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Wohnung kündigen ohne Fristfehler: Muster für Mieter

Dreimonatsfrist korrekt wahren: Zugang bis zum 3. Werktag, Samstagsregel des BGH, Schriftform nach § 568 BGB. Juristisch geprüftes Muster als Word & PDF.
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Mit der Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter beenden Sie ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis einseitig und ohne jede Begründung. Das Gesetz verlangt dafür wenig, aber das Wenige ist streng: die Schriftform nach § 568 Abs. 1 BGB, die eigenhändige Unterschrift jedes Mieters und den Zugang beim Vermieter innerhalb der Karenzzeit aus § 573c Abs. 1 BGB. Unser Muster richtet sich an Mieter, die wegen eines Jobwechsels, einer größeren Familie oder des Kaufs einer eigenen Immobilie ausziehen und ihre Wohnung fristgerecht kündigen möchten. Das Formular berechnet das Mietende aus der Dreimonatsfrist, ergänzt eine Auffangklausel für den nächstmöglichen Termin und liefert in wenigen Minuten ein versandfertiges Kündigungsschreiben als Word- und PDF-Datei.

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Was ist eine Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter?

Juristisch ist die Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird nicht mit dem Absenden wirksam, sondern erst mit dem Zugang beim Vermieter (§ 130 Abs. 1 BGB), und sie braucht seine Zustimmung nicht. Anders als der Vermieter, der nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf darlegen muss, kündigen Sie ohne Begründung. Ein Grund im Schreiben ist überflüssig und bietet im Streitfall nur Angriffsfläche. Widersprechen kann der Vermieter ebenfalls nicht, denn die Sozialklausel des § 574 BGB schützt allein den Mieter.

Abzugrenzen ist die ordentliche Kündigung von drei Nachbarinstituten. Der Mietaufhebungsvertrag beendet das Verhältnis einvernehmlich zu jedem beliebigen Datum, setzt aber die Unterschrift des Vermieters voraus. Die außerordentliche Kündigung gibt es in zwei Formen: fristlos aus wichtigem Grund nach §§ 543, 569 BGB, etwa bei erheblicher Gesundheitsgefährdung, oder mit gesetzlicher Frist aufgrund eines Sonderkündigungsrechts. Ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB schließlich lässt sich während der vereinbarten Laufzeit nicht ordentlich kündigen. Möglich bleiben dort nur die außerordentliche Kündigung oder eine Einigung mit dem Vermieter. Unsere Vorlage deckt den Standardfall ab: das unbefristete Mietverhältnis über Wohnraum, beendet durch den Mieter mit gesetzlicher Frist.

Rechtlicher Rahmen

Die Kündigungsfrist im Mietvertrag ergibt sich für den Mieter aus § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Daraus folgt die bekannte Dreimonatsfrist, die für Mieter unabhängig von der Wohndauer gilt; die Verlängerung auf sechs und neun Monate nach Satz 2 trifft allein den Vermieter. Eine Vereinbarung, die Ihre Frist verlängert, ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Davon zu unterscheiden ist der beiderseitige Kündigungsverzicht, den die Rechtsprechung in Grenzen zulässt. Für Altverträge aus der Zeit vor dem 1. September 2001 gilt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB: Individuell vereinbarte längere Fristen können fortgelten, formularmäßig übernommene gesetzliche Staffelungen dagegen nicht mehr. Den amtlichen Wortlaut der Kündigungsfristen in § 573c BGB stellt das Bundesjustizministerium frei zugänglich bereit.

Zur Form verlangt § 568 Abs. 1 BGB die Schriftform, also nach § 126 BGB ein Dokument mit eigenhändiger Namensunterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder Messenger ist deshalb unwirksam, auch wenn der Vermieter sie nachweislich gelesen hat. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat daran nichts geändert: Es führte die Textform für langfristige Gewerbemietverträge ein, die Schriftform der Kündigung von Wohnraum blieb unberührt. Für die Karenzzeit hat der BGH mit Urteil vom 27. April 2005 (VIII ZR 206/04) entschieden, dass der Samstag als Werktag mitzählt, sofern nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf ihn fällt.

Neben der ordentlichen Kündigung kennt das Gesetz Sonderkündigungsrechte. Erhalten Sie ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB, dürfen Sie gemäß § 561 BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen; die Mieterhöhung tritt dann nicht ein. Eine Modernisierungsankündigung eröffnet nach § 555e BGB ein vergleichbares Recht mit kürzerer Erklärungsfrist.

Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist schlicht ein Umzug: eine neue Stelle in einer anderen Stadt, mehr Platz für die Familie, der Einzug ins eigene Haus. Steht der Einzugstermin fest, sollte die Kündigung so früh zugehen, dass sich doppelte Mietzahlungen auf höchstens einen Monat beschränken. Wer den dritten Werktag um einen Tag verpasst, zahlt einen vollen Monat zusätzlich.

Paare und Wohngemeinschaften, die sich trennen, bilden die zweite große Gruppe. Eine Teilkündigung durch nur einen Mitmieter ist unwirksam, das Mietverhältnis lässt sich nur gemeinsam beenden. Verweigert der verbleibende Partner die Mitwirkung, erkennen Gerichte vor allem unter Ehegatten nach der Trennung einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung an.

Seltener, aber rechtlich anspruchsvoller sind Sonderfälle. Stirbt der Mieter, können die Erben nach § 564 BGB innerhalb eines Monats ab Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, einer konkret benannten Person einen Teil der Wohnung per Untermietvertrag für WG-Zimmer und Teilüberlassung zu überlassen, gewährt § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, sofern in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund vorliegt. Wertvoll ist das vor allem bei einem vereinbarten Kündigungsverzicht. Ein Grenzfall bleibt die Genossenschaftswohnung: Mit der Kündigung endet der Nutzungsvertrag, nicht aber Ihre Mitgliedschaft. Die Auszahlung Ihres Geschäftsguthabens erreichen Sie nur durch eine gesonderte Kündigung nach § 65 GenG, deren Frist die Satzung bestimmt.

Wichtige Inhalte unserer Vorlage

Das Schreiben beginnt mit der vollständigen Bezeichnung der Parteien, also aller Mieter, die im Vertrag stehen, und aller Vermieter. Es folgen die genaue Anschrift der Mietsache mit Etage und Lage, das Datum des Mietvertrags und die unmissverständliche Erklärung, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Bloße Absichtsbekundungen genügen nicht, die Kündigung muss klar und bedingungsfrei formuliert sein.

Herzstück ist die Datumsklausel. Die Vorlage nennt das konkrete Vertragsende, das sich aus Ihrem geplanten Zustelldatum ergibt, und erklärt hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Diese Auffangklausel rettet das Schreiben, falls es einen Tag zu spät ankommt oder ein Feiertag die Rechnung verschiebt: Das Mietverhältnis endet dann einen Monat später, statt dass über die Auslegung gestritten wird. Ergänzend widerspricht das Schreiben vorsorglich einer stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB, die sonst droht, wenn die Rückgabe der Wohnung sich über das Vertragsende hinaus verzögert.

Der Schlussteil regelt die Abwicklung. Sie bitten um einen Termin zur Wohnungsübergabe, teilen Ihre neue Anschrift für die Abrechnung der Mietkaution mit und fordern eine schriftliche Eingangsbestätigung. Für jeden Mieter ist eine eigene Unterschriftszeile vorgesehen. Handelt ein Vertreter, etwa ein Angehöriger mit einer schriftlichen Generalvollmacht nach §§ 164 ff. BGB, muss die Vollmacht im Original beiliegen. Fehlt sie, kann der Vermieter die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, und die Frist ist verloren.

Regionale Besonderheiten bei Feiertagen

Das Mietrecht ist Bundesrecht, das Feiertagsrecht dagegen Sache der Länder. Ein gesetzlicher Feiertag ist kein Werktag und zählt bei der Karenzzeit des § 573c Abs. 1 BGB nicht mit. Bundesweit betrifft das Neujahr, den 1. Mai und den 3. Oktober. In manchen Jahren rutschen auch Karfreitag oder Ostermontag in die ersten Apriltage, Christi Himmelfahrt oder Pfingstmontag an den Anfang des Juni.

In Bayern und Baden-Württemberg kommt Allerheiligen hinzu. Weil der 1. November dort kein Werktag ist, beginnt die Zählung erst am Folgetag, und der dritte Werktag liegt in den meisten Jahren einen Tag später als in Hamburg oder Berlin. Fronleichnam kann zudem in die ersten Junitage fallen. Der 6. Januar, auch in Sachsen-Anhalt ein Feiertag, liegt dagegen rechnerisch nie innerhalb der drei Werktage; relevant wird er nur, wenn der dritte Werktag ein Samstag ist und man die höchstrichterlich offene Verlängerung nach § 193 BGB heranzieht.

Ähnlich wie im Süden rechnen Mieter in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, wo Allerheiligen und Fronleichnam ebenfalls Feiertage sind. Hessen kennt nur Fronleichnam, Sachsen und Thüringen kennen ihn lediglich in einzelnen Gemeinden der Oberlausitz und des Eichsfelds. Im Norden, in Berlin und in Brandenburg greifen in der Karenzzeit praktisch nur die bundesweiten Feiertage. Der Reformationstag am 31. Oktober und der Frauentag am 8. März können nie auf einen der ersten drei Werktage eines Monats fallen.

Heikel wird es, wenn Wohnung und Vermieter in verschiedenen Ländern liegen. Ob die Feiertage am Ort der Wohnung oder am Ort des Zugangs zählen, ist nicht abschließend geklärt; überwiegend wird auf den Empfangsort abgestellt. Im Zweifel rechnen Sie mit dem früheren der beiden möglichen Termine, dann ist Ihre Kündigung in jedem Fall rechtzeitig.

So füllen Sie die Kündigung aus

Sie beginnen mit den Angaben zu den Mietern: Name und aktuelle Anschrift jeder Person, die den Mietvertrag unterschrieben hat. Danach tragen Sie den Vermieter so ein, wie er im Vertrag steht, bei einer Hausverwaltung zusätzlich deren Anschrift. Im nächsten Schritt geben Sie die Wohnung und das Vertragsdatum an. Das Formular fragt dann, an welchem Tag die Kündigung voraussichtlich zugeht, und berechnet daraus das Mietende nach § 573c BGB einschließlich der Samstagsregel. Wollen Sie früher ausziehen, als die Frist erlaubt, hilft nur ein Aufhebungsvertrag oder ein Sonderkündigungsrecht.

Anschließend ergänzen Sie die Angaben zur Abwicklung, etwa einen Terminvorschlag für die Übergabe und Ihre neue Anschrift. Nach dem Download drucken Sie das Dokument aus und lassen es von allen Mietern eigenhändig unterschreiben. Den sichersten Zugangsnachweis liefert ein Bote, der das Schreiben vor dem Kuvertieren liest und den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters bezeugen kann. Das Einwurf-Einschreiben ist bequemer, gilt vor Gericht aber als schwächeres Beweismittel. Es zählt der Zugang beim Vermieter, nicht das Datum des Poststempels. Den Zustand der Räume bei der Schlüsselrückgabe halten Sie am besten in einem Übergabeprotokoll für die Wohnungsrückgabe fest.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis scheitern Kündigungen selten am Inhalt, fast immer aber an Form und Zeit. Der Klassiker ist die E-Mail, die der Vermieter zunächst freundlich bestätigt und auf die er sich Monate später nicht mehr festlegen lassen will. Ebenso verbreitet ist das fehlende Mitwirken des Partners: Stehen zwei Personen im Vertrag, müssen beide Mieter unterschreiben, auch wenn einer längst ausgezogen ist. Der dritte Fehler ist das Übergabe-Einschreiben. Trifft der Zusteller niemanden an, landet nur ein Benachrichtigungszettel im Briefkasten, und das Schreiben geht erst mit der Abholung zu. Riskant ist auch der Einwurf am späten Abend des dritten Werktags, denn zugegangen ist ein Brief erst, wenn mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.

Weniger offensichtlich sind Fehler beim Datum. Wer ein konkretes, aber zu frühes Enddatum nennt und auf eine Auffangklausel verzichtet, provoziert Streit über die Auslegung. Wer einen formularmäßigen Kündigungsverzicht übersieht, kündigt ins Leere: Der BGH lässt einen beiderseitigen Verzicht zu, wenn die erste Kündigung spätestens vier Jahre nach Vertragsschluss wirken kann (VIII ZR 27/04), bei einer Staffelmiete folgt dieselbe Grenze aus § 557a Abs. 3 BGB. Unterschätzt wird schließlich § 545 BGB: Nutzen Sie die Wohnung nach Vertragsende weiter und widerspricht keine Seite binnen zwei Wochen, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Wichtige Punkte zum Merken

Frist

Zugang zählt, nicht der Versand

Die ordentliche Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Maßgeblich ist § 573c Abs. 1 BGB. Der Samstag zählt nach dem BGH mit, außer wenn genau der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Samstag fällt.

Form

Nur Papier mit Unterschrift wirkt

Für Wohnraum verlangt § 568 Abs. 1 BGB die Schriftform. Das bedeutet ein Dokument mit eigenhändiger Namensunterschrift nach § 126 BGB. Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, müssen auch alle kündigen. E-Mail, Fax, Kurznachricht oder Messenger reichen nicht aus, selbst wenn der Vermieter die Erklärung gelesen hat.

Anwendungsfall

Mieter kündigen ohne Begründung

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung nach § 130 Abs. 1 BGB. Der Vermieter muss nicht zustimmen, und ein Kündigungsgrund gehört nicht in das Schreiben. Das Muster passt für unbefristete Wohnraummietverhältnisse. Bei Zeitmietvertrag, Mietaufhebungsvertrag oder außerordentlicher Kündigung gelten andere Regeln.

Häufig gestellte Fragen

Die Wirksamkeit hängt an Voraussetzungen, die das Formular weitgehend abdeckt: die Schriftform nach § 568 Abs. 1 BGB, eine eindeutige Beendigungserklärung und vollständige Angaben zu Parteien und Mietsache. Zwei Punkte liegen bei Ihnen, nämlich die eigenhändige Unterschrift aller Mieter auf dem ausgedruckten Schreiben und der rechtzeitige Zugang beim Vermieter. Sind beide erfüllt, ist die Kündigung ebenso verbindlich wie ein anwaltlich aufgesetztes Schreiben.

Maßgeblich ist der dritte Werktag des Monats, ab dem die Frist laufen soll. Geht Ihr Schreiben am dritten Werktag im März zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des 31. Mai. Trifft es einen Tag später ein, verschiebt sich das Ende auf den 30. Juni. Samstage zählen nach der Rechtsprechung des BGH mit, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht. Planen Sie für den Postweg mindestens zwei Werktage Puffer ein oder lassen Sie das Schreiben persönlich einwerfen.

Eine E-Mail erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht, auch nicht mit eingescannter Unterschrift, und dasselbe gilt für Fax und WhatsApp. Theoretisch kann eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB die Schriftform ersetzen. In der Mietpraxis ist sie aber kaum verbreitet, und der Zugangsnachweis bleibt schwierig. Nutzen Sie die E-Mail höchstens als Vorabinformation und lassen Sie das unterschriebene Original per Boten oder auf dem Postweg folgen.

Adressat bleibt rechtlich der Vermieter. Die Hausverwaltung dürfen Sie anschreiben, wenn sie im Mietvertrag als Vertreterin genannt ist oder Ihnen gegenüber dauerhaft für den Vermieter auftritt, was in der Praxis die Regel ist. Fehlt jeder Hinweis auf eine Vollmacht, richten Sie das Schreiben an den Vermieter persönlich. Bei mehreren Eigentümern muss die Kündigung alle erreichen, denn die Erklärung wirkt nur gegenüber sämtlichen Vermietern.

Nach dem Ausfüllen steht das Schreiben sofort als bearbeitbare Word-Datei und als druckfertiges PDF bereit. Das PDF drucken Sie aus und unterschreiben es von Hand, eine eingescannte oder am Bildschirm gezeichnete Unterschrift genügt nicht. Passende Dokumente für den Umzug, für Vollmachten oder für Ihr Unternehmen finden Sie im Gesamtkatalog unserer Rechtsdokumente.

Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Der Vermieter muss einen Nachmieter nur akzeptieren, wenn der Mietvertrag eine echte Nachmieterklausel enthält oder Ihr Interesse an der vorzeitigen Entlassung sein Interesse an der Fortsetzung erheblich überwiegt. Bei der gewöhnlichen Dreimonatsfrist scheidet das praktisch aus. Relevant wird die Frage erst bei langer Restbindung, etwa durch einen Zeitmietvertrag oder einen Kündigungsverzicht, kombiniert mit einem gewichtigen Grund wie schwerer Krankheit.

Sobald die Kündigung zugegangen ist, wirkt sie und kann einseitig nicht mehr zurückgenommen werden. Ein Widerruf wirkt nur, wenn er dem Vermieter vorher oder gleichzeitig zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach hilft allein eine Einigung mit dem Vermieter. Kündigen Sie deshalb erst, wenn der Vertrag für die neue Wohnung unterschrieben ist.

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Aktualisiert am 18. Oktober 2026

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