Mein Dokument erstellen
Anmelden

Land auswählen

FranceBelgiqueEspañaUnited StatesUnited KingdomMarocDeutschlandItaliaSchweiz
arbeitsrecht, befristung, rente, tzbfg

Rentner sachgrundlos befristet wieder einstellen

Die Reform öffnet früheren Beschäftigten im Rentenalter einen neuen Weg zurück in den Betrieb. Doch Dauer, Verlängerungen und Schriftform bleiben heikle Punkte.

Rentner sachgrundlos befristet wieder einstellen

Seit Beginn des Jahres gilt im deutschen Befristungsrecht eine Ausnahme, auf die viele Arbeitgeber lange gewartet haben. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat über Jahre verhindert, dass ein einmal beschäftigter Mitarbeiter später erneut ohne Sachgrund befristet eingestellt werden durfte. Für eine bestimmte Gruppe fällt diese Hürde nun. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann beim früheren Arbeitgeber wieder über einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Dieser Beitrag erklärt, was sich konkret geändert hat, für wen die neue Ausnahme gilt, welche Grenzen weiter bestehen und worauf Arbeitgeber beim Aufsetzen eines befristeten Vertrags jetzt achten müssen.

Was das Vorbeschäftigungsverbot bedeutet

Eine Befristung ohne Sachgrund ist das flexibelste Instrument des Arbeitsrechts, aber auch das am strengsten begrenzte. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein Arbeitsvertrag bis zu zwei Jahre sachgrundlos befristet werden, mit höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums. Daraus ergeben sich maximal vier Verträge: ein Erstvertrag und drei Verlängerungen. Der entscheidende Haken steht in Satz 2: Eine solche Befristung ist nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber noch nie zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Genau das ist das Vorbeschäftigungsverbot, im Gesetz auch Anschlussverbot genannt.

Die praktische Wirkung dieser Regel ist hart, und viele Personalverantwortliche unterschätzen sie. Schon eine kurze, lange zurückliegende Tätigkeit kann eine erneute sachgrundlose Befristung unwirksam machen. Das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift sehr eng aus, und das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2018 klargestellt, dass die Gerichte die Regel nicht eigenmächtig durch eine starre Drei-Jahres-Grenze entschärfen dürfen. Ein unwirksam befristeter Vertrag gilt automatisch als unbefristet, was im Streitfall die teuerste denkbare Folge ist. Wer also einen Bewerber vor sich hat, der früher schon einmal im Betrieb war, musste bislang zwingend einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG finden oder gleich unbefristet einstellen. Für die saubere Gestaltung lohnt sich von Anfang an ein geprüfter befristeter Arbeitsvertrag nach dem TzBfG.

Rechtlicher Rahmen der Neuregelung

Die Lockerung kommt nicht aus dem Befristungsrecht selbst, sondern aus dem Rentenrecht. Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, das der Bundesrat im Dezember verabschiedet hat, wurde ein neuer Absatz in § 41 SGB VI eingefügt. Der § 41 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für Arbeitnehmer nicht gilt, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit ist die zentrale Hürde für diese Gruppe gefallen, und Rentner können nach dem Ausscheiden zu ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren, ohne dass ein Sachgrund konstruiert werden muss.

Die Reform schafft jedoch keinen rechtsfreien Raum, sondern einen klar umgrenzten Korridor. Innerhalb der neuen Möglichkeit gelten weiterhin die Grundregeln des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG: Der einzelne Vertrag darf zwei Jahre nicht überschreiten und höchstens dreimal verlängert werden. Darüber liegt eine doppelte Obergrenze, die neu hinzugekommen ist. Die Gesamtdauer aller sachgrundlos befristeten Verträge zwischen denselben Parteien darf insgesamt acht Jahre nicht überschreiten, und in diesem Zeitraum dürfen höchstens zwölf solcher Verträge geschlossen werden. Beide Grenzen wirken kumulativ, sodass die jeweils zuerst erreichte den Schluss macht. Wer die genaue gesetzliche Ausgestaltung nachlesen möchte, findet sie in der Kommentierung der Deutschen Rentenversicherung zu § 41 SGB VI. Maßgeblich ist immer die individuell geltende Regelaltersgrenze, nicht ein pauschales Alter, denn diese Grenze verschiebt sich je nach Geburtsjahrgang.

Für wen die neue Ausnahme gilt und für wen nicht

Hier liegt das größte Missverständnis, das man rund um die Reform hört. Die Ausnahme betrifft ausschließlich Personen, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Für alle anderen Beschäftigten ändert sich nichts. Studenten, Aushilfen, Werkstudenten und zurückkehrende Mitarbeiter unterhalb des Rentenalters unterliegen dem Vorbeschäftigungsverbot unverändert in voller Härte. Wer also glaubt, das Anschlussverbot sei generell gefallen, irrt und riskiert eine ungewollt unbefristete Anstellung. Die Sonderregel ist ein zusätzlicher Korridor für eine eng definierte Gruppe, kein Ersatz für die allgemeinen Befristungsregeln.

Spannend wird es bei den Randfragen, an denen sich die Praxis derzeit reibt. Die Ausnahme erfasst zunächst klar den Rentner, der früher schon im Betrieb war und nun zurückkehrt, denn genau dafür wurde sie geschaffen. Diskutiert wird allerdings, ob der Wortlaut auch Rentner erfasst, die nie zuvor bei diesem Arbeitgeber tätig waren, sodass mit ihnen über die Zwei-Jahres-Grenze hinaus bis zu acht Jahre befristet werden könnte. Diese Auslegungsfrage ist noch nicht gerichtlich geklärt, und vorsichtige Arbeitgeber sollten sich hier nicht auf die großzügigste Lesart verlassen. Wichtig ist außerdem, dass die neue Beschäftigung inhaltlich nichts mit der früheren Tätigkeit zu tun haben muss. Ein früherer Sachbearbeiter kann also durchaus in einer ganz anderen Rolle zurückkommen. Wer ein bereits laufendes Arbeitsverhältnis dagegen schlicht über die Altersgrenze hinaus fortführen will, greift besser zur Hinausschiebevereinbarung, die rechtlich ein anderes Instrument ist und vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen werden muss.

Sachgrundlose Befristung und Befristung mit Sachgrund

Um die Tragweite der Reform einzuordnen, lohnt der Blick auf die beiden Grundtypen der Befristung. Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG braucht keine Begründung, ist aber auf zwei Jahre und drei Verlängerungen gedeckelt und scheitert eben am Vorbeschäftigungsverbot. Die Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG kennt diese starre Zeitgrenze nicht, verlangt dafür aber einen anerkannten Grund. Typische Sachgründe sind die Vertretung eines erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters, ein Projekt mit klarem Enddatum, Saisonarbeit oder die Befristung zur Erprobung. Allein der Status als Rentner war nach bisheriger Rechtslage kein Sachgrund, was die neue Regelung umso bedeutsamer macht.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus eine klare Reihenfolge der Prüfung. Zuerst klärt der Arbeitgeber, ob überhaupt eine Vorbeschäftigung vorliegt und ob der Bewerber die Regelaltersgrenze erreicht hat, denn davon hängt ab, ob der bequeme sachgrundlose Weg offensteht. Steht er nicht offen, muss ein tragfähiger Sachgrund her, der den Anforderungen der Rechtsprechung standhält. Die Befristungsabrede muss in jedem Fall vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart und von beiden Seiten eigenhändig unterzeichnet werden, denn § 14 Abs. 4 TzBfG verlangt die Schriftform. Eine E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift genügt nicht, und ein Formfehler kippt die Befristung insgesamt. Wer eine bereits laufende Stelle anpassen will, braucht zudem oft einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, der die neuen Bedingungen sauber dokumentiert.

So erstellen Sie einen rechtssicheren befristeten Vertrag mit Captain.Legal

Bei einem befristeten Vertrag entscheidet jedes Detail über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit, und genau diese Fehlerquellen nimmt der Dokumentengenerator von Captain.Legal vorweg. Sie beginnen mit der Frage, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgen soll, und der Assistent blendet je nach Antwort die passenden Felder ein. Geht es um eine sachgrundlose Befristung, werden Sie durch die Zwei-Jahres-Grenze und die zulässigen Verlängerungen geführt, sodass die gesetzlichen Höchstwerte gar nicht erst überschritten werden. Liegt ein Sachgrund vor, lässt sich dieser konkret benennen und im Vertragstext verankern.

Der Vorteil liegt in der Verlässlichkeit und in der richtigen Form. Die Vorlage stellt sicher, dass die Befristungsabrede vollständig im Dokument steht und für die nach § 14 Abs. 4 TzBfG nötige Unterschrift vor Arbeitsbeginn vorbereitet ist. Die Texte folgen dem geltenden TzBfG und werden angepasst, sobald sich die Rechtslage ändert, was bei einem so bewegten Feld wie dem Befristungsrecht ein echter Gewinn ist. Am Ende laden Sie das fertige Dokument als Word-Datei zum Bearbeiten und als PDF zum Unterschreiben herunter, beides sofort. Für angrenzende Konstellationen steht der passende Katalog bereit, etwa ein unbefristeter Arbeitsvertrag nach NachwG, falls Sie sich gegen die Befristung entscheiden, oder ein Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB für das einvernehmliche Ende eines Arbeitsverhältnisses.

Häufige Fehler bei befristeten Arbeitsverträgen

Der mit Abstand teuerste Fehler ist die übersehene Vorbeschäftigung. Ein Arbeitgeber stellt einen Bewerber sachgrundlos befristet ein, ohne zu prüfen, ob dieser früher schon einmal im Betrieb war, und steht später vor einem unbefristeten Vertrag, weil das Anschlussverbot verletzt wurde. Eng damit verwandt ist der irrige Glaube, die neue Rentnerausnahme habe das Verbot für alle gelockert. Wer einen Mitarbeiter unter der Regelaltersgrenze auf dieser Annahme erneut befristet, erlebt dieselbe böse Überraschung. Beide Fehler lassen sich durch eine einzige sorgfältige Frage im Einstellungsprozess vermeiden.

Ein dritter Klassiker betrifft die Form. Wird die Befristung erst nach dem ersten Arbeitstag schriftlich fixiert oder fehlt eine eigenhändige Unterschrift, ist die Befristung unwirksam, selbst wenn sich beide Seiten einig waren. Ebenso riskant ist das Überschreiten der zulässigen Verlängerungen, etwa eine vierte Verlängerung innerhalb der zwei Jahre, die das Gesetz nicht mehr deckt. Schließlich verwechseln viele Arbeitgeber die neue Rentnerbefristung mit der Hinausschiebevereinbarung und wählen das falsche Instrument. Wer einen laufenden Vertrag fortführen will, braucht eine Hinausschiebevereinbarung vor der Altersgrenze, wer neu befristet, nutzt § 41 Abs. 2 SGB VI. Diese Unterscheidung sauber zu treffen erspart erhebliche rechtliche Probleme.

Questions fréquentes

Ja. Die Vorlagen von Captain.Legal werden von Juristen erstellt und folgen den Vorgaben des TzBfG, einschließlich der Regeln zur sachgrundlosen und zur sachgrundbezogenen Befristung. Entscheidend für die Wirksamkeit ist, dass die Befristungsabrede vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben wird, wie es § 14 Abs. 4 TzBfG verlangt. Genau darauf ist die Vorlage ausgelegt: Sie stellt die Schriftform sicher und führt durch die zulässigen Höchstgrenzen. Korrekt ausgefüllt und rechtzeitig unterzeichnet, hält das Dokument einer gerichtlichen Prüfung stand.

Darf ich jeden früheren Mitarbeiter jetzt wieder sachgrundlos befristen?

Nein, und dieser Punkt wird am häufigsten falsch verstanden. Die neue Ausnahme nach § 41 Abs. 2 SGB VI gilt ausschließlich für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Für alle Beschäftigten darunter bleibt das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vollständig bestehen. Wer einen früheren Mitarbeiter unterhalb des Rentenalters erneut ohne Sachgrund befristet, riskiert, dass der Vertrag als unbefristet gilt. In diesen Fällen führt nur ein anerkannter Sachgrund oder eine unbefristete Einstellung zu einem wirksamen Ergebnis.

In welchem Format kann ich den Vertrag herunterladen?

Sie erhalten das fertige Dokument in zwei Formaten. Die PDF-Datei ist druckfertig und für die handschriftliche Unterschrift gedacht, die wegen der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend nötig ist. Die Word-Datei lässt sich bearbeiten, falls Sie einzelne Klauseln noch anpassen möchten. Beide Versionen stehen unmittelbar nach Abschluss des Generators bereit, ohne Wartezeit. So können Sie den Vertrag entweder sofort ausdrucken und vor Arbeitsbeginn unterzeichnen lassen oder ihn zunächst in Word feinjustieren und erst danach als PDF finalisieren.

Wie lange darf ein Rentner insgesamt sachgrundlos befristet beschäftigt werden?

Die neue Regelung zieht eine doppelte Grenze. Die Gesamtdauer aller sachgrundlos befristeten Verträge mit demselben Arbeitgeber darf acht Jahre nicht überschreiten, und innerhalb dieses Zeitraums dürfen höchstens zwölf solcher Verträge geschlossen werden. Beide Grenzen gelten nebeneinander, sodass die zuerst erreichte das Ende der sachgrundlosen Befristung markiert. Innerhalb dieses Rahmens bleibt jeder einzelne Vertrag an die übliche Grenze von zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen gebunden. Praktisch lassen sich die acht Jahre etwa durch vier aufeinanderfolgende Zwei-Jahres-Verträge ausschöpfen.

Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden?

Ja, und zwar zwingend vor Arbeitsbeginn. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristungsabrede der Schriftform, was bedeutet, dass beide Parteien den Vertrag eigenhändig auf Papier unterschreiben müssen. Eine E-Mail, eine eingescannte Unterschrift oder eine bloße mündliche Absprache reichen nicht aus. Wird die Schriftform versäumt oder die Befristung erst nach dem ersten Arbeitstag fixiert, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen. Diese Folge ist unabhängig davon, ob sich beide Seiten ursprünglich über die Befristung einig waren, weshalb die rechtzeitige Unterschrift so wichtig ist.

Was unterscheidet die Rentnerbefristung von einer Hinausschiebevereinbarung?

Beide Instrumente betreffen das Arbeiten über die Altersgrenze hinaus, funktionieren aber unterschiedlich. Die Hinausschiebevereinbarung verlängert ein bestehendes Arbeitsverhältnis und muss bereits während dieses Verhältnisses, also vor Erreichen der Regelaltersgrenze, geschlossen werden. Der neue § 41 Abs. 2 SGB VI erlaubt dagegen einen neuen sachgrundlos befristeten Vertrag mit einem Rentner, auch nach einer Unterbrechung und unabhängig von der früheren Tätigkeit. Wer also einen ausgeschiedenen Rentner zurückholen möchte, nutzt die neue Befristungsmöglichkeit, wer einen aktiven Mitarbeiter weiterbeschäftigen will, braucht die Hinausschiebevereinbarung.

Brauche ich für einen befristeten Arbeitsvertrag einen Anwalt?

Für den Standardfall nicht. Ein befristeter Arbeitsvertrag lässt sich mit einer aktuellen, juristisch geprüften Vorlage zuverlässig und formwirksam erstellen, solange die Eckpunkte stimmen: keine schädliche Vorbeschäftigung, Einhaltung der Höchstdauer und der Verlängerungen sowie die Unterschrift vor Arbeitsbeginn. Anwaltlicher Rat lohnt sich bei besonderen Konstellationen, etwa bei einer umstrittenen Auslegung der neuen Rentnerregelung, bei komplexen Sachgründen oder wenn bereits ein Streit über die Wirksamkeit der Befristung droht. Für das saubere Aufsetzen des Vertrags selbst genügt in aller Regel ein strukturierter Generator.

CL

Von unserer Rechtsabteilung geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Rechtsabteilung von Captain.Legal erstellt, geprüft und nach geltendem Recht aktualisiert. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Zurück zum BlogCaptain.Legal
Rentner befristet wieder einstellen | Captain.legal