Das Datenschutzrecht ist in Deutschland durch die DSGVO und das BDSG bundesweit einheitlich geregelt, doch die Aufsicht liegt bei den Bundesländern, und die Landesdatenschutzbeauftragten setzen teils unterschiedliche Schwerpunkte. Diese föderale Aufsichtsstruktur hat unmittelbare praktische Folgen für Vereine.
Baden-Württemberg nimmt eine Vorreiterrolle ein. Der dortige Landesbeauftragte stellt seit Februar 2021 einen Online-Generator für Datenschutzinformationen speziell für Vereine bereit und hat eine ausführliche Orientierungshilfe veröffentlicht. Vereine mit Sitz in diesem Bundesland sollten den dort erzeugten Mustertext als Ausgangspunkt nutzen und ihn an ihre konkreten Verarbeitungen anpassen.
Bayern verfügt mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) über eine eigene, sehr aktive Behörde, die regelmäßig zu Vereinsthemen Stellung nimmt. Sie betont, dass die Information nach Art. 13 DSGVO keine Unterschrift der Mitglieder erfordert, da es sich um eine reine Informationspflicht und nicht um eine Einwilligung handelt. Vereine sollten daher die Datenschutzhinweise auf dem Beitrittsformular abdrucken oder per Link auf die Webseite verweisen.
Niedersachsen stellt über den Landessportbund praxisnahe Muster zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO bereit, die besonders für Sportvereine relevant sind. In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sind die Behörden oft schneller mit Beschwerden konfrontiert, weil die Vereinsdichte hoch ist. Unabhängig vom Bundesland gilt: Der Inhaltskatalog des Art. 13 DSGVO ist überall identisch, lediglich die zuständige Aufsichtsbehörde und deren Musterhilfen unterscheiden sich. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung stets, welche Landesbehörde für den Sitz Ihres Vereins zuständig ist.