Gegenüber Bewerbern besteht schon ohne Vertrag eine Rücksichtnahmepflicht aus § 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB. Sie bleibt aber unscharf; die Geheimhaltungsvereinbarung schafft hier Klarheit. Kommt es zur Einstellung, ergänzt die Vereinbarung die arbeitsvertragliche Regelung, ersetzt sie aber nicht; im Muster für den unbefristeten Arbeitsvertrag sollte die Verschwiegenheit deshalb konkret und ohne Generalklausel geregelt sein. Streitigkeiten gehören in beiden Phasen vor die Arbeitsgerichte, für Bewerber über § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG. Allgemeines Erfahrungswissen, das ein Mitarbeitender im Beruf erwirbt, darf er nach seinem Ausscheiden weiter nutzen. Eine nachvertragliche Pflicht, die faktisch die Berufsausübung blockiert, hält ohne Karenzentschädigung nicht.
Anders liegen die Dinge bei Investoren und Kaufinteressenten. Ist der Interessent selbst Wettbewerber, gehört eine Clean-Team-Regelung in die Vereinbarung: Preis- und Kundendaten sieht nur ein abgeschottetes Team aus externen Beratern, weil ein ungefilterter Informationsaustausch gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoßen kann. Häufig verlangt der Verkäufer zusätzlich ein Abwerbeverbot für Schlüsselmitarbeitende, deren Namen der Käufer im Datenraum erfährt. Solche Abreden sind grundsätzlich nach § 75f HGB nicht einklagbar. Der Bundesgerichtshof lässt sie als Nebenabrede eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwar zu, begrenzt sie aber in der Regel auf zwei Jahre nach Ende der Zusammenarbeit (BGH, Urteil vom 30. April 2014, I ZR 245/12).
Mit IT-Dienstleistern, Agenturen und Beratern ist die Geheimhaltungsvereinbarung oft nur ein Baustein unter mehreren. Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, brauchen Sie zusätzlich den AVV nach Art. 28 DSGVO. Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Steuerberater oder Ärzte trifft eine Sonderpflicht: Nach § 203 Abs. 4 StGB machen sie sich strafbar, wenn sie mitwirkende Dienstleister nicht zur Geheimhaltung verpflichten. Für Kanzleien verlangen § 43e Abs. 3 BRAO und § 62a Abs. 3 StBerG dafür ausdrücklich Textform, verbunden mit einer Belehrung über die strafrechtlichen Folgen.
Bei ausländischen Vertragspartnern rückt die Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO in den Mittelpunkt, ebenso der Gerichtsstand, der nach Art. 25 Brüssel Ia-VO vereinbart werden kann. Für Klagen aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz sind in Deutschland nach § 15 Abs. 1 GeschGehG ausschließlich die Landgerichte zuständig, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rein vertragliche Ansprüche, etwa auf Zahlung der Vertragsstrafe, folgen dagegen den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, weshalb eine einheitliche Gerichtsstandsklausel Sinn ergibt.