus zweiter Hand kennt. Fast ebenso oft steht eine diskrete Bewerbung dahinter. Wer sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis heraus bewirbt, kann schlecht ein Endzeugnis vorlegen, ohne den aktuellen Arbeitgeber zu alarmieren, und genau hier schließt das Zwischenzeugnis die Lücke.

Auch organisatorische Brüche lösen den Bedarf aus. Bei einer Umstrukturierung oder einem Betriebsübergang nach § 613a BGB wechseln Zuständigkeiten und manchmal der ganze Inhaber, sodass eine dokumentierte Momentaufnahme schützt. Vor einer längeren Elternzeit oder einem Sabbatical sichert das Zwischenzeugnis die Bewertung des zuletzt geleisteten Zeitraums, solange die Erinnerung frisch ist. Wer eine solche Auszeit plant, kombiniert das Zeugnis oft mit dem passenden Vorlagensatz rund um den Urlaubsantrag und längere Freistellungen. Ein selten bedachter Randfall: auch eine bevorstehende interne Beförderung rechtfertigt ein Zwischenzeugnis, weil die neue Stelle eine saubere Bilanz der bisherigen Tätigkeit voraussetzt. In all diesen Lagen gilt dasselbe, eine spätere Rekonstruktion ist mühsam und selten so präzise wie eine zeitnahe.

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Wesentliche Bestandteile unserer Vorlage

  • Die Überschrift und die Einleitung benennen das Dokument ausdrücklich als "Zwischenzeugnis" und führen Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie das exakte Eintrittsdatum auf. Schon hier entscheidet sich, ob das Tempus stimmt, denn die Einleitung steht im Präsens ("ist seit dem 1. März 2022 in unserem Unternehmen tätig").
  • Die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung listet die Position und die konkreten Verantwortungsbereiche auf, idealerweise mit den wichtigsten Projekten und der Einordnung in die Hierarchie. Je präziser dieser Block, desto schwerer lässt sich die Leistungsbeurteilung später kleinreden.
  • Die Leistungsbeurteilung bewertet Arbeitsweise, Fachwissen, Arbeitstempo und Arbeitsergebnis nach der üblichen Notenskala der Zeugnissprache. Die Formulierung "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" entspricht dabei der Bestnote, und jede Abweichung nach unten ist für Personaler sofort lesbar.
  • Die Verhaltensbeurteilung beschreibt das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und gegebenenfalls Kunden. Die Reihenfolge der genannten Personengruppen wird in der Praxis interpretiert, weshalb die Vorlage die korrekte und vollständige Aufzählung vorgibt.
  • Der Schlussabsatz nennt den Anlass des Zwischenzeugnisses neutral, etwa den Vorgesetztenwechsel, und verzichtet bewusst auf jede Beendigungs-, Dankes- oder Bedauerfloskel. Den richtigen Aufbau für andere laufende Personaldokumente zeigen die übrigen Muster für Arbeitsverträge und HR-Bescheinigungen, die demselben Logikmuster folgen.
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Regionale Besonderheiten

Das Zeugnisrecht ist bundeseinheitlich geregelt, denn § 109 GewO und § 630 BGB gelten unabhängig vom Bundesland. Trotzdem gibt es Unterschiede in der Praxis, die weniger mit Geografie als mit Branche und Arbeitsgerichtsbezirk zu tun haben. Vor den Arbeitsgerichten in Ballungsräumen wie München, Frankfurt oder Hamburg ist die Rechtsprechung zur Zeugnissprache besonders ausdifferenziert, weil dort hohe Fallzahlen zu detaillierten Maßstäben geführt haben. Ein dort übliches Detail: Die Beweislast für eine unterdurchschnittliche Bewertung trägt der Arbeitgeber, für eine überdurchschnittliche der Arbeitnehmer, was bei einer Note schlechter als "befriedigend" prozessrelevant wird.

In tarifgebundenen Betrieben, etwa im öffentlichen Dienst nach TVöD oder in der Metall- und Elektroindustrie, kann der Tarifvertrag zusätzliche Vorgaben zur Form und zur Frist machen. Das betrifft seltener das Zwischenzeugnis selbst, häufiger aber die Frage, wie schnell es auszustellen ist. Wer in einem Konzern mit Matrixstruktur arbeitet, sollte darauf achten, dass die unterzeichnende Person tatsächlich zeichnungsberechtigt ist und hierarchisch über dem Beurteilten steht, sonst verliert das Zeugnis an Aussagekraft. In Kleinbetrieben wiederum fehlt oft eine eigene Personalabteilung, sodass Geschäftsführer das Zeugnis selbst formulieren, was die Verwechslungsgefahr mit dem Endzeugnis erhöht. Branchenspezifische Besonderheiten gelten zudem für reglementierte Berufe, etwa im Gesundheitswesen, wo Zeugnisse oft zusätzliche Qualifikationsnachweise spiegeln müssen.

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So füllen Sie dieses Zwischenzeugnis aus

Sie beginnen mit den Stammdaten des Mitarbeiters und dem Eintrittsdatum, woraufhin sich die Einleitung automatisch im Präsens formuliert. Danach wählen Sie die Position und tragen die konkreten Aufgaben ein, wobei die Vorlage Sie an Verantwortungsbereiche und wesentliche Projekte erinnert, damit der Tätigkeitsteil nicht zu dünn ausfällt. Im nächsten Schritt setzen Sie die Leistungsbeurteilung über eine klare Notenstufe, und die hinterlegten Formulierungen übersetzen Ihre Wahl in die korrekte Zeugnissprache, ohne dass Sie die Codes auswendig kennen müssen. Anschließend ergänzen Sie die Verhaltensbeurteilung mit der richtigen Reihenfolge der Personengruppen und benennen zuletzt den Anlass im Schlussabsatz. Zum Abschluss prüfen Sie Ort, Datum und die Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person, bevor Sie das fertige Dokument als Word zur internen Freigabe und als PDF zum Versand exportieren. Wer parallel ein Endzeugnis oder eine Bescheinigung braucht, findet die passenden Dokumentvorlagen für Privatpersonen und den Alltag im selben System.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist das falsche Tempus. Wer ein altes Endzeugnis als Grundlage nimmt und das Datum austauscht, hinterlässt regelmäßig Sätze in der Vergangenheit oder eine Bedauerfloskel am Ende, und beides entwertet das Zwischenzeugnis sofort. Ebenso teuer ist die widersprüchliche Bewertung: Wenn die Aufgabenbeschreibung große Verantwortung suggeriert, die Leistungsnote aber knapp ausfällt, lesen Personaler den Bruch als versteckte Abwertung, und vor Gericht trägt der Arbeitgeber dafür die Beweislast. Auch unzulässige Inhalte tauchen oft auf, etwa Hinweise auf Fehlzeiten, Krankheiten oder eine Abmahnung, die nach § 109 Abs. 2 GewO nichts im Zeugnis zu suchen haben.

Ein zweiter Fehlerkreis betrifft Form und Verfahren. Manche Arbeitgeber unterschreiben mit einer Person, die weder zeichnungsberechtigt noch ranghöher ist, was die Aussagekraft untergräbt. Andere übersehen, dass ein erteiltes Zwischenzeugnis sie bindet, sodass das spätere Endzeugnis nicht ohne neuen Grund schlechter ausfallen darf. Ein zu spät ausgestelltes Zwischenzeugnis verfehlt seinen Zweck, weil eine Bewerbung selten auf den Arbeitgeber wartet. Schließlich wird die Schriftform unterschätzt: Ein per E-Mail verschicktes PDF ohne qualifizierte elektronische Signatur ist formunwirksam, selbst wenn der Inhalt einwandfrei ist.

Wichtige Punkte zum Merken

ANSPRUCH

Zwischenzeugnis bei berechtigtem Interesse durchsetzbar

Für ein Zwischenzeugnis gibt es keine eigene Anspruchsnorm wie beim Endzeugnis. Der Anspruch wird aus der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis hergeleitet, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Typische Anlässe sind Vorgesetztenwechsel, anstehende Bewerbung, Versetzung, Betriebsübergang nach § 613a BGB oder eine längere Unterbrechung wie Elternzeit. Triftige Gründe darf der Arbeitgeber nicht einfach abtun.

INHALT

Qualifiziert, im Präsens, ohne Abschiedsfloskel

Ein Zwischenzeugnis ist eine Momentaufnahme zu einem klar benannten Stichtag und folgt dem Aufbau des Endzeugnisses: Personalien, Aufgaben, Leistung, Verhalten. Weil das Arbeitsverhältnis weiterläuft, steht es im Präsens und endet ohne Beendigungs- oder Bedauernsformel. Für Bewerbungen zählt meist nur das qualifizierte Zwischenzeugnis; ein Dokument ohne Leistungsbewertung wirkt im Markt schnell wie ein negatives Signal.

FORM & RISIKO

Wahr, wohlwollend und ohne Geheimcodes

Inhaltlich gilt derselbe Maßstab wie beim Endzeugnis: wahr und zugleich wohlwollend. Nach § 109 Abs. 2 GewO sind versteckte Merkmale verboten, die eine andere Aussage transportieren als der Wortlaut. Auch die Form ist heikel: Seit 1. Januar 2025 ist neben der Schriftform die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich, aber nur mit Zustimmung; E-Mail oder Scan-PDF reichen nicht.

Häufig gestellte Fragen

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch wie beim Endzeugnis gibt es nicht, da § 109 GewO an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Die Rechtsprechung gewährt den Anspruch jedoch, sobald ein berechtigtes Interesse vorliegt, gestützt auf die Fürsorgepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Als anerkannte Anlässe gelten ein Vorgesetztenwechsel, eine bevorstehende Bewerbung, eine Versetzung, ein Betriebsübergang oder eine längere Unterbrechung. Liegt ein solcher Grund vor, kann der Arbeitgeber die Ausstellung nicht einfach verweigern.

Ja. Die Vorlage folgt den Maßstäben aus § 109 GewO zu Wahrheit, Wohlwollen und Klarheit und übernimmt den anerkannten Aufbau qualifizierter Zeugnisse. Ein mit korrekten Daten ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Zwischenzeugnis ist rechtswirksam und vor dem Arbeitsgericht belastbar. Entscheidend bleibt, dass Sie die Inhalte wahrheitsgemäß eintragen und die Form wahren. Die Vorlage liefert die Struktur, die juristische Verbindlichkeit entsteht durch Ihre Angaben und die Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person.

Sie erhalten das Dokument sowohl als bearbeitbare Word-Datei als auch als PDF. Die Word-Version eignet sich für die interne Abstimmung und für letzte Anpassungen an Formulierungen, während das PDF die formstabile Fassung für den Versand und die Personalakte ist. Beachten Sie, dass die zwingende Schriftform eine eigenhändige Unterschrift auf dem ausgedruckten Dokument verlangt, sofern Sie nicht die seit 2025 zulässige qualifizierte elektronische Signatur nutzen.

Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht, doch das Zeugnis muss zeitnah zum berechtigten Anlass ausgestellt werden. Bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer bevorstehenden Bewerbung läuft die Zeit, weil ein verspätetes Zeugnis seinen Zweck verfehlt. In der Praxis wird eine Bearbeitung innerhalb von etwa zwei bis drei Wochen erwartet. Verzögert der Arbeitgeber grundlos, kann der Arbeitnehmer den Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen, was sich beide Seiten aber meist ersparen wollen.

Grundsätzlich nicht. Ein einmal erteiltes Zwischenzeugnis entfaltet eine Bindungswirkung, sodass das spätere Endzeugnis nicht ohne sachlichen Grund unter die frühere Bewertung sinken darf. Will der Arbeitgeber abweichen, muss er konkrete Tatsachen darlegen, die nach dem Zwischenzeugnis eingetreten sind. Diese Bindung ist ein wesentlicher Grund, warum sich das Zwischenzeugnis für Arbeitnehmer lohnt, es sichert das erreichte Bewertungsniveau ab.

Die Zeugnissprache verschlüsselt Noten in scheinbar wohlwollende Sätze. "Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" steht für sehr gut, "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" für gut, und das Weglassen des "stets" oder "vollsten" senkt die Note schrittweise. Wichtig ist die innere Konsistenz: Eine glänzende Aufgabenbeschreibung neben einer mageren Leistungsnote wird als versteckte Abwertung gelesen. Da § 109 Abs. 2 GewO verschlüsselte Geheimcodes verbietet, die eine andere als die ersichtliche Aussage transportieren, bewegt sich diese Praxis in einem schmalen rechtlichen Korridor.

Freie Mitarbeiter fallen nicht unter § 109 GewO, können aber als arbeitnehmerähnliche Personen einen Anspruch aus § 630 BGB ableiten, sofern ein dauerndes Dienstverhältnis vorliegt. Der Maßstab ist enger als beim klassischen Arbeitnehmer, und das berechtigte Interesse muss klar erkennbar sein. In der Praxis empfiehlt sich eine vertragliche Regelung zur Zeugniserteilung bereits bei Vertragsschluss, was Streit am Ende vermeidet. Wer seine Vertragsgrundlagen sauber aufsetzen will, findet im Bereich Vorlagen für die Vereinsverwaltung und ehrenamtliche Strukturen verwandte Muster für Dienst- und Tätigkeitsverhältnisse.

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Aktualisiert am 5. Juni 2026

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