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Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG | Vorlage

Einzugsbestätigung nach § 19 Abs. 3 BMG mit allen Pflichtangaben: Wohnungsgeber, Eigentümer, Einzugsdatum, Bewohner. Juristisch geprüft, Word und PDF.
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Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Einzugsbestätigung, die der Vermieter oder ein anderer Wohnungsgeber der einziehenden Person aushändigt und die diese bei der Anmeldung im Bürgeramt vorlegen muss. Ein unterschriebener Mietvertrag ersetzt sie nicht, und fehlt sie, muss der Mieter dies der Meldebehörde nach § 19 Abs. 2 BMG eigens mitteilen. Unsere Wohnungsgeberbestätigung Vorlage richtet sich an private Vermieter, Hausverwaltungen, Hauptmieter mit Untermietern und Eigentümer, die Angehörige oder Partner bei sich aufnehmen. Sie enthält sämtliche Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG), ist in wenigen Minuten ausgefüllt und steht sofort als Word- und PDF-Datei zur Verfügung.

Auch wenn sie im Alltag oft noch Vermieterbescheinigung heißt, ist sie keine Formalie, sondern eine öffentlich-rechtliche Pflicht mit eigener Frist und eigenem Bußgeldtatbestand. Die Bestätigung muss dem Mieter so rechtzeitig vorliegen, dass er sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden kann.

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Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine Erklärung, mit der der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person bescheinigt, dass sie an einem bestimmten Tag tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist; diese legt sie anschließend der Meldebehörde vor. Der Begriff des Wohnungsgebers steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV). Wohnungsgeber ist danach, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, und zwar unabhängig davon, ob ein wirksamer Vertrag zugrunde liegt. In der Regel ist das der vermietende Eigentümer, daneben kommen der Nießbraucher, die beauftragte Hausverwaltung und bei der Untermiete der Hauptmieter in Betracht. Der melderechtliche Wohnungsbegriff ist weit: Nach § 20 BMG genügt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Von verwandten Dokumenten ist die Bestätigung sauber zu trennen. Der Mietvertrag regelt die zivilrechtlichen Pflichten der Parteien nach §§ 535 ff. BGB, sagt aber nichts darüber aus, ob und wann jemand tatsächlich eingezogen ist. Die Meldebestätigung wiederum stellt erst die Behörde nach erfolgter Anmeldung aus. Die Wohnungsgeberbestätigung belegt dagegen allein den tatsächlichen Bezug der Wohnung und dient dazu, Scheinanmeldungen zu verhindern.

Rechtlicher Rahmen

Seit dem 1. November 2015 ist das Melderecht bundeseinheitlich im Bundesmeldegesetz geregelt, das die früheren Landesmeldegesetze abgelöst hat. Ausgangspunkt ist § 17 Abs. 1 BMG: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Daran knüpft § 19 Abs. 1 BMG die Pflicht des Wohnungsgebers, bei der Anmeldung mitzuwirken. Er oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug innerhalb derselben Frist schriftlich zu bestätigen, alternativ elektronisch unmittelbar gegenüber der Meldebehörde. Im elektronischen Verfahren erhält der Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 4 BMG ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter für dessen Anmeldung weitergibt. Den Pflichtinhalt legt § 19 Abs. 3 BMG fest: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei fehlender Eigentümerstellung auch der Name des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen. Den vollständigen Wortlaut finden Sie in der amtlichen Fassung von § 19 Bundesmeldegesetz auf gesetze-im-internet.de.

Umgekehrt darf sich der Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BMG durch Rückfrage bei der Meldebehörde vergewissern, dass die Anmeldung tatsächlich erfolgt ist, und nach § 19 Abs. 5 BMG kann die Behörde von Eigentümer und Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Datenschutzrechtlich stützt sich die Verarbeitung der Mieterdaten auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, weil sie der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dient. § 19 Abs. 6 BMG verbietet es schließlich, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Wer so eine Scheinanmeldung ermöglicht, handelt nach § 54 Abs. 1 BMG ordnungswidrig, und der Bußgeldrahmen reicht bis in den fünfstelligen Bereich. Deutlich niedriger, aber spürbar ist der Rahmen nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BMG, wenn der Wohnungsgeber den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder wenn ein Unberechtigter eine Bestätigung ausstellt.

Eine Änderung wird bis heute oft übersehen. Ursprünglich musste der Wohnungsgeber auch den Auszug bestätigen. Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes vom 11. Oktober 2016 hat diese Pflicht mit Wirkung zum 1. November 2016 gestrichen, sodass sich die Mitwirkung heute allein auf den Einzug bezieht. Einen amtlichen Vordruck schreibt das Gesetz nicht vor. Maßgeblich ist allein, dass die Erklärung die vier Pflichtangaben vollständig enthält und vom Berechtigten unterschrieben ist.

Wann brauchen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung?

Der klassische Fall ist die Neuvermietung: Erfahrene Vermieter bereiten die Wohnungsgeberbestätigung zusammen mit dem rechtssicheren Mietvertrag für Wohnraum vor, unterschreiben sie aber erst bei der Schlüsselübergabe. Erst dann steht das Einzugsdatum fest, das bestätigt werden muss. Häufig unterschätzt wird die Untervermietung. Wer als Hauptmieter ein WG-Zimmer auf Grundlage eines Untermietvertrags nach § 540 BGB überlässt, ist selbst Wohnungsgeber und muss die Wohnungsgeberbestätigung unterschreiben, nicht der Eigentümer des Hauses. Dessen Namen trägt er gleichwohl in die Bestätigung ein.

Ebenso meldepflichtig ist die Aufnahme von Familienangehörigen oder des Lebenspartners in die eigene Wohnung, auch wenn keine Miete gezahlt wird. Arbeitgeber, die eine Werkswohnung oder Personalunterkunft stellen, sind ebenfalls Wohnungsgeber, bei Studierendenwohnheimen ist es der Betreiber. Zieht der Eigentümer selbst in seine Immobilie, gibt er in der Praxis eine Selbsterklärung ab, weil er zugleich Wohnungsgeber ist.

Zwei Grenzfälle zeigen, wo die Pflicht endet. Wer bereits im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für höchstens sechs Monate bezieht, muss sich nach § 27 Abs. 2 BMG dort weder an- noch abmelden; für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, endet diese Ausnahme bereits nach drei Monaten. Dauert die Nutzung länger, etwa als Nebenwohnung, entsteht die Anmeldepflicht und mit ihr der Bedarf an einer Bestätigung.

Wesentliche Inhalte unserer Vorlage

Unsere Vorlage bildet die vier gesetzlichen Pflichtangaben vollständig ab und ergänzt sie um die Felder, nach denen Sachbearbeiter in der Praxis regelmäßig fragen. Aufbau und Reihenfolge orientieren sich an den Vordrucken großer Meldebehörden, sodass die Wohnungsgeberbestätigung beim Bürgeramt auf den ersten Blick wiedererkannt wird.

  • Ganz oben steht die Art des Vorgangs. Die Vorlage ist auf den Einzug ausgelegt, kann auf Wunsch aber auch einen Auszug dokumentieren, etwa wenn eine ausländische Behörde oder ein Arbeitgeber einen solchen Nachweis verlangt.
  • Wer nicht selbst Eigentümer ist, muss nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG zusätzlich den Namen des Eigentümers angeben. Hauptmieter und Zwischenvermieter lassen dieses Feld erfahrungsgemäß am häufigsten leer.
  • Bei der Anschrift genügt die Straße allein oft nicht. In Mehrfamilienhäusern erwartet das Bürgeramt Stockwerk, Wohnungsnummer oder eine Lagebeschreibung, damit die Wohnung eindeutig zugeordnet werden kann.
  • Sämtliche einziehenden Personen werden namentlich aufgeführt, Kinder eingeschlossen, denn die Bestätigung deckt jede meldepflichtige Person einzeln ab.
  • Am Ende folgt die Versicherung des Wohnungsgebers, dass die Angaben zutreffen und ihm das Verbot der Scheinanmeldung bekannt ist, ergänzt um Ort, Datum, Unterschrift und gegebenenfalls Name und Anschrift der beauftragten Person.

Lässt sich der Vermieter durch eine Hausverwaltung oder einen Angehörigen vertreten, sollte die Beauftragung belegbar sein. Für den Einzelfall genügt ein schriftlicher Auftrag. Eigentümer, die dauerhaft im Ausland leben, regeln ihre Vertretung oft umfassender über eine schriftliche Generalvollmacht nach §§ 164 ff. BGB, die auch die Beantwortung behördlicher Auskunftsverlangen erfasst.

Regionale Besonderheiten

Das Melderecht ist Bundesrecht, der Vollzug aber Sache der Länder und Kommunen, was sich vor allem beim Onlinezugang bemerkbar macht.

In Berlin gehören Meldeangelegenheiten zu den meistnachgefragten Leistungen der Bürgerämter, und Termine sind traditionell knapp. Seit Herbst 2024 bietet das Land die elektronische Wohnsitzanmeldung stadtweit an. Voraussetzung sind ein Personalausweis mit aktivierter Onlinefunktion oder eine eID-Karte für Unionsbürger, ein BundID-Konto und die hochgeladene Wohnungsgeberbestätigung. Wer nur einen elektronischen Aufenthaltstitel besitzt, muss nach den Hinweisen des Berliner Serviceportals weiterhin persönlich im Bürgeramt erscheinen. Die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 1 BMG gilt unabhängig davon, wann ein Termin frei wird.

Hamburg hat die elektronische Wohnsitzanmeldung nach dem Prinzip Einer für Alle im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) entwickelt und 2022 als erstes Land in Betrieb genommen. Der Dienst ist im gesamten Stadtgebiet nutzbar. Auch hier lädt der Mieter die unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung als Datei hoch, sofern die Wohnung nicht sein Eigentum ist. Die direkte elektronische Bestätigung durch den Wohnungsgeber nach § 19 Abs. 4 BMG setzt voraus, dass die Meldebehörde einen solchen Zugang eröffnet; der Regelfall ist das unterschriebene Dokument.

Anders stellt sich die Lage in Bayern dar, wo das BayernPortal die Anmeldung zwar landesweit beschreibt, die elektronische Variante aber nur funktioniert, wenn die zuständige Gemeinde an den Onlinedienst angeschlossen ist. Die Landeshauptstadt München bietet sie an; in kleineren Gemeinden bleibt oft nur der Gang ins Rathaus. Online kann die Bearbeitung bis zu einer Woche dauern. Manche Gemeinden verweisen auf ihren eigenen Vordruck. Da § 19 Abs. 3 BMG nur Inhalte und keinen Vordruck vorgibt, genügt auch dort eine inhaltlich vollständige Wohnungsgeberbestätigung.

In Flächenländern wie Brandenburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hängt der Onlinezugang von der einzelnen Kommune ab. Wer dort umzieht, prüft die Verfügbarkeit am besten vorab und hält die Wohnungsgeberbestätigung zusätzlich in Papierform bereit.

So füllen Sie die Wohnungsgeberbestätigung aus

Sie beginnen mit der Rolle, in der Sie handeln: als Eigentümer, als Hauptmieter, als Hausverwaltung oder als beauftragte Person. Wer nicht Eigentümer ist, wird automatisch nach dessen Namen gefragt, und wer im Auftrag handelt, gibt zusätzlich Namen und Anschrift des Auftraggebers an. Im nächsten Schritt erfassen Sie die vollständige Anschrift der Wohnung einschließlich Lagebeschreibung und das tatsächliche Einzugsdatum, das sich vom Mietbeginn unterscheiden kann.

Danach tragen Sie alle einziehenden Personen ein. Jede fehlende Person führt beim Bürgeramt zu einer zweiten Vorsprache. Die abschließende Erklärung zur Richtigkeit der Angaben und zum Verbot der Scheinanmeldung ist bereits vorformuliert. Zum Schluss laden Sie das Dokument als Word- oder PDF-Datei herunter, drucken es aus und unterschreiben es eigenhändig. Für die Onlineanmeldung scannt oder fotografiert der Mieter das unterschriebene Exemplar und lädt es im Portal hoch. Eine Kopie bleibt bei Ihnen, denn sie dokumentiert, dass Sie Ihre Mitwirkungspflicht fristgerecht erfüllt haben. Hausverwaltungen mit vielen Einheiten finden passende Begleitdokumente wie Übergabeprotokoll oder Mieterhöhungsverlangen unter unseren Vorlagen rund um Vermietung und Mietrecht.

Typische Fehler in der Praxis

Der häufigste Fehler beginnt beim Mieter selbst, der statt der Wohnungsgeberbestätigung den Mietvertrag mitbringt und am Schalter abgewiesen wird. Fast ebenso oft fehlt bei Untervermietungen der Name des Eigentümers, obwohl § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG ihn ausdrücklich verlangt. Ein dritter Klassiker ist das falsche Datum: Viele Vermieter tragen den Vertragsbeginn ein, obwohl die Wohnung erst zwei Wochen später bezogen wurde. Bestätigt werden muss aber der tatsächliche Einzug, und eine unrichtige Bestätigung ist nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG bußgeldbewehrt.

Heikel wird es, wenn die falsche Person unterschreibt. Füllt der Mieter das Formular selbst aus und lässt es vom Nachbarn oder vom Hausmeister ohne Auftrag abzeichnen, verstößt die Ausstellung gegen § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG. Am schwersten wiegt die Gefälligkeitsbestätigung für jemanden, der gar nicht einzieht, etwa um ihm eine Postanschrift oder einen günstigeren Schulbezirk zu verschaffen. Wer eine Adresse für eine Scheinanmeldung zur Verfügung stellt, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 1 BMG, unabhängig davon, ob der Begünstigte damit weitere Rechtsverstöße begeht. Schließlich lassen viele Vermieter die Frist verstreichen, weil sie die Bestätigung erst auf Nachfrage ausstellen. Die zwei Wochen laufen ab dem Einzug, nicht ab der Anfrage des Mieters.

Wichtige Punkte zum Merken

Nachweis

Der Mietvertrag reicht nicht aus

Die Wohnungsgeberbestätigung belegt den tatsächlichen Einzug, nicht den Mietvertrag. Sie dient der Anmeldung beim Bürgeramt und ist seit dem Bundesmeldegesetz die Mitwirkung des Wohnungsgebers nach § 19 Abs. 1 BMG. Ein unterschriebener Mietvertrag ersetzt sie nicht; die behördliche Meldebestätigung entsteht erst nach erfolgreicher Anmeldung.

Frist

Zwei Wochen laufen ab Einzug

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden. Deshalb muss die Bestätigung so rechtzeitig vorliegen, dass diese Frist eingehalten werden kann. Fehlt sie, muss der Mieter das der Meldebehörde nach § 19 Abs. 2 BMG eigens mitteilen.

Pflichtinhalt

Diese Angaben dürfen nicht fehlen

Nach § 19 Abs. 3 BMG gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei abweichendem Eigentümer auch dessen Name, das Einzugsdatum, die Wohnungsanschrift und alle meldepflichtigen Bewohner hinein. Wohnungsgeber kann nicht nur der Eigentümer sein, sondern auch eine Hausverwaltung oder bei Untermiete der Hauptmieter.

Häufig gestellte Fragen

Ja, sofern sie vollständig ausgefüllt und vom Berechtigten unterschrieben ist. Das Bundesmeldegesetz schreibt keinen amtlichen Vordruck vor, sondern nur die vier Pflichtangaben des § 19 Abs. 3 BMG: Wohnungsgeber samt gegebenenfalls Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen. Unsere Vorlage enthält all diese Angaben sowie die übliche Erklärung zum Verbot der Scheinanmeldung. Damit erfüllt sie dieselben Anforderungen wie die Formulare der Kommunen und ist bei jeder Meldebehörde in Deutschland verwendbar.

Maßgeblich ist die Frist des § 17 Abs. 1 BMG, auf die § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG ausdrücklich verweist. Der Mieter muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden, und innerhalb dieser Frist hat der Wohnungsgeber den Einzug zu bestätigen. Wer die Frist ohne Grund verstreichen lässt, riskiert ein Bußgeld nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG.

Nach dem Ausfüllen laden Sie die Wohnungsgeberbestätigung sofort als bearbeitbare Word-Datei und als druckfertiges PDF herunter. Die Word-Fassung lässt sich an Ihren Briefkopf anpassen, das PDF eignet sich für Ausdruck und Upload. Weitere Muster für Vermieter, Mieter und Privatpersonen finden Sie im Gesamtkatalog aller deutschen Vorlagen.

Der Mieter muss die Verweigerung nach § 19 Abs. 2 BMG unverzüglich der Meldebehörde mitteilen; seine eigene Anmeldepflicht bleibt davon unberührt. Dasselbe gilt, wenn die Bestätigung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig eintrifft, etwa weil der Vermieter nicht erreichbar ist. Die Behörde kann dann den Einzug auf anderem Weg prüfen, vom Eigentümer Auskunft nach § 19 Abs. 5 BMG verlangen und gegen den säumigen Wohnungsgeber ein Bußgeldverfahren einleiten.

Nein. Seit dem 1. November 2016 beschränkt sich die Mitwirkungspflicht auf den Einzug. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands entfällt die Abmeldung ohnehin, weil die neue Anmeldung genügt. Wer ins Ausland zieht oder eine Nebenwohnung aufgibt, meldet sich nach § 17 Abs. 2 BMG ab, braucht dafür aber keine Unterschrift des Vermieters. Manche ausländischen Behörden oder Arbeitgeber verlangen dennoch einen Nachweis, wofür unsere Vorlage eine freiwillige Auszugsbestätigung ermöglicht.

Wer in die eigene Immobilie einzieht, ist zugleich Wohnungsgeber und gibt bei den meisten Meldebehörden eine kurze Selbsterklärung ab. Bei der elektronischen Anmeldung entfällt der Upload, wenn die Wohnung Ihr Eigentum ist. Zieht dagegen Ihr Partner oder ein erwachsenes Kind mit ein, stellen Sie diesen Personen eine reguläre Bestätigung aus. Passende Muster für Vollmachten, Quittungen und private Verträge bündeln wir unter den Rechtsdokumenten für den Alltag.

Durchaus, solange sie vom Wohnungsgeber beauftragt ist. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG lässt ausdrücklich die Bestätigung durch eine beauftragte Person zu. In diesem Fall gehören Name und Anschrift der Verwaltung zusätzlich in die Bestätigung, und der Eigentümer wird weiterhin namentlich genannt. Fehlt der Auftrag, stellt die Unterschrift eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG dar.

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Aktualisiert am 18. Oktober 2026

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