Das Kündigungsrecht ist Bundesrecht und gilt in Bayern genauso wie in Hamburg. Regional wird es trotzdem beim Zugang. Ein Schreiben, das an einem gesetzlichen Feiertag in den Briefkasten des Betriebs fällt, geht erst am nächsten Werktag zu. Fronleichnam, Allerheiligen, der Reformationstag oder der Weltkindertag in Thüringen sind aber nur in einzelnen Ländern Feiertage. Maßgeblich ist der Feiertagskalender am Sitz des Arbeitgebers, nicht am eigenen Wohnort. Umgekehrt verlängert ein Feiertag die Kündigungsfrist selbst nicht, denn § 193 BGB gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht für Kündigungsfristen.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erleben die größte Überraschung. § 34 TVöD und die gleichlautende Regel im TV-L staffeln die Fristen nach Beschäftigungszeit bis auf sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, und zwar für beide Seiten. Ähnliche Staffeln enthalten viele Branchentarifverträge, deren Fristen nach § 622 Abs. 4 BGB dem Gesetz vorgehen.
In der Berufsausbildung gilt eigenes Recht. Während der Probezeit dürfen Auszubildende nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Frist kündigen; danach nur mit vier Wochen Frist und nur, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen wollen. Anders als im Arbeitsverhältnis verlangt § 22 Abs. 3 BBiG in diesem Fall die Angabe des Grundes.
Bei befristeten Verträgen fehlt das ordentliche Kündigungsrecht ganz, sofern Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag es nicht ausdrücklich vorsehen, wie § 15 Abs. 4 TzBfG klarstellt. Ohne eine solche Klausel bleibt nur die außerordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Wer schließlich in einem Kleinbetrieb mit höchstens zwanzig Beschäftigten arbeitet, findet manchmal eine Vierwochenfrist ohne festen Endtermin im Vertrag; § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB lässt das zu.