Der Widerruf einer Vollmacht ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Vollmachtgeber die zuvor erteilte Vertretungsmacht beendet und den Bevollmächtigten zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde auffordert. Adressaten sind Privatpersonen, die eine Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Postvollmacht zurücknehmen wollen, ebenso Unternehmer, die eine Prokura oder Handlungsvollmacht aufheben. Wer den Widerruf nicht den §§ 167 ff. BGB entsprechend erklärt und die Rückgabe der Urkunde nicht ausdrücklich verlangt, riskiert nach §§ 170 bis 173 BGB eine fortbestehende Rechtsscheinwirkung gegenüber gutgläubigen Dritten und haftet für Geschäfte, die er gar nicht mehr gewollt hat. Unsere anwaltlich geprüfte Vorlage führt Sie durch die Pflichtangaben, die Adressatenwahl und die Rückforderungsklausel, damit der Widerruf wasserdicht zugeht.
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Widerruf Vollmacht: Muster mit Urkundenrückgabe | Word + PDF
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Was ist ein Widerruf der Vollmacht?
Der Widerruf der Vollmacht ist nach § 168 Satz 2 BGB das Pendant zur Bevollmächtigung nach § 167 BGB: eine einseitige, formfreie Erklärung, die mit Zugang beim Empfänger die Vertretungsmacht zum Erlöschen bringt. Anders als die Kündigung des zugrundeliegenden Auftrags nach § 671 BGB wirkt der Widerruf unmittelbar auf die Außenvollmacht und entfaltet seine volle Wirkung erst, wenn der Bevollmächtigte oder der Dritte, dem gegenüber die Vollmacht kundgegeben wurde, das Schreiben erhalten hat. Dieser Unterschied wird in der Praxis regelmäßig verwechselt: Wer nur das Innenverhältnis kündigt, ohne die Außenvollmacht zu widerrufen, lässt einen gefährlichen Rechtsscheintatbestand bestehen, den später nur die Rückgabe der Urkunde oder eine öffentliche Bekanntmachung nach § 171 Abs. 2 BGB räumen kann.
Die formfreie Wirksamkeit des Widerrufs hat ihre Tücken. Bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht oder einer im Grundbuch eingetragenen Generalvollmacht reicht zwar formal eine einfache Erklärung, in der praktischen Verwendung verlangen Banken, Grundbuchämter und Registergerichte jedoch denselben Formstandard wie bei der Erteilung. Wer eine notariell erteilte Vollmacht widerruft, sollte den Widerruf deshalb ebenfalls notariell beurkunden lassen und die Generalvollmacht-Vorlage nach §§ 164 ff. BGB als Word und PDF als Referenz heranziehen, um den ursprünglichen Umfang der Vertretungsmacht im Widerrufsschreiben präzise zu spiegeln. Eine ausdrückliche, schriftliche Erklärung mit Unterschrift und Rückforderung der Urkunde ist in allen anderen Fällen der praktische Mindeststandard.
Gesetzlicher Rahmen
Die zentrale Norm ist § 168 BGB. Nach Satz 2 ist die Vollmacht auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt; Satz 3 verweist auf § 167 Abs. 1 BGB und stellt damit klar, dass der Widerruf wahlweise gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erklärt werden kann, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Diese Wahlfreiheit ist entscheidend. Wer nur den Bevollmächtigten anschreibt, lässt die Vollmacht gegenüber Banken, Notaren und Behörden formal weiterbestehen, bis dort eine eigenständige Mitteilung eingeht. Den vollständigen Wortlaut der Norm hält das Bundesministerium der Justiz unter § 168 BGB im offiziellen Volltext auf gesetze-im-internet.de bereit.
Der Rechtsscheintatbestand wird durch §§ 170 bis 173 BGB geregelt. Solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt, bleibt die Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten wirksam, selbst wenn sie im Innenverhältnis längst widerrufen wurde. Diese Konstellation, im Standardlehrbuch als fortwirkende Vollmachtsurkunde bezeichnet, ist die häufigste Quelle für nachträgliche Haftungsfälle. Die Rückforderung der Urkunde ist in § 175 BGB sogar als ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch des Vollmachtgebers verankert: Nach Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
Eine Sonderkategorie bilden die nach § 168 Satz 2 Halbsatz 2 BGB unwiderruflich erteilten Vollmachten. Sie entstehen typischerweise im Rahmen von Sicherungsabreden, etwa bei Treuhandvollmachten zugunsten eines Notars, oder im Gesellschaftsrecht bei wechselseitigen Vollmachten zwischen GmbH-Gesellschaftern. Die Rechtsprechung des BGH lässt einen Widerruf auch hier zu, allerdings nur aus wichtigem Grund. Wer eine als unwiderruflich bezeichnete Vollmacht aufheben möchte, sollte den wichtigen Grund im Widerrufsschreiben ausdrücklich und konkret darlegen, sonst greift der Bevollmächtigte mit einer Feststellungsklage durch. Für die Vorsorgevollmacht gelten zusätzlich die §§ 1820 ff. BGB, und der Widerruf ist nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nur noch über das Betreuungsgericht möglich, wie unsere Vorsorgevollmacht-Vorlage nach § 1820 BGB im Detail erläutert.
Wann brauchen Sie dieses Dokument?
Der mit Abstand häufigste Anlass ist der Vertrauensverlust gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten. Eine alte Bankvollmacht zugunsten eines geschiedenen Ehegatten, eine Generalvollmacht für ein entfremdetes Kind, eine Vorsorgevollmacht für einen verstorbenen oder selbst erkrankten Verwandten: Jede dieser Konstellationen verlangt einen prompten Widerruf, sonst handelt der Bevollmächtigte weiterhin rechtswirksam im Namen des Vollmachtgebers. Banken honorieren mündliche Mitteilungen oder Telefonate in der Regel nicht; verlangt wird eine unterschriebene Erklärung mit klarem Bezug auf die ursprüngliche Vollmachtsurkunde, idealerweise unter Verweis auf die hinterlegte Kontovollmacht über den Tod hinaus als Word- und PDF-Vorlage nach § 167 BGB.
Der zweite Standardfall ist die planmäßige Beendigung einer befristeten Aufgabe. Wer eine Postvollmacht für die Dauer einer längeren Reise oder einer Krankheit erteilt hat, muss diese nach Rückkehr aktiv aufheben, sonst läuft die Vollmacht weiter und Dritte können sich auf den fortbestehenden Rechtsschein berufen. Dasselbe gilt für Vollmachten im Rahmen eines Hausverkaufs, einer Erbauseinandersetzung oder einer einmaligen Vertretung vor einer Behörde. Eine stillschweigende Beendigung gibt es nicht, der Widerruf muss aktiv erklärt und nachweisbar zugestellt werden.
Ein dritter Anwendungsbereich betrifft die schwerwiegende Pflichtverletzung des Bevollmächtigten. Unautorisierte Verfügungen, Veruntreuung, eigenmächtige Vertragsabschlüsse zu nachteiligen Konditionen: In jedem dieser Fälle ist der Widerruf der erste Schritt vor der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, denn ohne erloschene Vertretungsmacht handelt der Täter formal weiterhin im Rahmen seiner Befugnisse. Der vierte und oft übersehene Anlass ist die Aktualisierung einer veralteten Vollmacht. Wer eine vor zehn Jahren erteilte Generalvollmacht durch ein moderneres, präziser zugeschnittenes Dokument ersetzen möchte, muss die alte Vollmacht zunächst formell widerrufen, sonst koexistieren zwei Vertretungsverhältnisse mit jeweils eigenständigem Rechtsschein. Einen Sonderfall bildet schließlich die Vollmacht im gewerblichen Kontext, etwa eine Handlungsvollmacht oder eine Prokura, deren Widerruf zusätzlichen handelsrechtlichen Anforderungen unterliegt und in unserer Vorlagenkategorie zur Unternehmensführung und Personalverwaltung gesondert behandelt wird.
Pflichtbestandteile unserer Vorlage
- Die vollständige Bezeichnung des Vollmachtgebers mit Geburtsdatum, Anschrift und gegebenenfalls Handelsregisternummer bei juristischen Personen. Die genaue Identifizierung ist deshalb so wichtig, weil der Widerruf bei mehreren Vollmachten verschiedener Familienmitglieder andernfalls nicht eindeutig zugeordnet werden kann und Banken oder Notare die Verarbeitung verweigern.
- Die eindeutige Identifizierung des Bevollmächtigten mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Insbesondere bei mehreren Bevollmächtigten innerhalb derselben Urkunde muss die Erklärung präzisieren, ob die gesamte Vollmacht oder nur die Vertretungsmacht einer bestimmten Person widerrufen wird, andernfalls droht eine teleologische Auslegung zugunsten der weiteren Bevollmächtigten.
- Die Bezugnahme auf die ursprüngliche Vollmachtsurkunde mit Datum der Erteilung, Ort der Beurkundung, gegebenenfalls Urkundenrolle und beurkundendem Notar. Diese Angaben sind die einzige Möglichkeit, im Streitfall lückenlos nachzuweisen, welche konkrete Vollmacht widerrufen wurde, gerade wenn der Vollmachtgeber im Laufe der Jahre mehrere überlappende Vollmachten erteilt hat.
- Die ausdrückliche Widerrufserklärung mit klarer Sprachregelung: "Hiermit widerrufe ich die unter dem Datum ... erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung." Vermieden werden müssen weiche Formulierungen wie "möchte ich aufheben" oder "sehe ich als beendet an", die in der Rechtsprechung wiederholt als bloße Ankündigungen ausgelegt wurden und keine sofortige Erlöschenswirkung entfalten.
- Die Aufforderung zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde mit konkreter Fristsetzung von ein bis zwei Wochen und Hinweis auf den gesetzlichen Anspruch aus § 175 BGB. Ohne ausdrückliche Rückforderung läuft der Vollmachtgeber Gefahr, dass der ehemalige Bevollmächtigte die Urkunde behält und sie gegenüber gutgläubigen Dritten weiterverwendet.
- Die Mitteilung an relevante Dritte als parallele Maßnahme: Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Vermieter, Grundbuchämter. Die Vorlage enthält einen separaten Mustertext für diese Drittmitteilungen, der den fortbestehenden Rechtsschein nach § 171 BGB abschneidet. Wer den Widerruf nur dem Bevollmächtigten zustellt und Banken und Behörden im Unklaren lässt, behält rechtlich ein offenes Risiko.
Besonderheiten nach Vollmachtsart
Bei der Generalvollmacht liegt die Hauptschwierigkeit in der Reichweite. Eine Generalvollmacht umfasst sämtliche höchstpersönlich nicht ausgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ist meist notariell beurkundet, insbesondere wenn sie Grundstücksgeschäfte erfassen soll. Der Widerruf muss in derselben Detailtiefe formuliert sein wie die ursprüngliche Erteilung, und die Mitteilung an Grundbuchämter ist zwingend, sonst bleibt der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuch handlungsfähig. Im Notariat wird zudem regelmäßig eine Abschrift des Widerrufs zur Akte genommen, was die spätere Beweisführung erleichtert.
Bei der Vorsorgevollmacht verschiebt sich der Fokus auf die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Ist diese im Zeitpunkt des Widerrufs gegeben, gelten die allgemeinen Regeln, und der Widerruf wirkt sofort. Ist die Geschäftsfähigkeit dagegen bereits eingeschränkt oder erloschen, kann der Widerruf nur noch über das Betreuungsgericht erfolgen, das den Bevollmächtigten anhört und die Vollmacht durch Beschluss aufhebt. Eine im Vorsorgeregister hinterlegte Vollmacht sollte zusätzlich durch eine Löschungsmitteilung an die Bundesnotarkammer ergänzt werden, sonst zeigt das Register weiterhin den ursprünglichen Bevollmächtigten an.
Bei der Bankvollmacht verlangt das Kreditinstitut typischerweise einen unterschriebenen Widerruf am Schalter oder ein notariell beglaubigtes Schreiben, wenn der Vollmachtgeber nicht persönlich erscheinen kann. Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers, sondern bedarf einer expliziten Widerrufserklärung durch die Erben, gestützt auf einen Erbschein oder ein notarielles Eröffnungsprotokoll.
Bei der Postvollmacht ist neben der Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten zusätzlich eine Mitteilung an die Deutsche Post oder den jeweiligen Briefdienstleister erforderlich, sonst werden Sendungen weiterhin weitergeleitet. Eine Postvollmacht-Vorlage nach §§ 164 ff. BGB als Word und PDF zeigt die korrekte Formulierung der ursprünglichen Erteilung, an die sich der Widerruf inhaltlich anlehnen sollte.
Bei der Prokura und der Handlungsvollmacht im kaufmännischen Verkehr greifen die Sonderregeln des HGB. Die Prokura ist nach § 53 HGB in das Handelsregister einzutragen und der Widerruf erst mit Eintragung gegenüber Dritten wirksam, jedenfalls außerhalb des Bekanntmachungszeitraums. Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB ist nicht eintragungspflichtig, der Widerruf wirkt aber sofort gegenüber dem Bevollmächtigten und seinerseits gegenüber Dritten nach den allgemeinen Regeln.
So erstellen Sie Ihren Widerruf auf Captain.Legal
Sie wählen zunächst die Art der widerrufenen Vollmacht aus, da Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht, Postvollmacht und gewerbliche Vollmacht unterschiedliche Pflichtangaben und Drittmitteilungen erfordern. Anschließend tragen Sie die Daten des Vollmachtgebers vollständig ein, einschließlich Geburtsdatum, das bei der späteren Identifizierung gegenüber Banken und Behörden erforderlich ist. Im nächsten Schritt geben Sie die Daten des Bevollmächtigten ein, und falls die ursprüngliche Vollmacht mehrere Personen umfasste, präzisieren Sie, gegen wen sich der Widerruf richtet. Die Vorlage bietet hier eine Mehrfachauswahl, sodass Sie Teilwiderrufe sauber abbilden können. Danach erfassen Sie die Bezugsdaten der ursprünglichen Urkunde: Erteilungsdatum, gegebenenfalls Notar und Urkundenrolle, was das System anhand der Vollmachtsart vorvalidiert. Sie wählen dann das Wirksamkeitsdatum, in den meisten Fällen "mit sofortiger Wirkung", und legen die Rückgabefrist für die Vollmachtsurkunde fest. Zum Abschluss generiert die Vorlage drei verknüpfte Schreiben: den Widerruf an den Bevollmächtigten, eine Drittmitteilung an Banken oder Behörden sowie ein Begleitschreiben mit Empfangsbestätigung für den Versand per Einwurf-Einschreiben. Alle drei Dokumente stehen sofort als Word- und PDF-Datei zum Download bereit. Wer ergänzende Vorlagen für den gesamten Bereich der Privatdokumente benötigt, findet diese im Bereich Alltagsdokumente, Vollmachten und Privatschreiben.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Der häufigste Fehler ist der unklare Adressat. Vollmachtgeber schreiben den Widerruf an den Bevollmächtigten und vergessen die parallele Mitteilung an Banken, Versicherungen oder Grundbuchämter, bei denen die Vollmacht hinterlegt war. Nach § 171 BGB bleibt die Vollmacht diesen Dritten gegenüber wirksam, bis sie die ausdrückliche Mitteilung des Widerrufs erhalten, und gutgläubige Verfügungen des ehemaligen Bevollmächtigten binden den Vollmachtgeber weiterhin. Der zweite klassische Fehltritt ist das Versäumnis, die Vollmachtsurkunde zurückzufordern. Wer den Widerruf nur erklärt, ohne die Rückgabe nach § 175 BGB zu verlangen, lässt dem ehemaligen Bevollmächtigten ein Beweismittel in der Hand, das er gegenüber Dritten vorlegen und damit den Rechtsschein einer fortbestehenden Vollmacht erzeugen kann.
Der dritte Fehler betrifft die weiche Formulierung des Widerrufs. Sätze wie "Ich möchte die Vollmacht aufheben" oder "Die Vollmacht soll nicht mehr gelten" sind keine Widerrufserklärungen, sondern bloße Ankündigungen. Die Rechtsprechung verlangt eine klare, gegenwärtig wirkende Gestaltungserklärung, etwa "Ich widerrufe hiermit die Vollmacht vom ... mit sofortiger Wirkung." Wer hier ungenau formuliert, riskiert, dass das Schreiben als bloße Mitteilung interpretiert wird und die Vollmacht formell fortbesteht. Der vierte Fehler liegt im falschen Versandweg. Ein einfacher Brief macht den Zugang nahezu unbeweisbar; behauptet der Bevollmächtigte später, das Schreiben nicht erhalten zu haben, scheitert die Geltendmachung an der Zugangsbeweislast. Ein Einwurf-Einschreiben oder eine persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung ist der praktische Mindeststandard. Ein fünfter Stolperstein ist die Vermischung von Innenverhältnis und Außenvollmacht: Wer nur das Auftragsverhältnis kündigt, ohne die Vollmacht selbst zu widerrufen, beendet die schuldrechtliche Beziehung, lässt aber die Vertretungsmacht nach außen unangetastet. Beide Schritte müssen ausdrücklich erfolgen, idealerweise im selben Schreiben.
Häufig gestellte Fragen
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