Im IT-Bereich droht neben der Scheinselbstständigkeit die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Wird ein Freelancer über einen Vermittler beim Endkunden eingesetzt und dort in Scrum-Teams und Ticketsysteme eingebunden, kann er als Arbeitnehmer des Vermittlers gelten, den dieser an den Endkunden überlässt. Fehlen dann Erlaubnis oder Offenlegung nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG, fingieren §§ 9, 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis direkt mit dem Endkunden. Das Bundessozialgericht hat zudem entschieden, dass auch die Zwischenschaltung einer Ein-Personen-GmbH eine Beschäftigung beim Auftraggeber nicht ausschließt (BSG, 20.07.2023, B 12 R 15/21 R). Die Vorlage trennt deshalb Projektsteuerung und disziplinarische Führung konsequent.
Bildungsträger und Musikschulen stehen seit dem Herrenberg-Urteil (BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R) unter Druck. Das Gericht stellte auf die Einbindung in Stundenpläne, Räume und Lehrpläne ab und kam für eine Musikschullehrerin zu einer abhängigen Beschäftigung. Der Gesetzgeber reagierte mit der befristeten Übergangsregelung des § 127 SGB IV, die eine Versicherungspflicht ausschließt, wenn beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt. Da die Frist inzwischen verlängert wurde, sollten Zustimmungserklärungen auch den Verlängerungszeitraum abdecken. Selbstständige Lehrer bleiben zudem nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI regelmäßig rentenversicherungspflichtig. Für Trainer im Breitensport ist oft ein Übungsleitervertrag mit Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG die passendere Lösung.
Wer mit Textern, Grafikern oder Fotografen arbeitet, muss die Künstlersozialabgabe im Blick behalten. Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen Selbstständiger verwerten, sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig, auch wenn der einzelne Freelancer gar nicht in der Künstlersozialkasse versichert ist. Bemessungsgrundlage sind die gezahlten Honorare; Zahlungen an eine GmbH oder UG zählen nicht dazu. Die Rentenversicherung kontrolliert die Abgabe bei Betriebsprüfungen. Auf den Freelancer abwälzen lässt sie sich nicht.
Am strengsten fällt die Prüfung im Gesundheitswesen aus. Das Bundessozialgericht hat 2019 entschieden, dass Honorarärzte im Krankenhaus (B 12 R 11/18 R) und Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen (B 12 R 6/18 R) regelmäßig abhängig beschäftigt sind. Ausschlaggebend war die Einbindung in arbeitsteilige Abläufe, Dienstpläne und Hierarchien. Weder ein hohes Honorar noch der Fachkräftemangel ändern daran etwas. Wer hier freie Mitarbeit plant, sollte ohne Statusfeststellung keinen Einsatz beginnen.