Im Sozialrecht spielt der Wohnort keine Rolle. Das SGG ist Bundesrecht, und das Vorverfahren nach § 78 SGG gilt in Flensburg wie in Passau. Anders im allgemeinen Verwaltungsrecht: § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt den Ländern, das Widerspruchsverfahren durch Gesetz abzuschaffen, und mehrere haben davon Gebrauch gemacht. Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung "Klage" statt "Widerspruch", hemmt ein Widerspruchsschreiben die Klagefrist nicht.
Wer in Bayern gegen eine Landes- oder Kommunalbehörde vorgeht, muss Art. 12 AGVwGO kennen, der bis 2022 als Art. 15 nummeriert war und in älteren Ratgebern noch so zitiert wird. Danach ist das Widerspruchsverfahren in bestimmten, ausdrücklich aufgezählten Rechtsbereichen fakultativ: Sie dürfen wählen, ob Sie zunächst Widerspruch einlegen oder sofort klagen. In allen übrigen Bereichen ist es abgeschafft. Die Regelung gilt nur für Behörden des Freistaats, der Gemeinden und der unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, nicht für Bundesbehörden mit Sitz in Bayern.
Noch weiter ging Nordrhein-Westfalen. § 110 JustG NRW hat das Vorverfahren für Landes- und Kommunalbehörden weitgehend gestrichen und lässt es nur in einem gesetzlichen Ausnahmenkatalog fortbestehen. Gegen viele kommunale Bescheide führt der Weg dort unmittelbar zum Verwaltungsgericht, mit einer Klagefrist von einem Monat nach § 74 VwGO. Wer trotzdem Widerspruch einlegt, gewinnt keine Zeit, sondern verliert sie.
Einen eigenen Weg geht Niedersachsen. Nach § 80 Abs. 1 und 2 NJG entfällt das Vorverfahren grundsätzlich, doch § 80 Abs. 3 NJG erlaubt der Behörde, es im Bescheid ausdrücklich anzuordnen, etwa bei kommunalen Abgaben oder landwirtschaftlichen Fördermitteln. Ob ein Widerspruch statthaft ist, entscheidet sich dort also mitunter erst im einzelnen Bescheid.
Im Kontrast dazu hält Baden-Württemberg am klassischen Modell des § 68 VwGO weitgehend fest. Über den Widerspruch entscheidet nach § 73 Abs. 1 VwGO grundsätzlich die nächsthöhere Behörde, häufig das Regierungspräsidium, in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Gemeinde selbst. Eine Klage ohne vorheriges Vorverfahren wäre dort in aller Regel unzulässig.