Eine gesetzliche Pflicht, minderjährigen Kindern eine Einverständniserklärung Kinderreise mitzugeben, besteht in Deutschland nicht. Die Erklärung ist formfrei, eine Unterschrift genügt. Ihre Bedeutung ergibt sich aus dem Sorgerecht des BGB. § 1626 BGB definiert die elterliche Sorge als Personen- und Vermögenssorge, § 1627 BGB verlangt, dass Eltern sie im gegenseitigen Einvernehmen ausüben. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB darf bei Gefahr im Verzug jeder Elternteil allein alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere ist unverzüglich zu unterrichten. Der Wortlaut ist auf der Seite des Bundesjustizministeriums zu § 1629 BGB über die Vertretung des Kindes nachzulesen.
Leben die Eltern getrennt, gilt § 1687 Abs. 1 BGB. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung brauchen weiterhin das Einvernehmen beider Eltern, während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidet. Ob eine Urlaubsreise ins Ausland zu den erheblichen Angelegenheiten zählt, legt das Gesetz nicht fest; es hängt vom Einzelfall ab. Eine schriftliche Zustimmung beendet diese Unsicherheit. Wer die Sorge allein ausübt, stützt sich je nach Lage auf § 1626a Abs. 3 BGB (nicht verheiratete Mutter ohne Sorgeerklärungen), auf eine Übertragung nach § 1671 BGB oder auf § 1680 BGB nach dem Tod des anderen Elternteils. Die nicht verheiratete Mutter kann beim Jugendamt eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58 SGB VIII beantragen.
Praktische Empfehlungen gibt die Bundespolizei. Sie kontrolliert Minderjährige an den Außengrenzen wie Erwachsene und empfiehlt bei Kindern, die allein oder mit nur einem Sorgeberechtigten reisen, eine formlose Einverständniserklärung des abwesenden Sorgeberechtigten mit Angaben zum Kind, zur Begleitperson und zum Reiseziel, dazu Personalien, Erreichbarkeit und eine Kopie der Personaldatenseite seines Ausweises. Das Auswärtige Amt ergänzt, dass vom Recht des Ziellandes abhängt, ob die Unterschrift beglaubigt sein muss und ob eine deutsche Beglaubigung anerkannt wird; eine Übersetzung in die Landessprache kann sich empfehlen.