Das Mietrecht ist Bundesrecht, das Feiertagsrecht dagegen Sache der Länder. Ein gesetzlicher Feiertag ist kein Werktag und zählt bei der Karenzzeit des § 573c Abs. 1 BGB nicht mit. Bundesweit betrifft das Neujahr, den 1. Mai und den 3. Oktober. In manchen Jahren rutschen auch Karfreitag oder Ostermontag in die ersten Apriltage, Christi Himmelfahrt oder Pfingstmontag an den Anfang des Juni.
In Bayern und Baden-Württemberg kommt Allerheiligen hinzu. Weil der 1. November dort kein Werktag ist, beginnt die Zählung erst am Folgetag, und der dritte Werktag liegt in den meisten Jahren einen Tag später als in Hamburg oder Berlin. Fronleichnam kann zudem in die ersten Junitage fallen. Der 6. Januar, auch in Sachsen-Anhalt ein Feiertag, liegt dagegen rechnerisch nie innerhalb der drei Werktage; relevant wird er nur, wenn der dritte Werktag ein Samstag ist und man die höchstrichterlich offene Verlängerung nach § 193 BGB heranzieht.
Ähnlich wie im Süden rechnen Mieter in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, wo Allerheiligen und Fronleichnam ebenfalls Feiertage sind. Hessen kennt nur Fronleichnam, Sachsen und Thüringen kennen ihn lediglich in einzelnen Gemeinden der Oberlausitz und des Eichsfelds. Im Norden, in Berlin und in Brandenburg greifen in der Karenzzeit praktisch nur die bundesweiten Feiertage. Der Reformationstag am 31. Oktober und der Frauentag am 8. März können nie auf einen der ersten drei Werktage eines Monats fallen.
Heikel wird es, wenn Wohnung und Vermieter in verschiedenen Ländern liegen. Ob die Feiertage am Ort der Wohnung oder am Ort des Zugangs zählen, ist nicht abschließend geklärt; überwiegend wird auf den Empfangsort abgestellt. Im Zweifel rechnen Sie mit dem früheren der beiden möglichen Termine, dann ist Ihre Kündigung in jedem Fall rechtzeitig.