Wer in Deutschland die Einhaltung von Art. 28 DSGVO kontrolliert, hängt vom Sitz des Verantwortlichen ab. Für Unternehmen, Vereine und Freiberufler sind nach § 40 BDSG die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig, für Bundesbehörden und, nach dem TDDDG, für Telekommunikationsanbieter der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Landesbehörden und Kommunen unterliegen zusätzlich den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen.
Bayern ist das einzige Land mit getrennter Aufsicht. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach kontrolliert den nicht-öffentlichen Bereich, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz die öffentlichen Stellen. Das Landesamt hat bereits im Januar 2020 eine Auslegungshilfe veröffentlicht, nach der mit Steuerberatern auch für die Lohnbuchhaltung kein AVV zu schließen ist. Die übrigen Aufsichtsbehörden folgen dieser Linie, die § 11 Abs. 2 StBerG inzwischen bundesweit gesetzlich absichert.
Krankenhäuser, Kitas und Pflegedienste in Trägerschaft von Caritas oder Diakonie bewegen sich in einer eigenen Rechtswelt. Sie unterliegen kirchlichem Datenschutzrecht und kirchlichen Aufsichtsstellen, was Art. 91 DSGVO ausdrücklich erlaubt. Für katholische Träger regelt § 29 KDG die Verarbeitung im Auftrag, für evangelische § 30 DSG-EKD. Inhaltlich liegen beide Normen nah an Art. 28, der Vertrag sollte aber auf das jeweils einschlägige Kirchengesetz verweisen.
Strenger wird es im Sozialrecht. Sozialversicherungsträger, Jobcenter und andere Stellen nach § 35 SGB I, die Sozialdaten an einen Auftragsverarbeiter geben, müssen die Beauftragung nach § 80 Abs. 1 SGB X vorab ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde anzeigen. Eine Verarbeitung von Sozialdaten in Drittstaaten ist nach § 80 Abs. 2 SGB X nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses erlaubt; Standardvertragsklauseln reichen hier nicht. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und Rechtsanwälte beachten schließlich § 203 Abs. 3 und 4 StGB: Der Dienstleister ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten, und für Kanzleien verlangt § 43e BRAO einen Vertrag in Textform.