Das Mietrecht selbst ist Bundesrecht. Zwei der größten Positionen jeder Nebenkostenabrechnung werden jedoch auf Landes- und Gemeindeebene bestimmt: die Grundsteuer und die kommunalen Gebühren für Müll, Abwasser und Straßenreinigung. Seit der Grundsteuerreform unterscheiden sich die Berechnungsmodelle erheblich, was viele Sprünge in den Abrechnungen erklärt.
Mieter in Bayern haben es mit einem vergleichsweise berechenbaren System zu tun. Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) folgt einem reinen Flächenmodell, bei dem Grundstücks- und Gebäudefläche sowie die Nutzungsart zählen, nicht der Bodenwert. Eine Altbauwohnung in München wird deshalb nicht allein wegen ihrer Lage höher besteuert. Steigt die Grundsteuer trotzdem deutlich, liegt die Ursache meist beim kommunalen Hebesatz oder bei einem Verteilerschlüssel, der weder vereinbart ist noch aus § 556a BGB folgt. Den Grundsteuerbescheid können Sie im Rahmen der Belegeinsicht verlangen.
Ganz anders stellt sich die Lage in Baden-Württemberg dar. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) knüpft im modifizierten Bodenwertmodell an Grundstücksfläche und Bodenrichtwert an, Gebäude bleiben außer Betracht. In Städten mit hohen Bodenrichtwerten wie Stuttgart, Heidelberg oder Freiburg hat das bei manchen Häusern zu spürbaren Steigerungen geführt, bei anderen zu Entlastungen. Eine höhere Grundsteuer ist für sich genommen kein Abrechnungsfehler. Anders liegt es in gemischt genutzten Gebäuden, in denen Läden oder Praxen höhere Kosten verursachen. Führt die gewerbliche Nutzung zu einer erheblichen Mehrbelastung, ist ein Vorwegabzug geboten, dessen Fehlen Wohnungsmieter gezielt rügen sollten.
Wer in Hamburg wohnt, sollte zuerst einen Blick ins Wohnlagenverzeichnis werfen. Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) arbeitet mit einem Wohnlagemodell, das die Fläche mit einem Lagefaktor verbindet und normale Wohnlagen gegenüber guten Wohnlagen ermäßigt. Eine fehlerhafte Einstufung trifft den Mieter über die Umlage unmittelbar. Den Messbescheid anfechten kann allerdings nur der Eigentümer. Der Widerspruch dient hier dazu, die Grundsteuerposition konkret zu rügen und den Vermieter schriftlich aufzufordern, die Einstufung überprüfen zu lassen.
In Berlin gilt bei der Grundsteuer im Kern das Bundesmodell des Grundsteuergesetzes (GrStG). Ergiebiger ist für Berliner Mieter oft eine andere Position. Die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern folgt aus § 48 Abs. 4 BauO Bln, und gerade große Bestandshalter haben die Geräte häufig gemietet statt gekauft. Die Wartung darf umgelegt werden, die Gerätemiete dagegen nicht (BGH, VIII ZR 379/20). In der Praxis versteckt sie sich gern unter Sammelpositionen wie Wartung oder sonstige Betriebskosten, weshalb die Belegeinsicht hier besonders lohnt.