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Flug verspätet oder annulliert? Bis 600 Euro selbst fordern

Ausgleichsforderung gestützt auf EuGH-Rechtsprechung: Musterschreiben mit Verzug nach § 286 BGB, Hinweis auf Schlichtung und Gerichtsstand. Word + PDF.
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Eine Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugannullierung steht Ihnen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als Pauschale zu, ohne dass Sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen. Mit dieser Vorlage fordern Sie die Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro unmittelbar beim ausführenden Luftfahrtunternehmen ein, mit sauberer Anspruchsbegründung, bezifferter Zahlungsaufforderung und klarem Hinweis auf Schlichtung und Klage. Das Schreiben richtet sich an Urlaubs- und Geschäftsreisende, deren Flug mindestens drei Stunden verspätet am Ziel ankam, kurzfristig gestrichen wurde oder wegen Überbuchung ohne sie abhob. Wer seine Fluggastrechte selbst geltend macht, behält den vollen Betrag, statt einen spürbaren Anteil als Provision an ein Fluggastportal abzugeben.

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Was ist ein Forderungsschreiben zur Entschädigung bei Flugverspätung?

Juristisch ist das Schreiben die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004. Adressat ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b, also die Gesellschaft, die die operative Verantwortung für den Flug trägt. Das ist bei Codeshare-Flügen häufig nicht die Airline, deren Flugnummer auf dem Ticket steht, und nie das Buchungsportal; bei einem Wet-Lease haftet nach Wirth (C-532/17) die Airline, die Flugzeug und Crew angemietet hat. Der Anspruch ist pauschaliert und hängt allein von der Flugentfernung ab, nicht vom Ticketpreis. Eine Form schreibt die Verordnung nicht vor, eine E-Mail oder das Kontaktformular der Airline genügt. In der Praxis bestimmt die Qualität dieses ersten Schreibens trotzdem, ob die Airline zahlt oder mit einem Textbaustein ablehnt.

Abzugrenzen ist der Ausgleich von verwandten Ansprüchen. Die Erstattung des Ticketpreises nach Art. 8 tritt bei einer Annullierung neben den Ausgleich, nicht an seine Stelle, ebenso die Betreuungsleistungen nach Art. 9. Die Reisepreisminderung bei einer Pauschalreise richtet sich nach § 651m BGB gegen den Reiseveranstalter, wobei § 651p Abs. 3 BGB die Anrechnung der Ausgleichszahlung vorsieht. Wer konkrete Mehrkosten ersetzt haben will, etwa eine verfallene Hotelnacht, stützt sich bei Verspätung auf Art. 19 Montrealer Übereinkommen und bei Annullierung auf §§ 280 ff. BGB; Art. 12 der Verordnung lässt diese Ansprüche unberührt und erlaubt die Anrechnung des Ausgleichs. Dafür ist eine gesonderte außergerichtliche Schadensersatzforderung mit Fristsetzung das passende Instrument.

Rechtlicher Rahmen

Maßgeblich ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im amtlichen Volltext auf EUR-Lex. Sie gilt nach Art. 3 für jeden Abflug von einem Flughafen in der EU, gleich welche Airline fliegt, und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, sofern ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Flug durchführt; Island, Norwegen und die Schweiz sind einbezogen. Den Ausgleich bei Annullierung regelt Art. 5, die Höhe Art. 7: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 Kilometer und alle übrigen Flüge bis 3.500 Kilometer, 600 Euro darüber. Den Anspruch bei bloßer Verspätung ab drei Stunden Ankunftsverspätung hat der EuGH in Sturgeon (C-402/07 und C-432/07) aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet. Gemessen wird nach Germanwings (C-452/13) bis zum Öffnen einer Flugzeugtür am Zielort, nicht bis zum Aufsetzen.

Entlasten kann sich die Airline nach Art. 5 Abs. 3 nur, wenn sie außergewöhnliche Umstände beweist, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Technische Defekte gehören nach Wallentin-Hermann (C-549/07) regelmäßig nicht dazu, ebenso wenig ein wilder Streik (Krüsemann, C-195/17) oder ein gewerkschaftlich organisierter Streik des eigenen Personals (C-28/20). Vogelschlag oder Beschränkungen der Flugsicherung können dagegen entlasten, sofern die Airline ihre Gegenmaßnahmen belegt. Das deutsche Recht füllt die Lücken: Läuft die in einer bezifferten Zahlungsaufforderung gesetzte Frist ab, gerät die Airline nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug und schuldet Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB, nach derselben Mechanik wie ein klassisches Mahnschreiben mit Verzugsbegründung nach § 286 BGB. Die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB greift nicht, weil der Ausgleich keine Entgeltforderung ist. Die Verjährung folgt nach Cuadra Moreno (C-139/11) dem nationalen Recht, in Deutschland also §§ 195, 199 BGB. Vor einer Klage steht Verbrauchern die für sie kostenlose Schlichtung nach §§ 57 bis 57b LuftVG offen.

Mit der beschlossenen Revision der Verordnung bleiben die Drei-Stunden-Schwelle und die drei Ausgleichsstufen unverändert; neu sind vor allem eine Definition der außergewöhnlichen Umstände und eine aktive Informationspflicht der Airlines. Bis zum Geltungsbeginn der Neufassung gilt die bisherige Fassung, und an ihr muss sich jede heute versandte Forderung messen lassen.

Wann brauchen Sie dieses Schreiben?

Am häufigsten geht es um eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, gleich wo die Zeit verloren ging. Fast ebenso oft liegt eine Annullierung vor, über die Sie weniger als 14 Tage vor dem Abflug informiert wurden. Hier lohnt der genaue Blick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c: Kam die Nachricht sieben bis 14 Tage vorher und startete die angebotene Ersatzverbindung höchstens zwei Stunden früher bei weniger als vier Stunden späterer Ankunft, entfällt der Anspruch; bei kürzerer Vorwarnung liegen die Grenzen bei einer und zwei Stunden. Den Zeitpunkt der Information muss nach Art. 5 Abs. 4 die Airline beweisen. Dritte Fallgruppe ist die Nichtbeförderung wegen Überbuchung nach Art. 4, bei der eine Entlastung nur bei vertretbaren Gründen wie fehlenden Reisedokumenten in Betracht kommt (Art. 2 lit. j).

Weniger bekannt sind die Konstellationen, in denen Airlines am häufigsten abblocken. Wer wegen eines verspäteten Zubringers den Anschluss verpasst, hat Anspruch, wenn beide Flüge auf einer einzigen Buchung beruhen und die Verspätung am Endziel drei Stunden erreicht (Folkerts, C-11/11). Die Entfernung wird dann nach Bossen (C-559/16) in Luftlinie zwischen erstem Abflugort und Endziel gemessen. Eine Vorverlegung des Abflugs um mehr als eine Stunde gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (C-146/20 u. a.) als Annullierung. Wer durch eine Annullierung tagelang am Urlaubsort festsitzt, sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen und notfalls einen Antrag auf unbezahlten Urlaub stellen, denn das Wegerisiko trägt arbeitsrechtlich der Arbeitnehmer.

Wesentliche Inhalte unserer Vorlage

Das Schreiben folgt der Reihenfolge, in der ein Amtsrichter eine Fluggastforderung prüft: zuerst der Sachverhalt mit allen Flugdaten, dann die Anspruchsgrundlage, schließlich Bezifferung und Frist. Jede Angabe, die im Prozess streitig werden könnte, steht deshalb schon im ersten Schreiben.

  • Flugnummer, Buchungscode, Datum sowie geplante und tatsächliche Ankunftszeit werden einzeln erfasst, weil Airlines Forderungen ohne Buchungsreferenz gern unbearbeitet zurückschicken.
  • Ob 250, 400 oder 600 Euro geschuldet sind, ergibt sich aus der Großkreisentfernung zwischen Abflugort und Endziel. Die Vorlage nennt die Stufe ausdrücklich und weist eine Kürzung um 50 Prozent nach Art. 7 Abs. 2 zurück, wenn die Ersatzbeförderung die dort genannten Zeitgrenzen überschritten hat.
  • Gegen den Standardeinwand der außergewöhnlichen Umstände fordert das Schreiben die Airline vorsorglich auf, den konkreten Vorfall und ihre Gegenmaßnahmen darzulegen. Ein pauschaler Hinweis auf "operative Gründe" genügt der Beweislast nicht.
  • Zahlung verlangen Sie per Überweisung, eine Abgeltung durch Gutschein lehnt die Vorlage unter Verweis auf Art. 7 Abs. 3 ab; den Abschluss bilden die Zahlungsfrist von 14 Tagen und die Ankündigung von Schlichtung und Klage.

Zuständige Gerichte an den großen deutschen Flughäfen

Zahlt die Airline nicht, können Sie nach Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel-Ia-VO am Gericht des Abflug- oder des Ankunftsorts klagen, wie der EuGH zur Vorgängerregelung in Rehder (C-204/08) entschieden hat. Bei Inlandsflügen und bei Airlines mit Sitz außerhalb der EU führt § 29 ZPO zum selben Flughafengericht, daneben bleibt der Sitz der Airline als allgemeiner Gerichtsstand. Sachlich zuständig ist nach § 23 Nr. 1 GVG praktisch immer das Amtsgericht, Anwaltszwang besteht dort nicht. Bis 1.000 Euro kann das Gericht im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO entscheiden, oft ohne mündliche Verhandlung, und die Berufung ist nur bei einer Beschwer über 1.000 Euro oder nach Zulassung statthaft (§ 511 Abs. 2 ZPO). Für fast jede Fluggastforderung ist das Amtsgericht damit zugleich die letzte Instanz, was die Sorgfalt beim ersten Schreiben umso wichtiger macht.

Rund um Frankfurt am Main landen Fluggastklagen beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Berufungen beim Landgericht Frankfurt am Main. Für Lufthansa-Flüge kommt zusätzlich Köln in Betracht, weil die Deutsche Lufthansa AG dort ihren Sitz hat (§ 17 ZPO). Frankfurt ist Drehkreuz für viele Umsteigeverbindungen, und hier hilft die Entscheidung flightright (C-274/16 u. a.): Bei einer einheitlichen Buchung können Sie am Abflugort des ersten Teilflugs klagen, auch wenn die Verspätung erst auf dem zweiten Teilflug entstand.

Reisende ab München stolpern regelmäßig über die Zuständigkeit. Der Flughafen liegt im Bezirk des Amtsgerichts Erding, nicht des Amtsgerichts München, und Berufungsgericht ist das Landgericht Landshut. In Erding haben verschiedene Abteilungen gegensätzlich entschieden, ob Abtretungen an ausländische, nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierte Inkassodienstleister wirksam sind. Wer aus eigenem Recht fordert, bleibt von dieser Streitfrage verschont.

Ganz anders liegt der Fall in der Hauptstadtregion: Der Berliner Luftverkehr läuft über den Flughafen BER in Schönefeld, also auf brandenburgischem Gebiet. Örtlich zuständig ist daher das Amtsgericht Königs Wusterhausen, Berufungen gehen an das Landgericht Cottbus.

Am Standort Düsseldorf fallen Flughafen und Unternehmenssitz oft zusammen. Eurowings hat dort ihren Sitz, sodass das Amtsgericht Düsseldorf für Flüge dieser Gesellschaft gleich doppelt zuständig ist, Berufungsgericht ist das Landgericht Düsseldorf.

So füllen Sie das Forderungsschreiben aus

Sie beginnen mit der Art der Störung: Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Davon hängt ab, welche Anspruchsgrundlage das Schreiben zitiert und welche Pflichtangaben der Fragebogen abfragt. Anschließend tragen Sie Abflug- und Zielflughafen, Flugnummer, Buchungscode sowie geplante und tatsächliche Ankunftszeit ein. Bei Umsteigeverbindungen erfassen Sie jeden Teilflug, damit die Entschädigung bei Flugverspätung korrekt nach der Entfernung zwischen erstem Abflugort und Endziel beziffert wird. Für eine Annullierung fragt das Formular zusätzlich, wann und wie Sie informiert wurden und welche Ersatzverbindung angeboten war, denn genau an diesem Punkt scheitern die meisten Ansprüche nach Art. 5 Abs. 1 lit. c. Danach ergänzen Sie Mitreisende aus derselben Buchung, Ihre Bankverbindung und die gewünschte Zahlungsfrist. Das fertige Schreiben steht sofort als Word- und PDF-Datei bereit. Versenden Sie es auf einem Weg, der den Zugang beweist: per E-Mail mit gespeicherter Versandbestätigung, über das Online-Formular der Airline mit Screenshot oder per Einwurf-Einschreiben. Passende Schreiben für andere Alltagskonflikte finden Sie unter den Rechtsdokumenten für Privatpersonen in der Kategorie Alltag.

Typische Fehler, die den Anspruch kosten

Der häufigste Fehler ist der falsche Adressat. Wer bei einem Codeshare-Flug die verkaufende Airline anschreibt, erhält oft nach Wochen nur einen Verweis auf den Partner. Ebenso folgenreich ist die Annahme eines Gutscheins. Ein Klick auf die Gutschein-Option im Self-Service-Portal kann als schriftliches Einverständnis nach Art. 7 Abs. 3 gewertet werden und den Anspruch auf Geld erledigen. Viele Reisende messen die Verspätung außerdem an der Landezeit aus der Flug-App, obwohl es auf das Öffnen der Tür ankommt; bei knapp drei Stunden hängt die gesamte Entschädigung bei Flugverspätung an diesen Minuten.

Fehler im Verfahren wiegen ebenso schwer. Ohne eindeutige, bezifferte Zahlungsaufforderung tritt kein Verzug ein, und die Kosten eines Anwalts sind nur ersatzfähig, wenn er erst nach Verzugseintritt beauftragt wird. Rufen Sie die Schlichtungsstelle erst an, wenn die Airline abgelehnt hat oder zwei Monate seit Ihrer Forderung verstrichen sind, sonst scheitert der Antrag an § 57b Abs. 2 LuftVG. Wer seinen Anspruch bereits an ein Fluggastportal abgetreten hat, ist nicht mehr Anspruchsinhaber und kann nicht zusätzlich selbst fordern. Schließlich unterschätzen viele die Verjährung, die erst mit dem Schluss des Flugjahres beginnt und mit dem Ende des dritten Folgejahres abläuft.

Wichtige Punkte zum Merken

Anspruch

Bis 600 Euro ohne Schadensnachweis

Der Ausgleich nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 ist pauschal: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für mittlere Strecken und 600 Euro darüber. Er kommt bei Annullierung, Nichtbeförderung oder ab drei Stunden Ankunftsverspätung in Betracht. Der Ticketpreis spielt dabei keine Rolle, ein konkreter Schaden muss nicht belegt werden.

Richtiger Gegner

Fordern Sie bei der ausführenden Airline

Adressat ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 2 lit. b, nicht automatisch das Buchungsportal oder die Airline auf dem Ticket. Gerade bei Codeshare-Flügen kann das abweichen. Eine E-Mail oder ein Kontaktformular reicht aus, wenn Anspruchsgrund, Betrag und Zahlungsaufforderung klar benannt sind und Verzug nach § 286 BGB vorbereitet wird.

Einwände

Außergewöhnliche Umstände muss die Airline beweisen

Die Airline entkommt der Zahlung nur nach Art. 5 Abs. 3, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweist und alle zumutbaren Maßnahmen erfolglos waren. Normale technische Defekte reichen nach der EuGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht. Lehnt die Airline pauschal ab, hilft ein Schreiben mit Hinweis auf Schlichtung und Klage, ohne sofort Provision an ein Portal abzugeben.

Häufig gestellte Fragen

Die Verordnung verlangt weder einen Anwalt noch eine bestimmte Form. Ihr Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit der Störung des Flugs, das Schreiben macht ihn geltend und setzt mit Fristablauf den Verzug nach § 286 BGB in Gang. Achten Sie darauf, dass die Forderung beziffert ist und ihr Zugang bei der Airline nachweisbar bleibt. Die Vorlage enthält alle Angaben, die ein Amtsgericht später prüft, sodass Sie mit demselben Sachvortrag in Schlichtung oder Klage gehen können.

Bis 1.500 Kilometer Großkreisentfernung, etwa Hamburg nach München oder Frankfurt nach Rom, sind es 250 Euro. Innergemeinschaftliche Flüge darüber bringen unabhängig von der Länge 400 Euro: Selbst Hamburg nach Teneriffa bleibt trotz gut 3.500 Kilometern bei dieser Stufe, weil die Kanaren zur EU gehören. Langstrecken wie Frankfurt nach New York bringen 600 Euro. Bei einer Ersatzbeförderung mit geringer Verspätung darf die Airline nach Art. 7 Abs. 2 um die Hälfte kürzen.

Die geltende Fassung der Verordnung setzt dafür keine Frist, nur die Ticketerstattung nach Art. 8 ist binnen sieben Tagen fällig. Angemessen und in der Praxis üblich ist eine Zahlungsfrist von zwei Wochen, nach deren fruchtlosem Ablauf Verzug eintritt. Schweigt die Airline, können Sie zwei Monate nach Geltendmachung die Schlichtung beantragen; lehnt sie ausdrücklich ab, steht Ihnen dieser Weg sofort offen. Alternativ reichen Sie direkt Klage beim Amtsgericht ein.

Direkt nach dem Ausfüllen laden Sie das Schreiben als Word-Datei und als PDF herunter. Die Word-Fassung lässt sich nach einer ersten Ablehnung anpassen, etwa um auf ein konkretes Argument der Airline einzugehen. Das PDF laden Sie in das Kontaktformular der Fluggesellschaft hoch oder hängen es an Ihre E-Mail an. Weitere Schreiben für Behörden, Vermieter oder Vertragspartner finden Sie im Gesamtkatalog aller deutschen Rechtsvorlagen.

In Deutschland verjährt der Ausgleichsanspruch nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug aus dem Frühjahr bleibt also bis zum 31. Dezember des dritten Folgejahres durchsetzbar. Ein Schlichtungsantrag hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, ebenso eine Klage. Bei einer Klage in einem anderen Mitgliedstaat gelten die dort maßgeblichen, teils kürzeren Fristen.

Jeder Fluggast hat einen eigenen Anspruch, mehrere Reisende aus derselben Buchung lassen sich aber in einem Schreiben zusammenfassen. Für minderjährige Kinder handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter nach § 1629 BGB. Erwachsene Mitreisende unterschreiben selbst oder erteilen Ihnen eine Vollmacht. Kinder mit öffentlich angebotenem Kindertarif sind voll anspruchsberechtigt, ein Kleinkind, das ohne eigenen Sitz kostenlos mitfliegt, fällt aber nach Art. 3 Abs. 3 nicht unter die Verordnung.

Der pauschale Ausgleich deckt den Zeitverlust, nicht den Verdienstausfall. Ihr Arbeitgeber muss einen wegen der Flugstörung versäumten Tag in der Regel nicht bezahlen, weil allgemeine Verkehrsstörungen nicht unter § 616 BGB fallen. Den Lohnausfall können Sie bei Verspätung nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen und bei Annullierung nach §§ 280 ff. BGB verlangen, müssen sich den Ausgleich nach Art. 12 Abs. 1 aber anrechnen lassen. Praktischer ist oft, die Fehlzeit mit einer unserer Vorlagen für Urlaubs- und Freistellungsanträge abzudecken.

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Aktualisiert am 18. Oktober 2026

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