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Pflegezeit und Familienpflegezeit richtig beantragen

Akuter Pflegefall, sechs Monate Auszeit oder bis zu 24 Monate Teilzeit: Der Beitrag ordnet die Ansprüche ein und zeigt, worauf Ankündigung, Nachweis und Kündigungsschutz ankommen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit richtig beantragen

Wer einen Angehörigen pflegt und gleichzeitig arbeitet, steht meist vor derselben Frage: Pflegezeit oder Familienpflegezeit, und was davon lässt sich beim eigenen Arbeitgeber überhaupt durchsetzen? Das deutsche Recht kennt drei Wege, die in zwei Gesetzen verstreut sind: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Die angekündigte Pflegereform soll beide Gesetze zusammenführen und womöglich ein Familienpflegegeld als Lohnersatz bringen. Beides ist bis heute nicht Gesetz geworden. Dieser Beitrag richtet sich an berufstätige pflegende Angehörige und an Arbeitgeber, die wissen wollen, welche Freistellung nach geltendem Recht beantragt werden kann, welche Fristen laufen und wie der Antrag rechtssicher formuliert wird.

Pflegezeit oder Familienpflegezeit: die drei Freistellungen im Überblick

Die kürzeste Variante ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG. Tritt eine akute Pflegesituation ein, etwa nach einem Schlaganfall oder einem Sturz, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Dieser Anspruch gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, und verlangt keine Ankündigungsfrist, sondern nur eine unverzügliche Mitteilung.

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist die mittlere Stufe. Sie erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate, wenn ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Der Rechtsanspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase sieht § 3 Abs. 6 PflegeZG eine eigene Freistellung von bis zu drei Monaten vor.

Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist die längste Variante. Sie dauert bis zu 24 Monate, erlaubt aber nur eine teilweise Freistellung: Die wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen. Der Anspruch setzt einen Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten voraus, Auszubildende nicht mitgezählt.

In der Praxis verwechseln Beschäftigte die beiden längeren Formen häufig, weil beide eine Teilzeit ermöglichen. Der Unterschied liegt in Dauer, Mindestarbeitszeit und Betriebsgröße. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten, so regelt es § 4 Abs. 1 PflegeZG und spiegelbildlich § 2 Abs. 2 FPfZG.

Rechtlicher Rahmen

Voraussetzung aller drei Freistellungen ist die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 PflegeZG. Der Kreis ist weit gezogen: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern und Stiefeltern gehören dazu, ebenso Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Enkel sowie Schwiegerkinder. Pflegebedürftig ist, wer einen Pflegegrad nach den §§ 14, 15 SGB XI hat; für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt es, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich eintreten wird. Für die Pflegezeit verlangt § 3 Abs. 2 PflegeZG den Nachweis durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.

Die Ankündigung der Pflegezeit muss nach § 3 Abs. 3 PflegeZG spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform erfolgen, mit Angabe von Zeitraum und Umfang. Bei der Familienpflegezeit sind es nach § 2a Abs. 1 FPfZG acht Wochen, ebenfalls in Textform, einschließlich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Wird nur teilweise freigestellt, verlangen § 3 Abs. 4 PflegeZG und § 2a Abs. 2 FPfZG eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit; der Arbeitgeber muss den Wünschen des Beschäftigten folgen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Den vollständigen Wortlaut bietet der amtliche Gesetzestext des Pflegezeitgesetzes beim Bundesjustizministerium.

Finanziell sind Pflegezeit und Familienpflegezeit unbezahlt. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt nach § 3 FPfZG auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung. Nur für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen nach § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.

Den Arbeitsplatz sichert § 5 PflegeZG: Von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Über § 2 Abs. 3 FPfZG gilt dieser Sonderkündigungsschutz auch für die Familienpflegezeit. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.

Was die Pflegereform ändern soll und was bis dahin gilt

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD kündigt an, Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz zu einem Gesetz zusammenzuführen und die Freistellungsansprüche flexibler zu gestalten. Zum Familienpflegegeld enthält er lediglich einen Prüfauftrag: Die Regierung will prüfen, ob und wie Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit für die Pflege reduzieren, einen teilweisen Lohnersatz erhalten könnten. Die Zahlen, die in Medien und Ratgebern kursieren, etwa eine Orientierung am Elterngeld mit Ober- und Untergrenzen, stammen aus Konzepten von Wohlfahrtsverbänden und nicht aus einem Gesetzentwurf.

Der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) betrifft vor allem Leistungen und Finanzierung der Pflegeversicherung. Ein Familienpflegegeld enthält er nicht, und auch die Zusammenführung der beiden Freistellungsgesetze ist darin nicht umgesetzt. Ein Referentenentwurf ist zudem kein geltendes Recht: Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen erst noch beraten, und Inhalte können sich bis zur Verkündung grundlegend ändern.

Wer pflegt, sollte seine Planung ausschließlich auf die geltenden Regeln von PflegeZG und FPfZG stützen und nicht auf eine angekündigte Leistung warten. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Beschäftigte eine Freistellung aufschieben, weil sie hoffen, später Lohnersatz zu bekommen. Das kann teuer werden: Der Kündigungsschutz greift nur, wenn die Freistellung ordnungsgemäß angekündigt ist, und das Darlehen wird nur für Monate gewährt, in denen tatsächlich eine Freistellung läuft. Sollte eine Reform in Kraft treten, wird sie für bereits laufende Freistellungen voraussichtlich Übergangsregeln enthalten; verlässliche Aussagen dazu erlaubt erst ein verkündetes Gesetz.

Welche Freistellung zu welcher Pflegesituation passt

Am Anfang steht fast immer der Notfall. Die Mutter kommt aus dem Krankenhaus, ein Pflegedienst ist noch nicht gefunden, der Antrag auf einen Pflegegrad läuft. Hier ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung das passende Instrument. Das Pflegezeitgesetz selbst verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung; eine solche Pflicht kann sich aber aus § 616 BGB ergeben, wenn der Arbeitsvertrag sie nicht ausschließt. Für kurze Ausfälle ohne Pflegebezug, etwa einen Arzttermin mit dem Angehörigen, eignet sich eher ein Antrag auf Sonderurlaub nach § 616 BGB.

Zeichnet sich ab, dass die Pflege über Wochen oder Monate intensiv bleibt, kommt die Pflegezeit in Betracht. Sie eignet sich für eine überschaubare Phase, in der der Angehörige fast rund um die Uhr Unterstützung braucht, oder für eine Übergangszeit, bis ein Heimplatz frei wird. Der Pflegezeit-Antrag nach § 3 PflegeZG muss Beginn, Dauer und Umfang eindeutig festlegen. Eine kürzere Pflegezeit lässt sich nach § 4 Abs. 1 PflegeZG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern, es sei denn, ein geplanter Wechsel in der Person des Pflegenden scheitert aus wichtigem Grund.

Für eine dauerhafte Pflegesituation, etwa bei fortschreitender Demenz, passt die Familienpflegezeit besser, weil sie zwei Jahre Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden erlaubt. Die Reduzierung wird in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten; ein Änderungsvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit dokumentiert Stundenzahl, Verteilung und das Ende der Reduzierung sauber.

Beide Formen lassen sich kombinieren, allerdings nur lückenlos. Folgt die Familienpflegezeit auf eine Pflegezeit für denselben Angehörigen, muss sie sich unmittelbar anschließen und nach § 2a Abs. 1 FPfZG spätestens drei Monate vor Beginn angekündigt werden. Im umgekehrten Fall gilt eine Frist von acht Wochen. In Kleinbetrieben besteht kein Rechtsanspruch, doch nach § 3 Abs. 6a PflegeZG und § 2a Abs. 5a FPfZG muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Vereinbarung innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.

Auf Captain.Legal wählen Sie den Pflegezeit-Antrag nach § 3 PflegeZG und beantworten einige Fragen zu Ihrer Situation. Zunächst geben Sie Ihre Daten, die Anschrift des Arbeitgebers und den Namen des Angehörigen an, zusammen mit dem Verwandtschaftsverhältnis. Der Fragebogen fragt dann, ob Sie vollständig oder teilweise freigestellt werden möchten. Bei einer teilweisen Freistellung tragen Sie die gewünschte Wochenstundenzahl und die Verteilung auf die Arbeitstage ein, damit der Arbeitgeber die schriftliche Vereinbarung auf dieser Grundlage schließen kann.

Anschließend legen Sie Beginn und Ende fest. Die Vorlage erinnert an die Frist von zehn Arbeitstagen und formuliert die Erklärung so eindeutig, dass keine Verwechslung mit der Familienpflegezeit entstehen kann. Sie weist außerdem auf die beizufügende Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes hin. Wer später eine Familienpflegezeit anschließen will, kann das im Antrag bereits ankündigen, was die Planung für beide Seiten erleichtert.

Das fertige Dokument erhalten Sie sofort als Word-Datei und als PDF. Senden Sie es per E-Mail oder übergeben Sie es persönlich, und lassen Sie sich den Zugang bestätigen. Diese Bestätigung ist später der Nachweis dafür, dass Frist und Sonderkündigungsschutz tatsächlich ausgelöst wurden.

Häufige Fehler bei Pflegezeit und Familienpflegezeit

Der häufigste Fehler ist eine unklare Ankündigung. Wer schreibt, er wolle „wegen der Pflege meines Vaters kürzertreten“, legt sich weder auf eine Form noch auf einen Zeitraum fest. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung und liegen die Voraussetzungen beider Ansprüche vor, gilt sie nach § 2a Abs. 1 Satz 3 FPfZG als Ankündigung einer Pflegezeit, die dann nach sechs Monaten endet. Ebenso oft wird die Frist verpasst: Eine Familienpflegezeit, die nur vier Wochen vorher beantragt wird, verschiebt sich, und die Lücke ist nicht durch Kündigungsschutz gedeckt. Ein dritter Klassiker ist die fehlende Pflegebescheinigung; ohne Nachweis des Pflegegrads darf der Arbeitgeber die Pflegezeit zurückweisen.

Unterschätzt wird auch die Gesamtdauer von 24 Monaten. Wer zunächst zwei Monate Pflegezeit nimmt und nach einer Pause eine Familienpflegezeit anhängen will, stellt fest, dass die Freistellung sich nicht nahtlos anschließt und damit nicht mehr beansprucht werden kann. Ein einmal festgelegter Zeitraum lässt sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht einseitig verlängern, deshalb sollte die Dauer von Anfang an großzügig gewählt werden. Schließlich vergessen viele, rechtzeitig die Vorsorge für den Angehörigen zu regeln. Ohne Vorsorgevollmacht für Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten dürfen pflegende Kinder weder mit Ärzten noch mit Pflegekasse oder Bank verbindlich handeln, und das Betreuungsgericht muss eingeschaltet werden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit oder Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG dauert bis zu sechs Monate und erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung; der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG dauert bis zu 24 Monate, ist aber nur als Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden möglich und setzt mehr als 25 Beschäftigte voraus. Die Pflegezeit ist mit zehn Arbeitstagen Vorlauf anzukündigen, die Familienpflegezeit mit acht Wochen. Beide Formen sind unbezahlt, beide können mit einem zinslosen Darlehen des BAFzA überbrückt werden, und zusammen dürfen sie 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten.

Gibt es schon ein Familienpflegegeld?

Nein. Ein Familienpflegegeld als Lohnersatz für pflegende Angehörige ist im Koalitionsvertrag nur als Prüfauftrag enthalten. Es gibt weder ein verkündetes Gesetz noch einen Gesetzentwurf, der die Leistung einführt, und auch der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz enthält sie nicht. Die in Medien genannten Beträge stammen aus Verbandskonzepten. Finanziell gestützt werden Beschäftigte deshalb nur durch das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage, durch das zinslose Darlehen nach § 3 FPfZG und, bei entsprechendem Pflegeumfang, durch Rentenbeiträge der Pflegekasse. Wer auf das Familienpflegegeld wartet, riskiert, Fristen und Kündigungsschutz zu verlieren.

Ist ein Pflegezeit-Antrag rechtlich wirksam, wenn er per E-Mail geschickt wird?

Ja. Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz verlangen § 3 Abs. 3 PflegeZG und § 2a Abs. 1 FPfZG für die Ankündigung nur noch die Textform, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Eine E-Mail genügt, wenn sie den Erklärenden erkennen lässt und Beginn, Dauer und Umfang der Freistellung eindeutig benennt. Anders ist es bei der teilweisen Freistellung: Die Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit muss schriftlich getroffen werden. Ein sauber formulierter Antrag auf Freistellung zur Pflege eines Angehörigen vermeidet Streit über den Inhalt der Ankündigung.

Welche Frist gilt für die Ankündigung der Pflegezeit?

Die Pflegezeit muss nach § 3 Abs. 3 PflegeZG spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform angekündigt werden. Für die Familienpflegezeit gilt nach § 2a Abs. 1 FPfZG eine Frist von acht Wochen, und wenn sie sich an eine Pflegezeit anschließt, sind es drei Monate. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG kennt keine Frist, der Arbeitgeber muss aber unverzüglich informiert werden. Wird eine Frist verpasst, ist der Antrag nicht unwirksam, der Beginn verschiebt sich jedoch auf den frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor dem Start.

Wie finanziere ich eine unbezahlte Pflegezeit?

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt auf Antrag ein zinsloses Darlehen nach § 3 FPfZG. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung. Das Darlehen steht für Pflegezeit und Familienpflegezeit gleichermaßen zur Verfügung, auch bei freiwilligen Vereinbarungen im Kleinbetrieb. Nach dem Ende der Freistellung wird es in Raten zurückgezahlt. Pflegen Sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche und arbeiten nicht mehr als 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse zusätzlich Rentenbeiträge für Sie.

Wer vertritt mich während der Pflegezeit im Betrieb?

Der Arbeitgeber darf für die Dauer der Freistellung eine Ersatzkraft befristet einstellen. § 6 Abs. 1 PflegeZG erkennt die Vertretung während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder einer Pflegezeit ausdrücklich als sachlichen Grund für eine Befristung an, einschließlich einer notwendigen Einarbeitungszeit. Über § 2 Abs. 3 FPfZG gilt das auch für die Familienpflegezeit. Die Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder aus dem Vertretungszweck bestimmbar sein. Arbeitgeber sollten dafür einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund verwenden, der den Vertretungsfall und die vertretene Person klar benennt.

Kann ich Pflegezeit auch im Kleinbetrieb beantragen?

Einen Rechtsanspruch haben Sie in Betrieben mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten nicht, bei der Familienpflegezeit liegt die Grenze bei 25 Beschäftigten ohne Auszubildende. Sie können aber nach § 3 Abs. 6a PflegeZG und § 2a Abs. 5a FPfZG den Abschluss einer Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen. Kommt eine Vereinbarung zustande, gelten Nachweispflicht, Kündigungsschutz und Darlehensanspruch wie im größeren Betrieb. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen steht Ihnen dagegen in jedem Betrieb zu, unabhängig von seiner Größe.

In welchem Format erhalte ich die Vorlage für den Pflegezeit-Antrag?

Sie erhalten den Pflegezeit-Antrag als bearbeitbare Word-Datei und als PDF. In der Word-Version passen Sie Zeitraum, Stundenzahl oder Verteilung der Arbeitszeit an, falls sich der Pflegebedarf vor dem Versand noch ändert. Die PDF-Fassung eignet sich für den Versand per E-Mail und für Ihre eigenen Unterlagen, weil die Formatierung erhalten bleibt. Da die Ankündigung in Textform genügt, können Sie die PDF-Datei direkt an die Personalabteilung schicken. Bewahren Sie die Sendebestätigung und die Eingangsbestätigung des Arbeitgebers auf, denn beide belegen im Streitfall den Beginn des Kündigungsschutzes.

CL

Von unserer Rechtsabteilung geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Rechtsabteilung von Captain.Legal erstellt, geprüft und nach geltendem Recht aktualisiert. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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