Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt ein Sondererbrecht, das von Land zu Land abweicht. In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg gilt die Höfeordnung (HöfeO) als partielles Bundesrecht. Ein Hof fällt geschlossen an einen einzigen Hoferben, die übrigen Miterben werden nach § 12 HöfeO abgefunden. Maßgeblich ist der Hofeswert, der weit unter dem Verkehrswert liegt. Den Hoferben bestimmt der Eigentümer per Testament, unter Beachtung der Wirtschaftsfähigkeit nach § 7 HöfeO. Eine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen erfasst den Hof deshalb nicht.
Eigenständige Anerbenrechte kennen auch Hessen mit der Hessischen Landgüterordnung, Rheinland-Pfalz mit dem Landesgesetz über die Höfeordnung und Bremen mit dem Bremischen Höfegesetz. Anders als im Geltungsbereich der HöfeO hängt die Anwendung dort in der Regel von der Eintragung des Betriebs in eine Höfe- oder Landgüterrolle ab.
In Baden-Württemberg waren bis Ende 2017 staatliche Notariate als Nachlassgerichte tätig. Seit der Notariatsreform zum 1. Januar 2018 sind dort, wie im übrigen Bundesgebiet, die Amtsgerichte zuständig, und die bei den früheren Notariaten verwahrten Testamente wurden an diese übergeben.
Grenzüberschreitende Fälle folgen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach Art. 21 EuErbVO gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, für den Rentner an der Costa Blanca also spanisches Recht. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zugunsten des deutschen Rechts verhindert das und gehört in jedes Testament mit Auslandsbezug. Frankreich und Italien verbieten gemeinschaftliche Testamente sogar ausdrücklich (Art. 968 Code civil, Art. 589 Codice civile).